Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-506/26
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 18. Juni 2026(1)
Rechtssache C‑550/25 P
ABLV Bank AS, in Liquidation,
gegen
Europäische Zentralbank (EZB)
„ Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Regeln für den Zugang zu Dokumenten der EZB – Beschluss 2004/258/EG – Recht auf Einsicht in die Akten der EZB – Auf die Klage der Antragstellerin anwendbare Regelung – Verweigerung des Zugangs – Nichtigkeitsklage “
1. Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB), die im Beschluss 2004/258/EG(2) festgelegt sind.
2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022(3) lehnte die EZB den Antrag der ABLV Bank AS (im Folgenden: ABLV) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten ab.
3. Mit Urteil vom 4. Juni 2025, ABLV Bank/EZB(4), wies das Gericht die Klage von ABLV gegen den angefochtenen Beschluss ab. Im Rechtsmittelverfahren macht ABLV geltend, dem Gericht seien mehrere Rechtsfehler unterlaufen, und beantragt, das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 15 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
– ABLV war ein in Lettland ansässiges Kreditinstitut.
– Am 13. Februar 2018 kündigte das United States Department of the Treasury (Finanzministerium der Vereinigten Staaten von Amerika) über das Financial Crimes Enforcement Network (Netzwerk zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, Vereinigte Staaten, im Folgenden: FinCEN) an, eine Maßnahme zu ergreifen, mit der ABLV als ein Institut eingestuft werde, das im Bereich der Geldwäsche ein hohes Risiko darstelle. Infolge dieser Ankündigung kam es bei ABLV zu massiven Abhebungen von Einlagen.
– Am 23. Februar 2018 stellte die EZB fest, dass ABLV im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014(5) ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle. Am selben Tag beschloss der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), kein Abwicklungskonzept für ABLV festzulegen.
– Die EZB entzog ABLV am 11. Juli 2018 die Zulassung.
– Am 26. März 2021 beschloss das Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption, Lettland, im Folgenden: KNAB), das aufgrund des Maßnahmenentwurfs des FinCEN eingeleitete Strafverfahren einzustellen.
– Am 25. Mai 2022 stellte die Klägerin bei der EZB einen Antrag auf Zugang zu:
– allen Dokumenten, die unmittelbar oder mittelbar das FinCEN und/oder andere Abteilungen oder Mitarbeiter anderer Abteilungen des US-Finanzministeriums oder andere US-Behörden oder andere Behörden in den Vereinigten Staaten und/oder die Klägerin und/oder ihre luxemburgische Tochtergesellschaft betreffen;
– allen Dokumenten, die unmittelbare oder mittelbare Kommunikation mit dem FinCEN und/oder dessen Mitarbeitern und/oder anderen Abteilungen oder Mitarbeitern anderer Abteilungen des US-Finanzministeriums oder mit anderen US-Behörden oder anderen Behörden in den Vereinigten Staaten enthalten;
– allen Dokumenten, die unmittelbar oder mittelbar die Entscheidung des KNAB, den in der Entscheidung des KNAB genannten Sachverhalt und/oder die in der Entscheidung des KNAB enthaltenen Tatsachenfeststellungen betreffen, unabhängig davon, ob diese Dokumente von vor oder nach der Ankündigung des FinCEN datieren;
– allen Dokumenten, die unmittelbar oder mittelbar Handlungen oder Unterlassungen der EZB, des SRB, der Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission, Lettland, im Folgenden: FKTK), des FinCEN oder einer anderen Behörde betreffen und die entweder von vor oder nach der Ankündigung des FinCEN datieren;
– allen Dokumenten, die unmittelbar oder mittelbar Euroclear und deren Rolle gegenüber ABLV und/oder ihrer luxemburgischen Tochtergesellschaft betreffen, einschließlich ausnahmslos jeder Kommunikation zwischen der EZB und/oder dem SRB und Euroclear, die ABLV und/oder ihre luxemburgische Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar betrifft;
– allen sonstigen Dokumenten, die unmittelbar oder mittelbar ABLV und/oder ihre luxemburgische Tochtergesellschaft betreffen.
5. Am 8. August 2022 teilte die EZB ABLV mit, dass der Antrag auf Zugang in zwei Sätzen bearbeitet werde. In Bezug auf den zweiten Satz (der die Dokumente umfasst, die in den drei letzten im vorstehenden Absatz aufgeführten Gedankenstrichen genannt sind) war die EZB der Auffassung, dass der Antrag auf Zugang nicht hinreichend präzise im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 sei. Die EZB forderte ABLV daraufhin gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2004/258 auf, spezifische Sachgebiete oder Themen, die sie interessierten, sowie einen bestimmten Zeitraum anzugeben. Die EZB teilte ABLV mit, dass die Bearbeitung des zweiten Satzes ausgesetzt werde, bis der Gegenstand des Antrags auf Zugang geklärt sei.
