Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 1523/15
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
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G r ü n d e:
2Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3Die Prüfung der Vereinbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheids mit § 3 Abs. 2 IHKG wirft Fragen von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit auf. Sie betreffen namentlich die Beurteilung der Angemessenheit der im streitgegenständlichen Haushaltsjahr gebildeten bzw. beibehaltenen Rücklagen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- IHKG § 3 1x