Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-503/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 18. Juni 2026 (1)
Rechtssache C‑241/25
Société Générale SA
gegen
Skatteverket
(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol [Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Besteuerung von Dividenden – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Steuerabzug an der Quelle bei an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden inländischer Herkunft – Gebietsfremder Empfänger, der einen Verlust ausweist – Objektiv vergleichbare Situation – Erfordernis der Berechnung des Ergebnisses nach den Vorschriften des Quellenstaats “
I. Einleitung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof gebeten, sich zu einem Problem zu äußern, das seit Verkündung des Urteils vom 22. November 2018, Sofina u.a.,(2) – das durch das Urteil vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities (Europe)(3) bestätigt wurde – in der Rechtspraxis und im Schrifttum diskutiert wird: Es geht dabei darum, wie der Verlust zu berechnen ist, den eine gebietsfremde Gesellschaft als Empfängerin von Dividenden geltend macht, die eine Gleichbehandlung mit den im Quellenstaat der Dividenden ansässigen Gesellschaften begehrt(4). Ist diese Berechnung nach den Vorschriften des Quellenstaats oder nach denjenigen des Sitzmitgliedstaats der gebietsfremden Gesellschaft(5) vorzunehmen?
2. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 63 AEUV Rechtsvorschriften wie denjenigen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, entgegensteht: Nach diesen Vorschriften erfolgte die Besteuerung von in einem Quellenstaat an defizitäre gebietsfremde Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden im Wege des Steuerabzugs an der Quelle unmittelbar und endgültig, während bei an defizitäre gebietsansässige Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden ein Aufschub der Besteuerung gewährt wurde, bis die Gesellschaften wieder einen Gewinn erzielten (Rechtssache, in der das Urteil Sofina ergangen ist), bzw. eine vollständige Erstattung gewährt wurde, wenn das Steuerjahr mit einem Verlust abgeschlossen wurde (Rechtssache, in der das Urteil Credit Suisse Securities ergangen ist), was in beiden Fällen einen Liquiditätsvorteil oder sogar eine vollständige Steuerbefreiung darstellte, wenn die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde, bevor wieder ein positives Ergebnis erzielt wurde.
3. In der vorliegenden Rechtssache möchte der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) wissen, ob es gegen den freien Kapitalverkehr gemäß Art. 63 AEUV verstößt, wenn eine Neuberechnung des Verlustes nach den Vorschriften Quellenstaats verlangt wird, damit einer defizitären gebietsfremden Gesellschaft als Empfängerin von Dividenden die gleiche Behandlung widerfährt wie einer defizitären gebietsansässigen Gesellschaft. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage zu bejahen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Internationales Recht
4. Art. 10 des Abkommens zwischen der Französischen Republik und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensteuer und der Vermögensteuer(6) bestimmt:
„(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 [%] des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. …
…“
B. Schwedisches Recht
1. Vorschriften über die Kuponsteuer
5. Die Vorschriften über die Kuponsteuer sind im Kupongskattelag (Gesetz über die Kuponsteuer)(7) vom 20. November 1970 in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung zu finden.
6. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Kuponsteuer für bei Aktien an schwedischen Aktiengesellschaften ausgeschüttete Dividenden an den Staat zu entrichten.
7. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes unterliegen ausländische juristische Personen dieser Steuer, wenn sie Anspruch auf Dividenden haben, sofern die Dividenden nicht mit Einkünften aus einer Geschäftstätigkeit verbunden sind, die von einer Betriebstätte in Schweden aus ausgeübt wird.
8. Gemäß § 5 des Gesetzes über die Kuponsteuer wird die Kuponsteuer in Höhe von 30 % auf ausgeschüttete Dividenden erhoben. Nach § 27 dieses Gesetzes besteht jedoch in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Erstattung. Aus § 27 Abs. 1 geht hervor, dass dann, wenn als Kuponsteuer ein höherer als der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen geschuldete Betrag einbehalten worden ist, ein Anspruch des Dividendenempfängers auf Erstattung des zu viel einbehaltenen Betrags besteht.
9. Die §§ 28 bis 28n dieses Gesetzes, die am 1. Januar 2020 in Kraft traten(8), sehen eine Stundung der Kuponsteuer in bestimmten Fällen vor. Gemäß diesen Vorschriften kann einer ausländischen juristischen Person, die in der Europäischen Union ansässig ist, die Entrichtung der Kuponsteuer auf Antrag gestundet werden. Vereinfacht ausgedrückt, ist die Stundung zu bewilligen, solange die ausländische juristische Person, nach internen schwedischen Steuervorschriften berechnet, einen Verlust ausweist. Wenn die Gesellschaft, die die Stundung beantragt, zu einem Konzern gehört, der in dem Staat, in dem er ansässig ist, für seine Einkünfte der konsolidierten Besteuerung unterliegt, ist das Ausmaß der Stundung im Hinblick auf sämtliche Unternehmen der Gruppe zu berechnen.
2. Vorschriften über Einkommensteuer
10. Nach Kap. 6 §§ 3 und 4 des Inkomstskattelag (Einkommensteuergesetz)(9) vom 16. Dezember 1999 in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung unterliegen schwedische juristische Personen in der Regel mit ihren gesamten in Schweden und im Ausland erzielten Einkünften der Einkommensteuer.
11. Nach Kap. 16 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sind Aufwendungen zum Erwerb und zum Erhalt von Einkünften grundsätzlich als Kosten abziehbar.
12. Das Einkommensteuergesetz enthält keine Vorschriften zur konsolidierten Besteuerung. Unternehmen eines Konzerns können jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, einen Ergebnisausgleich innerhalb des Konzerns erreichen, indem sie gemäß den Vorschriften in Kap. 35 dieses Gesetzes einen Konzernbeitrag zahlen bzw. erhalten.