6. Am 13. September 2022 übermittelte die EZB an ABLV ihren ersten Beschluss(6) und teilte mit, dass die letzten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang nicht hinreichend präzise seien, und forderte sie auf, spezifische Sachgebiete oder Themen, die sie interessierten, sowie einen bestimmten Zeitraum anzugeben. In dieser Mitteilung wies die EZB u. a. darauf hin, dass sie nach der Prüfung der ersten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang neun Dokumente ermittelt habe, die unter die ersten beiden Gedankenstriche fielen. Dagegen habe kein Dokument der EZB identifiziert werden können, das unter den dritten Gedankenstrich falle. Nach Ansicht der EZB waren zwei der relevanten Dokumente öffentlich zugänglich, und der vollständige oder teilweise Zugang zu den sieben anderen Dokumenten(7) sei zu verweigern gewesen.
7. Am 11. Oktober 2022 stellte die ABLV gemäß Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses 2004/258 einen Zweitantrag bei der EZB. Insbesondere forderte sie die EZB auf, ihren Standpunkt zu überdenken und die Liste der mit dem Antrag auf Zugang im Zusammenhang stehenden Dokumente zu vervollständigen. Außerdem beantragte sie gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens über den Zugang zu Dokumenten.
8. Am 8. Dezember 2022 erließ die EZB den angefochtenen Beschluss.
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
9. Am 20. Februar 2023 erhob ABLV beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.
10. ABLV stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe:
– Die von der EZB zur Verfügung gestellte Liste von Dokumenten sei unvollständig gewesen.
– Die EZB habe in Bezug auf die Dokumente Nrn. 1 und 2 unzulässigerweise auf die Webseite des FinCEN verwiesen.
– Die EZB habe zu Unrecht den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 3 bis 9 verweigert.
– Die EZB habe unzulässigerweise keine Akteneinsicht gewährt.
– Die EZB habe in Bezug auf den zweiten Satz die Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten unzulässigerweise ausgesetzt.
11. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.
III. Rechtsmittel und Verfahren vor dem Gerichtshof
12. Das Rechtsmittel der ABLV, das am 14. August 2025 beim Gerichtshof eingegangen ist, stützt sich auf zwölf Rechtsmittelgründe.
13. ABLV beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären,
– der EZB die Kosten aufzuerlegen,
– den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
14. Die EZB beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen und ABLV die Kosten aufzuerlegen.
15. Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Rechtsmittelgründe 3, 7, 8 und 9.
IV. Würdigung
16. Die EZB macht geltend, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang unzulässig sei, und wiederholt diesen Einwand im Rahmen der Prüfung jedes einzelnen Rechtsmittelgrundes. Ihrer Auffassung nach beschränkt sich ABLV darauf, die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht zu beanstanden.
17. Was die in den vorliegenden Schlussanträgen geprüften Rechtsmittelgründe betrifft, vertrete ich den Standpunkt, dass die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene Würdigung zum einen bei der Bestimmung der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften und zum anderen bei der Bestimmung des Umfangs seiner eigenen Zuständigkeit beanstandet.
18. Soweit ABLV die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht rügt, können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden.
A. Dritter Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
19. ABLV macht geltend, es liege ein Rechtsfehler und eine unzureichende Begründung in dem Teil des angefochtenen Urteils vor, in dem festgestellt werde, dass die letzten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten nicht hinreichend präzise im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 seien.
20. Nach Ansicht von ABLV hat das Gericht kein rechtliches Kriterium angewandt, um eine Ungenauigkeit der letzten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten zu beurteilen. Im angefochtenen Urteil sei nicht einmal festgestellt worden, dass der Umfang dieser Gedankenstriche es der EZB unmöglich gemacht habe, die Dokumente zu identifizieren, auf die sich diese Teile des Antrags auf Zugang bezogen hätten.
21. Die EZB hält den Rechtsmittelgrund für unzulässig, da das Gericht ausdrücklich begründet habe, dass die EZB angesichts des Wortlauts der letzten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang berechtigt gewesen sei, eine Klarstellung hinsichtlich dieser Kategorien von Dokumenten zu verlangen, und es nicht Sache des Gerichtshofs sei, diese Beurteilung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen. Da die EZB jedenfalls nicht in der Lage gewesen sei, die für die Klägerin relevanten Dokumente zu identifizieren, sei der Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
2. Würdigung
22. Nach Art. 6 des Beschlusses 2004/258 müssen Anträge auf Zugang zu Dokumenten der EZB „so präzise formuliert sein, dass die EZB [sie] ermitteln kann“ (Abs. 1). Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, „fordert die EZB den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe“ (Abs. 2).
