Beschluss vom Amtsgericht Augsburg - 01 M 716/22
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 21.04.2022 (Bl. 47/52) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der mit Schreiben vom 21.04.2022 unter Ziff. 10 gestellte Befangenheitsantrag gegen Richterin am Amtsgericht … ist unzulässig. Der Schuldner stellt lediglich allgemeine Behauptungen auf ohne einen konkreten Sachverhalt darzulegen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Unparteilichkeit der zuständigen Richterin in Frage zu stellen.
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