13. Aus Kap. 35 § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes geht hervor, dass ein Konzernbeitrag beim zahlenden Unternehmen abzuziehen und beim empfangenden Unternehmen steuerlich in Ansatz zu bringen ist.
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
14. Die Société Générale SA (im Folgenden: SG) ist eine französische Gesellschaft, die in Frankreich steuerlich ansässig ist. Sie gehört zu einem steuerlichen Konzern, der in Frankreich der konsolidierten Besteuerung unterliegt.
15. Im Jahr 2012 wurde auf die Dividenden, die SG von schwedischen Gesellschaften erhalten hatte, nach der schwedischen Kuponsteuer ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen. Die schwedische Steuerbehörde lehnte den Antrag von SG auf Erstattung der einbehaltenen Steuer ab, der darauf gestützt war, dass dieser Einbehalt zu einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs führe: Sie sei eine defizitäre Gesellschaft, und eine defizitäre schwedische Gesellschaft hätte keine Einkommensteuer auf solche Dividenden bezahlt.
16. Auf die von SG erhobene Klage hin wiesen sowohl das Förvaltningsrätt i Falun (Verwaltungsgericht Falun, Schweden) als auch das Kammarrät i Sundsvall (Oberverwaltungsgericht Sundsvall, Schweden) die Ansprüche von SG mit der Begründung zurück, dass es aufgrund der französischen Steuererklärungsformulare für sie selbst und für den Konzern, dem sie angehöre, nicht möglich sei, mit ausreichender Sicherheit zu beurteilen, ob sie für das betreffende Jahr einen Verlust ausweise, was nur durch eine genaue Berechnung des Ergebnisses von SG und ihrer Unternehmensgruppe nach schwedischem Recht möglich gewesen wäre.
17. Bei diesem Verfahrensstand wurde das von SG eingelegte Rechtsmittel in Bezug auf die Frage zugelassen, wie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Erhebung von Kuponsteuer mit dem AEU-Vertrag zu entscheiden sei, ob sich eine ausländische juristische Person in einer Lage befinde, die objektiv mit der Lage einer schwedischen juristischen Person vergleichbar sei, die bei der Einkommensbesteuerung einen Verlust ausweise.
18. Dem Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) stellt sich die Frage, ob ein Quellenstaat verlangen kann, dass eine gebietsfremde Gesellschaft, die in Anbetracht dessen, dass sie einen Verlust ausweist, die Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden beantragt, den Nachweis erbringt, dass sie auch bei einer Berechnung ihres Ergebnisses nach den Steuervorschriften des Quellenstaats einen Verlust ausweist. Gegebenenfalls stellt sich dem vorlegenden Gericht weiter die Frage, ob bei der Beurteilung dessen, ob die Gesellschaft einen Verlust ausweist, das Ergebnis des gesamten steuerlichen Konzerns zu berücksichtigen ist, obwohl der Quellenstaat keine konsolidierte Besteuerung, sondern nur Vorschriften über einen Konzernbeitrag vorsieht, die unter bestimmten Bedingungen einen Ergebnisausgleich innerhalb von Konzernen ermöglichen.
19. Unter diesen Umständen hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist es mit Art. 63 AEU-Vertrag vereinbar, dass ein Quellenstaat verlangt, dass eine ausländische Gesellschaft, die bei Dividenden der Quellensteuer unterliegt und die geltend macht, dass sie sich in einer Situation befinde, die der einer gebietsansässigen defizitären Gesellschaft objektiv vergleichbar sei, dies nachweist, indem sie ihr steuerliches Ergebnis nach den Vorschriften neu berechnet, die der Quellenstaat bei der Einkommensbesteuerung gebietsansässiger Gesellschaften anwendet?
2. Ist es, falls die ausländische Gesellschaft der konsolidierten Besteuerung unterliegt, mit Art. 63 AEU-Vertrag vereinbar, dass ein Quellenstaat verlangt, dass das Ergebnis des steuerlichen Konzerns als Ganzes zu berücksichtigen ist, wenn zu entscheiden ist, ob sich die Gesellschaft in einer Situation befindet, die der einer gebietsansässigen defizitären Gesellschaft objektiv vergleichbar ist?
3. Ist es für die Antwort auf Frage 2 von Bedeutung, dass es im Quellenstaat keine Vorschriften über konsolidierte Besteuerung gibt, jedoch Vorschriften über einen Konzernbeitrag, die unter bestimmten Bedingungen einen Ergebnisausgleich innerhalb von Konzernen ermöglichen?
20. Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass der Gerichtshof diese Fragen in der Besetzung als Große Kammer prüft.
21. SG, das Skatteverk (Finanzbehörde, Schweden), die schwedische und die deutsche Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Beteiligten und die spanische Regierung haben in der Sitzung vom 10. Februar 2026 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
22. Mit seinen Fragen, deren gemeinsame Behandlung ich vorschlage, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Präzisierung seiner aus den Urteilen Sofina und Credit Suisse Securities hervorgegangenen Rechtsprechung. Es möchte wissen, ob der Staat, vom dem aus Dividenden an eine Gesellschaft ausgeschüttet werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und die einem steuerlich integrierten Konzern in diesem Sitzstaat angehört, vorschreiben kann, dass für die Feststellung, ob sich die gebietsfremde Gesellschaft in einer Situation befindet, die der einer gebietsansässigen defizitären Gesellschaft objektiv vergleichbar ist, und daher die Möglichkeit eines Aufschubs der Besteuerung in Anspruch nehmen kann, das angeblich defizitäre Ergebnis dieser Gesellschaft durch eine Berechnung nach den eigenen Steuervorschriften des Quellenstaats nachgewiesen wird. Darüber hinaus stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob bei der Bestimmung, ob die steuerliche Situation einer gebietsfremden Gesellschaft mit derjenigen einer gebietsansässigen defizitären Gesellschaft objektiv vergleichbar ist, das Ergebnis des steuerlichen Konzerns, dem sie angehört, oder nur ihr eigenes Ergebnis zu berücksichtigen ist, wenn es im Quellenstaat keine Vorschriften über konsolidierte Besteuerung, sondern nur Vorschriften über einen Konzernbeitrag gibt, die unter bestimmten Bedingungen einen Ergebnisausgleich innerhalb von Konzernen ermöglichen.