23. Diese beiden Absätze des Art. 6 des Beschlusses 2004/258 geben praktisch den Wortlaut von Abs. 1 und 2 von Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001(8) wieder. Anders als bei den Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gilt das Erfordernis einer „hinreichenden Präzision“ der Anträge auf Zugang sowohl im Fall der Verordnung Nr. 1049/2001 als auch im Fall des Beschlusses 2004/258.
24. Der Gerichtshof hat in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten der EZB Folgendes festgestellt:
– „[D]ie EZB [hat] mit dem Beschluss 2004/258 entschieden …, ein Recht auf Zugang zu ihren Dokumenten vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und Einschränkungen zu gewähren. Dieser Beschluss bezweckt somit, dieses Zugangsrecht unter Berücksichtigung der Besonderheit der EZB zu wahren, die gemäß Art. 130 AEUV die ihren Aufgaben zugewiesenen Ziele durch die unabhängige Ausübung der besonderen Befugnisse, über die sie zu diesen Zwecken nach dem Vertrag und der Satzung des ESZB verfügt, wirksam verfolgen können muss“(9).
– „Im Übrigen unterscheidet sich der rechtliche Rahmen des nach den Verträgen vorgesehenen Zugangs zu Dokumenten der EZB gemäß Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV danach, ob die EZB Verwaltungsaufgaben wahrnimmt oder nicht. Doch selbst wenn die Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten der diesem Absatz unterliegenden Organe im Einklang mit der Verordnung Nr. 1049/2001 festzulegen wären, kann nicht angenommen werden, dass sich ein Dokument wie das streitige … auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der EZB bezieht“(10).
– „Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument nur in Bezug auf eine konkrete Entscheidung vorsieht, während im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 der Schutz der Vertraulichkeit der Dokumente der EZB auch dann gewährleistet ist, wenn diese Dokumente nicht zu einem Prozess gehören, in dem eine solche Entscheidung getroffen wird“(11).
25. Grundsätzlich erfordert das im Beschluss 2004/258 enthaltene Erfordernis der Präzision keine andere Auslegung als die, die sich aus der Regelung über den Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, auch wenn diese Verordnung auf die EZB keine Anwendung findet(12).
26. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs mangelt es nicht an Urteilen, in denen über Anträge auf Zugang zu einer übermäßigen Zahl von Dokumenten oder zu umfangreichen Dokumenten(13) oder über die inhaltliche Einordnung des Begriffs „Dokument“(14) entschieden wurde.
27. Dies gilt jedoch nicht für das Erfordernis der „hinreichenden Präzision des Antrags auf Zugang“. Dieses Erfordernis betrifft die Identifizierung der angeforderten Dokumente, d. h. einen Schritt, der der Beurteilung des Umfangs und der Anzahl dieser Dokumente(15) vorausgeht.
28. ABLV trägt vor, dass ihr Antrag in Bezug auf die in Rede stehenden Dokumente „einfach und präzise“(16) sei. Wenn die EZB das Gegenteil verstanden habe, und vor allem, wenn das Gericht den Standpunkt der EZB teile, lässt sich das ihrer Ansicht nach nur dadurch erklären, a) dass die EZB bei ihrem Vorgehen in Bezug auf den Zugang zu ihren Dokumenten eine Verzögerungstaktik befolge(17), und b) dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, da es „keine Würdigung vorgenommen, keine Begründung gegeben und in keiner Weise festgestellt hat, dass die EZB in Bezug auf die letzten drei Gedankenstriche des Antrags der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten tatsächlich nicht in der Lage war, die angeforderten Dokumente zu identifizieren“(18).
29. Insbesondere sind die Formulierungen, mit denen die ABLV ihren Vorwurf gegenüber dem Gericht geltend macht, sehr deutlich. So führt sie aus, dass „das Gericht weder einen Grund noch ein rechtliches Argument nennt, warum die angeblich allgemeinen Formulierungen des Antrags zu einem nicht hinreichend präzisen Antrag führen“(19). Weiterhin trägt sie vor, „dass sich das Gericht auf keine Rechtsgrundlage stützt und kein rechtliches Kriterium anwendet, wenn es zu dem Schluss kommt, dass der Umfang des Antrags die Einrichtung daran hindere, die angeforderten Dokumente zu identifizieren“(20).
30. Die Lektüre der Rn. 170 bis 182 des angefochtenen Urteils zeigt jedoch deutlich, dass diese schwerwiegenden Vorwürfe jeder Grundlage entbehren.
31. Das Gericht stellt fest: „Da die EZB angenommen hat, dass die letzten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang nicht die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dieser Teil des Antrags auf Zugang hinreichend präzise im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses war; in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die EZB ihrer Pflicht zur Hilfeleistung nach Art. 6 Abs. 2 dieses Beschlusses nachgekommen ist“(21).
32. Im Anschluss gibt das Gericht den Wortlaut der letzten drei Gedankenstriche des Antrags wieder(22) und kommt zu dem Schluss, dass „[a]ngesichts des allgemeinen Wortlauts der letzten drei Gedankenstriche des Antrags auf Zugang … die EZB berechtigt [war], eine Klarstellung hinsichtlich dieser Kategorien von Dokumenten zu verlangen[, und dass es] angesichts des Wortlauts der … Gedankenstriche … und insbesondere mangels eines bestimmten Zeitraums nicht möglich [war], zu erkennen, ob sich dieser Teil des Antrags auf Dokumente im Zusammenhang mit der Ankündigung des FinCEN oder auf andere Fragen der Aufsicht bezog“(23).
33. Es ist Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob der Antrag tatsächlich so weit gefasst war, dass er dem Präzisionserfordernis aus Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 nicht genügte. Das Gericht allein ist zuständig für die Feststellung und Würdigung des streitigen Sachverhalts sowie für die Würdigung der Beweise. Außer bei ihrer Verfälschung(24), die „insbesondere [nur] dann vor[liegt], wenn das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Beurteilung der Beweise offensichtlich überschritten hat“(25), hat sich der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels an diese Würdigung zu halten.
34. Meines Erachtens ist die Würdigung des in Rede stehenden Antrags durch das Gericht angemessen.
35. Wie bereits ausgeführt(26), hatte die ABLV u. a. Zugang zu folgenden Dokumenten beantragt:
– alle Dokumente, die unmittelbar oder mittelbar Handlungen oder Unterlassungen der EZB, des SRB, der FKTK, des FinCEN oder einer anderen Behörde betreffen und die entweder von vor oder nach der Ankündigung des FinCEN datieren;
– alle Dokumente, die unmittelbar oder mittelbar Euroclear und deren Rolle gegenüber ABLV und/oder ihrer luxemburgischen Tochtergesellschaft betreffen, einschließlich ausnahmslos jeder Kommunikation zwischen der EZB und/oder dem SRB und Euroclear, die ABLV und/oder ihre luxemburgische Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar betrifft;
– alle sonstigen Dokumente, die unmittelbar oder mittelbar ABLV und/oder ihre luxemburgische Tochtergesellschaft betreffen.
36. Ich stimme mit dem Gericht darin überein, dass kaum bestritten werden kann, dass diese Formulierung sehr allgemein gefasst ist:
– Der Antrag betrifft in allen drei Fällen „alle sonstigen Dokumente“, die „unmittelbar oder mittelbar“ „Handlungen oder Unterlassungen“ verschiedener Einrichtungen „oder einer anderen Behörde“, sei es „die Klägerin und/oder ihre luxemburgische Tochtergesellschaft“, betreffen.
– Der Antrag umfasst „ausnahmslos jede … Kommunikation“ zwischen der EZB und zwei Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar mit ABLV und/oder ihrer luxemburgischen Tochtergesellschaft zusammenhängen.
– Die betreffenden Dokumente werden als solche bezeichnet, „die entweder … vor oder nach der Ankündigung des FinCEN“ erstellt wurden (bzw. im Fall der Unterlassungen nicht erstellt wurden).
37. Die Würdigung des Gerichts hinsichtlich der mangelnden Präzision eines so weit gefassten Antrags kann, wie ich wiederholen möchte, nicht als unangemessen angesehen werden. Sie kann natürlich, wie es ABLV tut, in Zweifel gezogen werden, jedoch wäre dies ein Antrag auf eine neue Würdigung des Sachverhalts, die in einem Rechtsmittelverfahren keinen Platz hat.
38. Im Übrigen hätte die Würdigung, die ABLV nun (zu Unrecht) mit ihrem Rechtsmittel beanstandet, anders ausfallen können, wenn ABLV dem Ersuchen um Klarstellung, das die EZB ihr in Erfüllung ihrer Unterstützungspflicht übermittelt hatte, nachgekommen wäre.
39. Die EZB forderte ABLV zweimal gemäß Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses 2004/258 auf, die spezifischen Sachgebiete, die sie interessierten, sowie einen bestimmten Zeitraum mitzuteilen(27).
40. ABLV kam dieser Aufforderung nicht nach, da sie den Standpunkt vertrat, ihr Antrag sei hinreichend präzise und die EZB bezwecke lediglich, die Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten zu verzögern und zu behindern.
41. Ich stimme mit dem Gericht erneut darin überein, dass „die Klägerin … nicht davon absehen [durfte], ihren Antrag zu präzisieren, wenn sie nicht riskieren wollte, dass die EZB ihr entgegenhält, dass ihr Antrag die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses 2004/258 nicht erfüllt“(28). Das Gericht fügt hinzu, dass „das Fehlen von Präzisierungen seitens [ABLV] nicht darauf zurückzuführen [ist], dass sie nicht in der Lage war, die Dokumente zu identifizieren, die die von ihr gesuchten Informationen enthalten sollten, sondern es ist die Konsequenz ihrer fehlenden Bereitschaft, den Antrag auf Zugang zu präzisieren“(29).