A. Vorgaben aus den Urteilen Sofina und Credit Suisse Securities
23. Im Urteil Sofina hat der Gerichtshof über einen Sachverhalt und über Rechtsvorschriften befunden, die den im vorliegenden Fall gegebenen sehr ähnlich waren. Es ging um die Weigerung der Steuerbehörde, die Quellensteuer auf die an eine gebietsfremde defizitäre Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden zu erstatten, während eine gebietsansässige Gesellschaft im laufenden Jahr nur besteuert wird, wenn sie Gewinn erzielt.
24. Als Erstes konnte nach Auffassung des Gerichtshofs die in Rede stehende Regelung gebietsansässigen Gesellschaften, die einen Verlust auswiesen, einen Vorteil verschaffen (einen Liquiditätsvorteil oder sogar – im Fall der Aufgabe der Tätigkeit – eine Steuerbefreiung), während gebietsfremde Gesellschaften unabhängig von ihrem Ergebnis unmittelbar und endgültig besteuert wurden(10).
25. Als Zweites hat der Gerichtshof das Vorliegen einer Rechtfertigung der festgestellten Beschränkung des freien Kapitalverkehrs geprüft.
26. In diesem Zusammenhang hat er zunächst den Rechtfertigungsgrund einer objektiven Vergleichbarkeit der Situationen zurückgewiesen(11), den die belgische, die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs unter Berufung auf das Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center(12), geltend gemacht hatten. Nach Ansicht dieser Regierungen war eine Regelung, die je nach dem Ort des Sitzes der die Dividenden beziehenden Gesellschaft unterschiedliche Besteuerungsmodalitäten vorsieht, gerechtfertigt, weil eine objektiv unterschiedliche Situation gegeben sei(13). Nach der Feststellung, dass in diesem Urteil eine Ungleichbehandlung zugelassen worden war, die in der Anwendung unterschiedlicher Besteuerungstechniken nach Maßgabe des Sitzes bestand, hat der Gerichtshof darauf verwiesen, dass er in dem genannten Urteil entschieden hatte, dass die in Rede stehenden Einkünfte auf jeden Fall steuerpflichtig gewesen waren, unabhängig davon, ob sie von einer gebietsansässigen oder einer gebietsfremden Gesellschaft bezogen wurden(14). Sodann hat er die Auffassung vertreten, dass bei der Regelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sofina ergangen ist, da sie gebietsansässigen defizitären Gesellschaften einen erheblichen Steuervorteil verschaffte, nicht geltend gemacht werden konnte, dass sich die unterschiedliche Behandlung auf die Modalitäten für die Erhebung der Steuer beschränke(15).
27. Anschließend hat der Gerichtshof den Rechtfertigungsgrund der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten mit der Begründung zurückgewiesen, dass bei Anwendung der für gebietsansässige defizitäre Gesellschaften geltenden Regelung auch auf gebietsfremde Gesellschaften bei beiden Arten von Gesellschaften dieselbe Gefahr des Verlustes von Steuereinnahmen bestünde, wenn sie vor Einstellung ihrer Tätigkeit nicht wieder Gewinn erzielt hätten, und dass im in Rede stehenden Fall die Regierung einen solchen Verlust bei gebietsansässigen Gesellschaften hingenommen hatte(16).
28. Schließlich hat der Gerichtshof auch den Rechtfertigungsgrund der Effizienz der Beitreibung der Steuer nicht gelten lassen, weil der Aufschub der Besteuerung im Fall eines Verlustjahrs nur bei einer begrenzten Anzahl von gebietsfremden Gesellschaften zur Anwendung gelangen könnte, weil diese die relevanten Angaben liefern müssten, die den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats die Feststellung ermöglichten, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und weil die Steuerbehörden Mechanismen zur gegenseitigen Unterstützung nutzen könnten, um die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die sich aus der in Rede stehenden nationalen Regelung ergab, über das hinausging, was zur Verwirklichung des Ziels, die effiziente Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, erforderlich ist(17). Um die verfolgten Ziele zu erreichen und zugleich die Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen, wäre es mithin ausreichend, einfach auch den gebietsfremden defizitären Gesellschaften den Aufschub der Besteuerung zu gewähren(18).
29. Im Urteil Credit Suisse Securities hat der Gerichtshof diese Argumentation wiederaufgenommen und auf einen Fall angewandt, in dem die Erstattung der Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden versagt wurde, während einer gebietsansässigen defizitären Gesellschaft eine solche Quellensteuer erstattet werden konnte. Der Gerichtshof hat zwei Punkte klargestellt. Als Erstes hat er das auf die vor dem Urteil Sofina ergangenen Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer(19), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande(20), und vom 17. September 2015, Miljoen u.a.(21), gestützte Vorbringen der Diputación Foral de Bizkaia (Regionalregierung von Bizkaia, Spanien) sowie der deutschen und der spanischen Regierung zurückgewiesen, wonach aus dem Territorialitätsprinzip hervorgehe, dass die Situationen nicht objektiv vergleichbar seien(22). Hierbei hat er darauf verwiesen, dass dieses Vorbringen bereits mit dem Urteil Sofina auf der Grundlage der namentlich aus dem Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u.a.(23), hervorgegangenen ständigen Rechtsprechung zurückgewiesen worden war. Als Zweites hat er den Rechtfertigungsgrund der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Vermeidung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung(24) geprüft. Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vermeidung einer doppelten Verlustberücksichtigung ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann(25), und dass die gebietsfremden Gesellschaften die relevanten Angaben liefern müssen, die den Steuerbehörden des Quellenstaats die Feststellung ermöglichen, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Besteuerung erfüllt sind(26).
B. Hinsichtlich dieser Rechtsprechung vorgebrachte Kritikpunkte und aufgeworfene Fragen
30. Als Erstes ist die deutsche Regierung, in der Sitzung unterstützt durch die spanische Regierung, der Ansicht, dass es eigentlich nicht um die Frage des Nachweises der Verluste gehe, die bei der Berechnung des Betrages zu berücksichtigen seien, der von dem an der Quelle einbehaltenen Betrag zu erstatten sei, als vielmehr um den Grundsatz der Berücksichtigung außerhalb des Quellenstaats erlittener Verluste.
31. Die deutsche Regierung stellt nicht in Abrede, dass die schwedischen Rechtsvorschriften, die bei einer gebietsfremden defizitären Gesellschaft keinen Aufschub der Besteuerung zulassen, im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu einer Ungleichbehandlung führen; sie stellt jedoch in Abrede, dass die Situationen objektiv vergleichbar seien, und stützt sich dabei auf Urteile insbesondere der Großen Kammer, die durch die Urteile Sofina und Credit Suisse Securities nicht in Frage gestellt werden könnten.
32. So verweist sie darauf, dass der Grundsatz der steuerlichen Territorialität namentlich durch zwei Urteile der Großen Kammer anerkannt worden sei(27). Aus ihnen gehe hervor, dass eine Steuerregelung, nach der für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage der in einem bestimmten Mitgliedstaat gebietsfremden Steuerpflichtigen nur die Gewinne und Verluste berücksichtigt würden, die aus deren Tätigkeiten in diesem Staat stammten, mit diesem Prinzip in Einklang stehe. Darüber hinaus befänden sich nach dieser Rechtsprechung Gebietsfremde und Gebietsansässige nur hinsichtlich solcher Kosten in gleicher Lage, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den im Tätigkeitsstaat steuerbaren Einkünften stünden(28). Diese Kritik an den Urteilen Sofina und Credit Suisse Securities wird auch von einem Teil der Rechtspraktiker geäußert(29).
33. Einige von ihnen haben auf die Gefahr von Steuerbetrug aufmerksam gemacht und die Frage nach der räumlichen Reichweite und steuerlichen Tragweite der aus dem Urteil Sofina hervorgegangenen Rechtsprechung aufgeworfen. Andere haben auf Bestrebungen von Praktikern hingewiesen, den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung durch die Forderung zu beschränken, dass die gebietsfremde Gesellschaft, die eine Verlust ausweist, diesen Verlust nach den Vorschriften des Quellenstaats berechnet, was – anders als beispielsweise bei den französischen Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Sofina ergangen ist, – bei den schwedischen Rechtsvorschriften der Fall ist(30). Schließlich zeigten sich einige besorgt wegen der durch bilaterale Steuerabkommen gezogenen Grenze: Diese Abkommen erlaubten den Quellenstaaten, nur die Dividenden und nicht die gesamten Einkünfte der wieder Gewinn erzielenden gebietsfremden Gesellschaft zu besteuern(31).
C. Überwindbare Kritikpunkte und lösbare praktische Probleme
34. Meines Erachtens lässt sich ein jeder dieser Kritikpunkte überwinden bzw. ein jedes dieser praktischen Probleme lösen.
35. Als Erstes sei darauf hingewiesen, dass die Urteile, auf die die deutsche Regierung ihr Vorbringen zur Wahrung des Territorialitätsprinzips stützt, nur Fälle betreffen, in denen im Hoheitsgebiet des Quellenstaats eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Gesellschaft, oder auch Erbringung von Dienstleistungen). Dementsprechend wäre diese Rechtsprechung nicht einschlägig, wenn – wie hier im Quellenstaat – keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt und es daher um „passive“ Einkünfte geht. Im Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u.a.(32), betraf der Sachverhalt allerdings die Besteuerung an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschütteter Dividenden, und der Gerichtshof hat entschieden, dass von der Bemessungsgrundlage der Steuer, die im Quellenstaat geschuldet wird, nur Betriebsausgaben abgezogen werden konnten, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhingen, aus der in einem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkünfte erzielt wurden, wobei sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in einer vergleichbaren Lage befanden, so dass die Gefahr bestand, dass sich eine Regelung dieses Staates, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beinhaltet(33). Gleichwohl ging es in all den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, um die Frage der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Steuer und nicht um den Zeitpunkt ihrer Entrichtung oder Erstattung wie in den Rechtssachen, die in denen die Urteile Sofina und Credit Suisse Securities ergangen sind. Daher stehen diese Urteile nicht im Widerspruch zu der von der deutschen Regierung herangezogenen Rechtsprechung. Zudem fügen sie sich in eine ständige Rechtsprechung ein, wonach sich die Situation der gebietsfremden Anteilsinhaber derjenigen der gebietsansässigen Anteilsinhaber annähert, sobald ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Anteilsinhaber hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft(34). Die Frage der Vergleichbarkeit stellt sich daher auf der Ebene der Rechtfertigung der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.