42. Letztendlich hielt ABLV an ihrer Meinung fest, dass der in Rede stehende Antrag klar und präzise sei, und ignorierte die Aufforderung zur Klarstellung, die, auch wenn sie ihr fragwürdig erscheinen mochte, keineswegs unzumutbar oder unverhältnismäßig war und der nicht ohne Weiteres die von der Rechtsmittelführerin unterstellte Verzögerungstaktik entgegengehalten werden konnte.
43. Somit vertrete ich den Standpunkt, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.
B. Siebter und achter Rechtsmittelgrund
44. Der siebte und der achte Rechtsmittelgrund können gemeinsam geprüft werden: Mit dem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet ABLV die Feststellung des Gerichts hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften und des Umfangs seiner Zuständigkeit; mit dem achten Rechtsmittelgrund die Folgen dieser fehlerhaften Feststellung in Verbindung mit der Verweigerung des Zugangs zu drei der angeforderten Dokumente.
45. Im siebten Rechtsmittelgrund macht ABLV geltend, dem Gericht seien zwei Rechtsfehler unterlaufen:
– Zum einen habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich die Vertraulichkeitspflichten der EZB auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013(30) und auf Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU(31) stützten.
– Zum anderen habe es der EZB rechtsfehlerhaft „ein weites Ermessen“ nach den im Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister(32), aufgestellten Kriterien eingeräumt.
46. Mit dem achten Rechtsmittelgrund trägt ABLV vor, dem Gericht sei ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Kriterien aus dem Urteil Baumeister unterlaufen, indem es entschieden habe, dass die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 vertraulich seien.
1. Vorbringen der Parteien
47. Mit dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes macht ABLV geltend, das Gericht habe den Grundsatz missachtet, dass Richtlinien für sich genommen keine Verpflichtungen für Einzelne begründen könnten. Folglich könne sich die EZB nicht unmittelbar auf die in der Richtlinie 2013/36 vorgesehenen Pflichten stützen.
48. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt ABLV vor, das Gericht habe sich dadurch, dass es ein allgemeines und unbegründetes Vorbringen der EZB angenommen habe, ohne konkrete Beweise zu verlangen, auf eine rein formale Kontrolle des Vorgehens der EZB beschränkt und damit gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta), den Grundsatz der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Art. 263 AEUV) sowie das Transparenzgebot (Art. 15 AEUV und Art. 1 EUV) verstoßen.
49. Die EZB macht ihrerseits geltend, dass der erste Vorwurf unbegründet sei: Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Verordnung Nr. 1024/2013 und die Richtlinie 2013/36 auf den Rechtsstreit keine Anwendung fänden, habe das Gericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Übereinstimmung mit den im Urteil Baumeister aufgestellten Kriterien bestätigt, deren Anwendung für die Beurteilung der Vertraulichkeit der Dokumente nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht bestritten werde.
50. In Bezug auf den zweiten geltend gemachten Rechtsfehler führt die EZB aus, dass sich ABLV damit lediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung wende.
51. Zur Begründung des achten Rechtsmittelgrundes macht ABLV geltend, das Gericht habe die Kriterien des Urteils Baumeister nicht anhand konkreter Beweise angewandt, sondern sich auf allgemeine und unbegründete Behauptungen der EZB gestützt, der das Gericht ein übermäßig weites Ermessen eingeräumt habe.
52. Die EZB entgegnet, das Gericht habe die genauen Gründe für das Risiko einer Verbreitung der Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 dargelegt.
2. Würdigung
a) Vertraulichkeitspflicht der EZB
53. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Dokumenten Nrn. 3, 4 und 9 um einen Informationsaustausch zwischen der EZB einerseits und dem beaufsichtigten Unternehmen (ABLV) bzw. der Europäischen Abwicklungsbehörde (SRB) andererseits im Rahmen des spezifischen Aufsichtsverfahrens betreffend ABLV nach der Ankündigung des FinCEN handelt.
54. Das Gericht leitet aus dieser Prämisse ab, dass diese Dokumente Art. 27 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 53 der Richtlinie 2013/36 unterliegen, die Geheimhaltung und Informationsaustausch bei der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben betreffen(33).
55. Zur Unterstützung dieser Schlussfolgerung wird im angefochtenen Urteil Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 genannt, wonach die EZB „den Zugang zu einem Dokument [verweigert], durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: … der Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden“. Das Gericht bezieht sich also auf die Bestimmungen des Unionsrechts, die auf den Kontext anwendbar sind, in dem die Dokumente, zu denen Zugang beantragt wird, erstellt wurden(34).