36. Generalanwalt Mengozzi hat das Kernproblem des Vorbringens der deutschen Regierung zur Vergleichbarkeit trefflich zusammengefasst. In einer Rechtssache, in der es um die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch eine Steuervorschrift ging, hat er nämlich ausgeführt, dass „[es,] da eine Diskriminierung als Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf vergleichbare Situationen definiert wird, … zumindest problematisch [erscheint], wenn bei der Prüfung der objektiven Vergleichbarkeit von Situationen die nationalen und/oder völkerrechtlichen Vorschriften, die der Ungleichbehandlung zugrunde liegen und deren etwaige diskriminierende Eigenschaften Gegenstand der Prüfung durch den Gerichtshof sind, als Beurteilungskriterien verwendet werden“, und damit auf einen Zirkelschluss hingewiesen(35). Der Gerichtshof hat diese Beurteilung übernommen und das Vorbringen der deutschen Regierung zu einer Situation zurückgewiesen, die diametral anders gelagert war als die in der vorliegenden Rechtssache gegebene, indem er von der Vergleichbarkeit der Lage einer Gesellschaft mit Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft und der Lage einer Gesellschaft mit Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft ausgegangen ist. Er hat entschieden, dass „[d]ie Anwendung unterschiedlicher Steuerregelungen auf eine inländische Gesellschaft je nachdem, ob sie Beteiligungen an inländischen oder an ausländischen Gesellschaften hält, … kein zulässiges Kriterium für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit von Situationen und somit für die Feststellung eines objektiven Unterschieds zwischen den Situationen sein [kann]. Die Anwendung unterschiedlicher Steuerregelungen ist nämlich gerade der Grund für die unterschiedliche Behandlung, deren Rechtfertigung zu prüfen ist“(36).
37. Was als Zweites die Gefahr von Steuerbetrug betrifft, so genügt der Hinweis, dass zum einen im Unionsrecht der allgemeine Rechtsgrundsatz gilt, dass man sich u. a. in Steuersachen(37) nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf das Unionsrecht berufen kann(38). Zum anderen enthält die Richtlinie (EU) 2016/1164(39) in ihrem Art. 6 eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch. Außerdem hält sich im konkreten Fall die Gefahr von Steuerbetrug oder ‑vermeidung bei einer geringen Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft in sehr viel engeren Grenzen.
38. Als Drittes ist die Frage nach der Art und Weise der Berechnung des von der gebietsfremden Gesellschaft, an die Dividenden ausgeschüttet werden, erlittenen Verlustes, der bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen ist, ob sie dieselbe Vorschrift in Anspruch nehmen kann wie gebietsansässige Gesellschaften – d. h. die Möglichkeit, im Fall von Verlusten die Kuponsteuer nicht zu entrichten(40) –, aus der Sicht des Verwaltungsaufwands für die gebietsfremde Gesellschaft, dessen Verhältnismäßigkeit zu bewerten ist, und nicht aus Sicht der Vergleichbarkeit zu betrachten. Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die gebietsfremden Gesellschaften die relevanten Angaben liefern müssen, die den Steuerbehörden des Quellenstaats die Feststellung ermöglichen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Aufschub der Besteuerung erfüllt sind(41), doch hat er hat diese Beweispflicht dadurch beschränkt, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit gewahrt werden müssen. So hat er insbesondere die Auffassung vertreten, dass
– der Nachweis der Höhe der Verluste, deren Vortrag ein Steuerpflichtiger beantragt, nicht auf den im Recht des Quellenstaats geforderten Beweis beschränkt werden darf(42),
– eine Regelung eines Mitgliedstaats, durch die ein Steuerpflichtiger absolut daran gehindert würde, Nachweise vorzulegen, die anderen Kriterien entsprechen als den in der Regelung dieses Staats vorgesehenen, über das hinausginge, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Steueraufsicht und eine wirksame Steuererhebung zu gewährleisten(43), und
– dass die erforderlichen Nachweise es zwar den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats erlauben müssen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, jedoch keine besondere Form aufweisen müssen, da die Beurteilung nicht zu formalistisch erfolgen darf(44).
39. Als Viertes gehen die Fragen nach der räumlichen Reichweite und steuerlichen Tragweite der aus dem Urteil Sofina hervorgegangenen Rechtsprechung über den Rahmen der Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen hinaus: Diese Fragen betreffen nur die steuerliche Behandlung von Dividenden, die eine gebietsfremde Gesellschaft von einer Gesellschaft erhält, an der sie lediglich als Investor beteiligt ist. Diese Reich- bzw. Tragweite ist meines Erachtens nicht anhand geografischer oder steuerlicher Kriterien, sondern im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit bzw. der Verkehrsfreiheiten in den Blick zu nehmen. Ich weise jedoch darauf hin, dass die deutsche Regierung eine erneute Erörterung der aus dem Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer(45) hervorgegangenen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten im Quellenstaat im Zusammenhang mit Mutter-Tochter-Gesellschaften in anderen Rechtssachen wünscht, mit denen der Gerichtshof befasst ist(46).
40. Als Fünftes wird von manchen Stimmen im Schrifttum(47) die Auffassung vertreten, dass Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Steuererhebung eine zeitliche Grenze setzen könnten. Kraft bilateraler Steuerabkommen seien die Quellenstaaten nämlich nur ermächtigt, ausgeschüttete Dividenden, nicht aber die aus anderen Tätigkeiten der gebietsfremden Gesellschaften stammenden Gewinne zu besteuern. Es wird jedoch Sache der Quellenstaaten sein die ursprüngliche Steuererhebung, in der Folge von einer erneuten Besteuerung zu unterscheiden.