56. Mit anderen Worten stellt Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 nach Auffassung des Gerichts eine Verbindung zwischen der Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB und den Geheimhaltungsregeln her, denen die EZB und ihr Personal (sowie gegebenenfalls die nationalen Behörden) nach dem Unionsrecht unterliegen, um sicherzustellen, dass die EZB ihren Geheimhaltungspflichten nachkommt(35).
57. Folglich wendet das Gericht Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 an, der auf die unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Dokumenten verweist und damit unmittelbar zu Art. 27 der Verordnung Nr. 1024/2013 bzw. Art. 53 der Richtlinie 2013/36 führt.
58. Im Zusammenhang mit diesen beiden letztgenannten Vorschriften wird im angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt:
– Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die Mitarbeiter der EZB in Bezug auf die Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben erhalten, der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Vertraulichkeitspflichten, die durch die einschlägigen Rechtsakte des Unionsrechts auferlegt werden(36).
– Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 unterliegen die für die Aufsicht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Geheimhaltungspflicht(37).
59. Meines Erachtens begeht das Gericht keinen Rechtsfehler, wenn es sich in der vorliegenden Rechtssache auf die vorstehend genannten Artikel der Verordnung Nr. 1024/2013 und der Richtlinie 2013/36 bezieht. Beide Bestimmungen können herangezogen werden, um festzustellen, ob die „Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden“, vorliegt, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 zum Ausschluss eines Zugangs der Öffentlichkeit führt.
60. Der Umstand, dass das Gericht die Richtlinie 2013/36 nennt, bedeutet entgegen dem Vorbringen von ABLV weder einen Verstoß gegen Art. 288 AEUV noch gegen die Rechtsprechung zu seiner Auslegung.
61. Jedenfalls hat sich das Gericht, wie die EZB geltend macht, bei der Abgrenzung des Begriffs „vertrauliche Informationen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 auf die im Urteil Baumeister entwickelte Rechtsprechung gestützt.
62. Zwar wurde diese Rechtsprechung, deren Grundsätze (anders als ihre fallbezogene Anwendung) von ABLV nicht bestritten werden, bei der Auslegung von Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG(38) entwickelt. Dennoch ist die Rechtsprechung auf vertrauliche Informationen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 übertragbar.
63. Hilfsweise teile ich die Auffassung der EZB, dass, selbst wenn der Verweis auf die Verordnung Nr. 1024/2013 und die Richtlinie 2013/36 unangemessen wäre (quod non), das Gericht Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2004/258 im Einklang mit einer Rechtsprechung auslegt, die im Zusammenhang mit dem Schutz der Vertraulichkeit im Bereich der Finanzmarktaufsicht entsprechend auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten angewandt werden kann.
b) Ermessen der EZB und gerichtliche Kontrolle
64. ABLV vertritt den Standpunkt, dass das Gericht der EZB hinsichtlich der im Urteil Baumeister entwickelten Kriterien ein zu weites Ermessen einräume. Das Gericht habe die allgemeinen (und nach Ansicht von ABLV unbegründeten) Ausführungen der EZB zu der Frage, ob die Verbreitung bestimmter Dokumente den Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems der Aufsicht von Kreditinstituten beeinträchtige, als erwiesen angesehen.
65. Das Gericht hat zu dieser Frage Folgendes festgestellt(39):
– Die EZB verfügt über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, ob das öffentliche Interesse am Schutz von Dokumenten, die für den internen Gebrauch oder den Meinungsaustausch zwischen ihr und den zuständigen nationalen Behörden bestimmt sind, durch die Verbreitung der in den streitigen Dokumenten enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könnte.
– Daher muss sich die darauf bezogene Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Bestimmungen über die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutrifft, ob bei der Tatsachenwürdigung kein offensichtlicher Fehler vorgekommen ist und ob kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
66. Tatsächlich beanstandet ABLV in ihrem Rechtsmittel nicht die Richtigkeit der abstrakten Erwägungen, die das Gericht zum Ermessen der EZB bei der Beurteilung der Folgen der Verbreitung eines Dokuments darlegt. Ebenso wenig kritisiert sie den Umfang der Kontrolle dieser Würdigung, die dem Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit obliegt.
67. ABLV rügt mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund vielmehr, dass das Gericht den Beschluss der EZB anerkannt habe, ohne konkrete Beweise zu verlangen, und dass es unter Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie des Transparenzgebots seine Kontrolle auf eine reine Formalität beschränkt habe.
68. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch meines Erachtens, dass das Gericht die von der EZB vorgenommene Beurteilung des Risikos in Zusammenhang mit der Verbreitung mehrerer der von ABLV angeforderten Dokumente hinreichend geprüft hat(40).