D. Bestätigung der aus den Urteilen Sofina und Credit Suisse Securities hervorgegangenen Rechtsprechung
41. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass zuerst das Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu prüfen und erst dann die Frage nach der Vergleichbarkeit in den Blick zu nehmen ist; mithin sind die zweite und die dritte Frage in diesem Rahmen zu behandeln. Dem Gerichtshof bietet sich somit die Gelegenheit, seine aus den Urteilen Sofina und Credit Suisse Securities hervorgegangene Rechtsprechung zu bestätigen.
42. Was als Erstes das Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs angeht, so gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten(48). Wenn ein Mitgliedstaat Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, ungünstiger behandelt als an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete, so kann dies in einem anderen Mitgliedstaat als dem erstgenannten ansässige Gesellschaften davon abhalten, im erstgenannten Mitgliedstaat zu investieren; eine solche ungünstigere Behandlung stellt folglich eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die grundsätzlich nach Art. 63 AEUV verboten ist(49). Im Urteil Sofina hat der Gerichtshof dies für den Fall bejaht, dass bei einer gebietsansässigen Gesellschaft als Empfängerin von Dividenden diese Dividenden in dem Jahr, in dem die Gesellschaft Verluste auswies, nicht besteuert wurden, während die an eine Verluste ausweisende gebietsfremde Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden im Wege einer Quellensteuer unmittelbar und endgültig besteuert wurden. Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass eine solche Regelung gebietsansässigen Gesellschaften in einer Verlustsituation einen Vorteil verschaffen kann, da sich daraus zumindest ein Liquiditätsvorteil oder sogar eine Steuerbefreiung ergibt, während gebietsfremde Gesellschaften unabhängig von ihrem Ergebnis unmittelbar und endgültig besteuert werden(50). Im Urteil ACC Silicones hat er klargestellt, dass diese Beschränkung auch vorliegen konnte, wenn die Möglichkeit der Erstattung der Quellensteuer auf an gebietsfremde, in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gegenüber der Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet wurden, mit zusätzlichen Voraussetzungen einhergingen, was gebietsfremden Gesellschaften die Ausübung des Rechts auf Erstattung erschwerte(51).
43. Die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs wird im vorliegenden Fall von keiner der Parteien in Abrede gestellt. Sie besteht nicht nur darin, dass sich gebietsfremden Gesellschaften in Verlustsituationen zur Zeit der maßgebenden Ereignisse keine Möglichkeit des Aufschubs der Besteuerung bot, sondern sie ergibt sich auch aus den Rechtsvorschriften, die erlassen wurden, um der Sofina-Rechtsprechung Rechnung zu tragen und vom 1. Januar 2020 an anwendbar waren. Denn um in den Genuss eines Aufschubs der Quellenbesteuerung von Dividenden zu gelangen, muss eine gebietsfremde Gesellschaft, die Verluste ausweist, diese Verlustsituation anhand der schwedischen Vorschriften nachweisen. Eine solche unterschiedliche Behandlung ist geeignet, gebietsfremde Gesellschaften von Investitionen in in Schweden ansässige Gesellschaften abzuhalten.
44. Außerdem ist eine solche Ungleichbehandlung gemäß Art. 65 Abs. 1 AEUV nur zulässig, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist(52).
45. Was als Zweites die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen angeht, so habe ich bereits dargelegt, weshalb dem Vorbringen der deutschen und der spanischen Regierung hierzu nicht gefolgt werden kann, und dass diese Vergleichbarkeit nicht vor der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs geprüft werden kann(53). Ferner sei darauf hingewiesen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von dem Moment an, in dem ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft, die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften annähert(54).
46. Im Urteil Sofina wurde festgestellt, dass die Möglichkeit des Aufschubs der Besteuerung oder sogar – im Fall der Aufgabe der Tätigkeit – einer Steuerbefreiung, wenn nicht wieder ein Gewinn erzielt wurde, nicht auf die Modalitäten für die Erhebung der Steuer beschränkt war, sondern gebietsansässigen defizitären Gesellschaften einen erheblichen Vorteil verschaffte(55).
47. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Problem der Vergleichbarkeit daraus, dass gebietsfremde Gesellschaften in Verlustsituationen diesen Aufschub der Besteuerung nur in Anspruch nehmen können, wenn sie diesen Verlust nach den Vorschriften des schwedischen Steuerrechts nachweisen, was für die gebietsfremden Gesellschaften einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt und sie im Ergebnis den gebietsansässigen Gesellschaften gleichstellt. Diese Gleichstellung geht über die von der Rechtsprechung vorgegebene objektive Vergleichbarkeit hinaus.
48. Im Übrigen bin ich mit der Kommission der Meinung, dass die zweite und die dritte Frage hypothetischer Natur sind, da sowohl SG als auch der konsolidierte Konzern, dessen Muttergesellschaft sie ist, im betreffenden Geschäftsjahr Verluste erlitten hatten. Soweit das einschlägige Steuerrecht nicht harmonisiert ist, ist – außer im Fall von Betrug – jedenfalls allein auf die Verlustsituation der Dividenden beziehenden Gesellschaft abzustellen.
49. Was als Drittes die Rechtfertigung der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs angeht, so nennt das vorlegende Gericht keinen einzigen Rechtfertigungsgrund. Die Steuerverwaltung weist zum Gegenstand der zweiten und der dritten Frage lediglich auf die Risiken für die Steuerplanung hin: Hierunter ließen sich die Gefahr betrügerischer Machenschaften und die Gefahr für die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten verstehen. Die schwedische Regierung beruft sich als zwingende Gründe des Allgemeininteresses auf die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten, auf die Wahrung der Kohärenz des Steuersystems und auf die Bekämpfung von Steuervermeidung, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in bestimmten Fällen anerkannt worden seien. Für den Gerichtshof ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten jedenfalls nur dann zulässig, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist(56).