69. Insbesondere in Bezug auf die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 wendet das Gericht die Kriterien des Urteils Baumeister in einer Weise an, die auch wenn sie nicht von der ABLV geteilt wird, weder unangemessen noch willkürlich ist. Der bloße Umstand, dass ABLV mit der vom Gericht in erster Instanz vorgenommenen Beweiswürdigung nicht einverstanden ist, reicht nicht aus, damit der Rechtsmittelgrund Erfolg haben kann.
70. Die Ungenauigkeit, unter der die Argumentation des siebten Rechtsmittelgrundes leidet, wird im achten Rechtsmittelgrund korrigiert, in dem sich ABLV aus der Perspektive des Urteils Baumeister konkret auf die drei streitigen Dokumente bezieht. Ich werde mich daher mit der Prüfung der Würdigung befassen, die das Gericht in Bezug auf den Beschluss der EZB zu diesen Dokumenten vorgenommen hat.
c) Vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beurteilung der Vertraulichkeit der Dokumente Nr. 3, 4 und 9 durch die EZB
71. ABLV führt unmissverständlich aus, das Gericht habe „die im Urteil … Baumeister entwickelten Kriterien rechtsfehlerhaft angewandt“ und die EZB habe „diese in Bezug auf die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 nicht … mit konkreten Beweisen untermauert; vielmehr hat es sich auf allgemeine Hypothesen zu einer Beeinträchtigung der aufsichtsrechtlichen Beziehungen gestützt, ohne diese angemessen zu begründen“(41).
72. In den Rn. 81 bis 89 des angefochtenen Urteils, in denen dem Gericht nach Angaben von ABLV der geltend gemachte Rechtsfehler unterlaufen sein soll, prüft das Gericht, ob die EZB die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 zu Recht als vertraulich angesehen hat.
73. Das Gericht stellt fest, dass „zum einen zu prüfen ist, ob diese Dokumente nicht öffentlich zugänglich sind, und zum anderen, ob bei ihrer Verbreitung die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des Aufsichtssystems besteht“(42). Mit dieser Aussage identifiziert das Gericht zutreffend die im Urteil Baumeister aufgestellten Kriterien(43).
74. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass sich „ein Unionsorgan nach der Rechtsprechung für künftige Eingriffe auf hypothetische Verhaltensweisen der Marktteilnehmer und deren Auswirkungen stützen darf …, und folglich kann sich die EZB zu Recht auf die Gefahr berufen, dass die Offenlegung zu einem Verlust des Vertrauens zwischen der EZB und denjenigen führt, die im Rahmen des Aufsichtsmechanismus mit ihr Informationen und Analysen austauschen …“(44). Daraus leitet es ab, dass das entsprechende Vorbringen von ABLV keinen Erfolg haben kann.
75. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht unter Angabe entsprechender Gründe zu dem Schluss, dass die drei in Rede stehenden Dokumente nicht öffentlich zugänglich sind (erstes Baumeister-Kriterium). Es stellt dies wie folgt dar:
– „Bei einer Lektüre der Dokumente Nrn. 3 und 4 zeigt sich, dass es sich um … eine Beratung durch externe Berater der Klägerin zu Abschnitt 311 des USA-Patriot-Acts sowie um einen Vermerk externer Berater der Klägerin zum Maßnahmenentwurf des FinCEN handelt. Diese Dokumente enthalten … Analysen und Strategien, die von den externen Beratern der Klägerin nach der Ankündigung des FinCEN ausgearbeitet wurden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind.“(45)
– „In Bezug auf das Dokument Nr. 9 lässt sich feststellen, dass es sich tatsächlich um einen E‑Mail-Austausch zwischen der EZB und dem SRB handelt, der aufsichtsrechtliche Informationen enthält, die nicht öffentlich zugänglich sind“(46).
76. Das Gericht gelangt zu diesem Schluss, nachdem es die Dokumente selbst geprüft hat, wie es im angefochtenen Urteil feststellt. Es beschränkt sich entgegen dem Vorbringen der ABLV nicht darauf, dem Vorbringen der EZB blind zu folgen.
77. Das Gleiche gilt für die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Person, die die Informationen geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems zur Überwachung infolge einer Offenlegung der beantragten Dokumente (zweites Baumeister-Kriterium).
78. Zu diesem Zweck stellt das Gericht fest:
– Es weist darauf hin, dass „die EZB im angefochtenen Beschluss dargelegt hat, dass die Übermittlung der Dokumente Nrn. 3 und 4 durch die externen Berater der Klägerin unter der Annahme erfolgt sei, dass sie vertraulich blieben. Nach Ansicht der EZB könnte die Offenlegung dieser Dokumente die Interessen dieser Berater beeinträchtigen. Das Dokument Nr. 9 enthalte außerdem eine aufsichtsrechtliche Prüfung“(47).