50. Erstens blieb dem Rechtfertigungsgrund der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten in dem Fall die Anerkennung versagt, zu dem das Urteil Sofina ergangen ist. Der Gerichtshof hat nämlich die Auffassung vertreten, dass zum einen der bloße Aufschub der Besteuerung von Dividenden nicht bedeuten würde, dass der Quellenstaat auf die Besteuerung dieser in seinem Hoheitsgebiet erzielten Dividenden verzichtet, und dass zum anderen dann, wenn die gebietsfremde Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt, ohne wieder Gewinn erzielt zu haben, der sich daraus ergebende Verlust von Steuereinnahmen die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht rechtfertigen konnte, zumal der Quellenstaat solche Verluste bei gebietsansässigen Gesellschaften hinnahm(57).
51. Im vorliegenden Fall lässt sich ebenso argumentieren, da die Berechnung des Verlustes der gebietsfremden Gesellschaft nicht die Bemessungsgrundlage der geschuldeten Steuer, sondern lediglich den Zeitpunkt ändert, zu dem die Steuer fällig wird.
52. Zweitens ist das Argument der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems im Urteil Credit Suisse Securities mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass nach ständiger Rechtsprechung ein solches Argument nur dann Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht(58). Im vorliegenden Fall wird aber der sich aus dem Aufschub der Besteuerung oder sogar der Steuerbefreiung ergebende Vorteil für die gebietsansässigen Gesellschaften nicht durch eine spezielle steuerliche Belastung ausgeglichen. Demnach kann dieser Rechtfertigungsgrund nicht durchgreifen.
53. Drittens beruft sich die schwedische Regierung auf die Gefahr einer Steuervermeidung, die darin liegen soll, dass Beteiligungen und der mit ihnen einhergehende Dividendenanspruch auf eine gebietsfremde defizitäre Gesellschaft übertragen werden könnten, die speziell zu diesem Zweck erworben worden sei. Die Zulässigkeit dieses Rechtfertigungsgrundes setzt allerdings voraus, dass er mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht(59). Neben den in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumenten, die sich auf das Vorliegen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgegebener Grundsätze der Betrugsbekämpfung sowie auf das geringe Risiko bei Streubesitzbeteiligungen beziehen, bin ich der Ansicht, dass die Forderung, den Verlust nach den schwedischen Steuervorschriften zu berechnen, im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig ist. Denn eine solche Verpflichtung beruht auf dem Grundsatz eines allgemeinen Betrugsverdachts und nicht auf Indizien, die den Gedanken nahelegen können, dass betrügerische Machenschaften zu gewärtigen wären oder eine künstliche Gestaltung mit dem Zweck, die Zahlung der Dividendensteuer zu umgehen, vorläge(60). Zudem könnte in Anbetracht dessen, dass diese Verpflichtung für die gebietsfremde Gesellschaft mit einem Verwaltungsaufwand verbunden ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Gesellschaft Investitionen in zahlreichen Mitgliedstaaten getätigt hat, durch diese Verpflichtung der Grundsatz der Effektivität des freien Kapitalverkehrs verletzt sein. So könnten die durch den Verwaltungsaufwand verursachten Kosten den Betrag der betreffenden Steuer übersteigen. Hingegen wäre es zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung von Betrug und Steuervermeidung ausreichend – und der Quellenstaat könnte zugleich prüfen, ob die Dividenden beziehende gebietsfremde Gesellschaft die Verlustbedingung nach den Vorschriften des Sitzstaats der gebietsfremden Gesellschaft erfüllt –, wenn der Nachweis eines nach diesen Vorschriften berechneten Verlustes der gebietsfremden Gesellschaft in Verbindung mit der Möglichkeit der Steuerbehörde, die Hilfe und Unterstützung der entsprechenden Behörden gemäß der Richtlinie 2011/16/EU(61) in Anspruch zu nehmen, akzeptiert würde.
54. Überdies weise ich zu dem von der deutschen Regierung aufgeworfenen Rechtfertigungsgrund der Vermeidung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die gebietsfremden Gesellschaften die relevanten Angaben liefern müssen, die den Steuerbehörden des Quellenstaats die Feststellung ermöglichen, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Besteuerung erfüllt sind(62).
55. Ich schlage daher vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine gebietsfremde Gesellschaft, die bei an sie ausgeschütteten Dividenden der Quellensteuer unterliegt, ihren Verlust nach den Steuervorschriften des Quellenstaats berechnen muss, um in den Genuss der gleichen Behandlung zu gelangen, wie sie für die gebietsansässigen, einen Verlust ausweisenden Gesellschaften, an die Dividenden ausgeschüttet werden, vorgesehen ist.
V. Ergebnis
56. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine gebietsfremde Gesellschaft, die bei an sie ausgeschütteten Dividenden der Quellensteuer unterliegt, ihren Verlust nach den Steuervorschriften des Quellenstaats berechnen muss, um in den Genuss der gleichen Behandlung zu gelangen, wie sie für die gebietsansässigen, einen Verlust ausweisenden Gesellschaften, an die Dividenden ausgeschüttet werden, vorgesehen ist.
1 Originalsprache: Französisch.
2 C‑575/17, im Folgenden: Sofina, EU:C:2018:943.
3 C‑601/23, im Folgenden: Credit Suisse Securities, EU:C:2024:1048.
4 Im Folgenden: Quellenstaat.
5 Im Folgenden: Sitzstaat.
6 Unterzeichnet in Stockholm am 27. November 1990.
7 SFS 1970, Nr. 624.
8 Diese Bestimmungen waren zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse noch nicht in Kraft.
9 SFS 1999, Nr. 1229.
10 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 34).
11 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 47 bis 54).
12 C‑282/07, EU:C:2008:762.
13 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 48).
14 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 51).
15 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 53).
16 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 55 bis 64).
17 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 65 bis 78).
18 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 77).
19 C‑250/95, EU:C:1997:239.
20 C‑345/04, EU:C:2007:96.
21 C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608.
22 Vgl. Urteil Credit Suisse Securities (Rn. 53 bis 56).
23 C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608. Vgl. Urteil Sofina, Rn. 47, in dem die Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C‑284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56), und vom 17. September 2015, Miljoen u.a. (C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung) angeführt werden.
24 Vgl. Urteil Credit Suisse Securities (Rn. 68 bis 78).
25 Vgl. Urteil Credit Suisse Securities (Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Vgl. Urteil Credit Suisse Securities (Rn. 77).
27 Vgl. Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C‑250/95, EU:C:1997:239, Rn. 22), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763, Rn. 39). Vgl. auch Urteil vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C‑345/04, EU:C:2007:96).
28 Vgl. Urteil vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C‑345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23 und 24).
29 Vgl. CFE tax advisers Europe, „Opinion Statement ECJ-TF 3/2019 on the CJEU decision of 22 November 2018 in Case C‑575/17, Sofina, on withholding taxes, losses and territoriality“, abrufbar unter folgender Internetadresse: https://taxadviserseurope.org/new_ahgency/wp-content/uploads/2019/10/ECJ-TF_3-2019_Sofina_FINAL.pdf, Rn. 19 und 20.
30 Vgl. Dassesse, M., „L’arrêt Sofina“, Journal de droit fiscal, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 5 bis 30, insbesondere Abschnitt 3.2 (S. 25 und 26).
31 Vgl. CFE tax advisers Europe, „Opinion Statement ECJ-TF 3/2019 on the CJEU decision of 22 November 2018 in Case C‑575/17, Sofina, on withholding taxes, losses and territoriality“, a.a.O., Rn. 29.
32 C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608.
33 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u.a. (C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57 bis 61).
34 Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C‑374/04, EU:C:2006:773, Rn. 68), vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C‑170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35), und vom 17. September 2015, Miljoen u.a. (C‑10/14, C‑14/14 und C‑17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Renneberg (C‑527/06, EU:C:2008:362, Nr. 70).
36 Vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage (C‑377/07, EU:C:2009:29, Rn. 33).
37 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u.a. (C‑115/16, C‑118/16, C‑119/16 und C‑299/16, EU:C:2019:134, Rn. 109).
38 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u.a. (C‑115/16, C‑118/16, C‑119/16 und C‑299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96).
39 Richtline des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).
40 Der Aufschub der Besteuerung beim Vorliegen von Verlusten wurde erst nach dem Urteil Sofina in das schwedische Gesetz aufgenommen und war daher zur Zeit der in der vorliegenden Rechtssache maßgebenden Ereignisse nicht anwendbar.
41 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 72).
42 Vgl. Urteil vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C‑250/95, EU:C:1997:239, Rn. 40).
43 Vgl. Urteil vom 27. November 2025, Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones (C‑525/24, EU:C:2025:922, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C‑310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 C‑446/03, EU:C:2005:763.
46 Vgl. u. a. die gegenwärtig anhängigen verbundenen Rechtssachen OPmobility (C‑287/25), Société Générale (C‑288/25) und Société Générale (C‑289/25), die Anlass geben werden, die Möglichkeit, Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft vom Ergebnis aller Gesellschaften des steuerlich integrierten Konzerns, dessen Muttergesellschaft sie ist, abzusetzen, und die durch das Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C‑446/03, EU:C:2005:763), aufgestellten Kriterien zu prüfen.
47 Vgl. Insbesondere CFE tax advisers Europe, „Opinion Statement ECJ-TF 3/2019 on the CJEU decision of 22 November 2018 in Case C‑575/17, Sofina, on withholding taxes, losses and territoriality“, a.a.O., Rn. 29.
48 Vgl. Urteile Sofina (Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. Juni 2022, ACC Silicones (C‑572/20, im Folgenden: Urteil ACC Silicones, EU:C:2022:469, Rn. 31), und Credit Suisse Securities (Rn. 30).
49 Vgl. Urteile Sofina (Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Credit Suisse Securities (Rn. 31).
50 Vgl. Urteile Sofina (Rn. 34) und Credit Suisse Securities (Rn. 42).
51 Vgl. Urteil ACC Silicones (Rn. 34).
52 Vgl. Urteile Sofina (Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie ACC Silicones (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Vgl. Nrn. 35 und 36 der vorliegenden Schlussanträge.
54 Vgl. Urteile Sofina (Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie ACC Silicones (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 52 und 53).
56 Vgl. Urteil ACC Silicones (Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Vgl. Urteil Sofina (Rn. 55 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Vgl. Urteil Credit Suisse Securities (Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C‑436/08 und C‑437/08, EU:C:2011:61, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt (C‑382/16, EU:C:2018:366, Rn. 49).
61 Richtlinie des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. 2011, L 64, S. 1).
62 Vgl. Urteil Credit Suisse Securities (Rn. 77).
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Referenzen
- Art. 63 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 63 AEUV 5x (nicht zugeordnet)
- Art. 63 Abs. 1 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 65 Abs. 1 AEUV 1x (nicht zugeordnet)