– Im Anschluss nennt es die Argumente der EZB gegen eine Offenlegung der Dokumente Nrn. 3, 4 und 9, nämlich dass dadurch „das Interesse der EZB an offenen, objektiven und umfassenden aufsichtsrechtlichen Bewertungen beeinträchtigt würde. Die EZB vertritt den Standpunkt, dass die Offenlegung sie daran hindern würde, geeignete externe Bewertungen zu erhalten, die frei von etwaigem externem Druck im Zusammenhang mit dem Risiko einer Fehlinterpretation oder der Aussendung eines falschen Signals seien. Nach Überzeugung der EZB würde die Offenlegung daher das reibungslose Funktionieren des gesamten Aufsichtssystems beeinträchtigen(48)“.
– Schließlich beschränkt es sich nicht darauf, diese Beurteilung der EZB ohne weiteres anzunehmen, sondern kommt bei einer Gegenüberstellung mit dem Gegenargument der ABLV zu dem Ergebnis, dass „die Klägerin es nicht vermag, die Beurteilung der EZB zu widerlegen, wonach eine Offenlegung der Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 das für das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems erforderliche gegenseitige Vertrauen zwischen der EZB einerseits und den beaufsichtigten Unternehmen und dem SRB andererseits hätte beeinträchtigen können“(49).
79. ABLV hatte versucht, die Begründung der EZB zu entkräften, indem sie im Wesentlichen geltend machte, dass „das Risiko für das ordnungsgemäße Funktionieren des Aufsichtssystems unbegründet sei, da sie bereits Gegenstand negativer öffentlicher Erklärungen seitens der EZB und des SRB gewesen sei und dass die EZB keinen konkreten Beweis dafür vorgelegt habe, dass der geltend gemachte Vertrauensverlust tatsächlich eintreten würde“(50).
80. Das Vorbringen der ABLV wurde schlicht deshalb zurückgewiesen, weil nach Ansicht des Gerichts „die EZB und der SRB zwar nach der Ankündigung des FinCEN bestimmte Informationen zur Situation der Klägerin und ihrer luxemburgischen Tochtergesellschaft veröffentlichten, um die Öffentlichkeit zu informieren, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die in den Dokumenten Nrn. 3, 4 und 9 enthaltenen Informationen nicht Gegenstand dieser Veröffentlichung waren“(51).
81. Insoweit stellt das Gericht die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Berufung auf hypothetische Verhaltensweisen von Marktteilnehmern und deren Auswirkungen dar, um, wie es die EZB getan hat, ihren Beschluss mit dem Argument zu rechtfertigen, „dass die Offenlegung zu einem Verlust des Vertrauens zwischen der EZB und denjenigen führen könnte, die im Rahmen des Aufsichtsmechanismus Informationen und Analysen mit ihr austauschen“(52).
82. Nach alledem vertrete ich den Standpunkt, dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, es habe sich, indem es auf die Erwägungen der EZB Bezug nahm, „auf allgemeine Hypothesen gestützt, … ohne diese angemessen zu begründen … [und] ohne zu prüfen, ob die in Rede stehenden Dokumente tatsächlich Informationen enthielten, die jedes einzelne der im Urteil Baumeister festgelegten Kriterien erfüllten“(53).
83. Aus dem angefochtenen Urteil geht vielmehr hervor, dass das Gericht erstens die streitigen Dokumente geprüft hat und dass es zweitens nach Abwägung der von der EZB vorgebrachten Argumente mit den von ABLV vorgebrachten Argumenten festgestellt hat, dass die von der EZB zur Begründung des Vorliegens eines Risikos geltend gemachte Berufung auf hypothetische Verhaltensweisen zulässig ist und dass ABLV diese nicht überzeugend widerlegt hat.
84. Folglich sind die Rechtsmittelgründe 7 und 8 zurückzuweisen.
C. Neunter Rechtsmittelgrund
85. Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund rügt ABLV, dem Gericht sei bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 ein Rechtsfehler unterlaufen.
86. Rechtsfehlerhaft ist nach Auffassung von ABLV im Wesentlichen die Feststellung, dass die EZB nicht verpflichtet gewesen sei, ABLV oder den SRB vor der Verbreitung der Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 zu konsultieren (Rn. 90 bis 93 des angefochtenen Urteils) oder betroffene Dritte zu konsultieren, ob eine Verbreitung der Dokumente Nrn. 7 und 8 zulässig gewesen sei (Rn. 132 bis 138 des angefochtenen Urteils).
1. Vorbringen der Parteien
87. Im Rahmen des neunten Rechtsmittelgrundes (Rn. 61 der Rechtsmittelschrift) bezieht sich die ABLV ausschließlich auf die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 und nicht auf die Dokumente Nrn. 7 und 8.
88. Sie macht geltend, die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 stammten von anderen Organen und Einrichtungen oder seien in Zusammenarbeit mit ihnen erstellt worden, und daher könne ihre Verbreitung gemäß Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 nur dann verweigert werden, wenn die EZB eine klare Begründung liefere, was nicht der Fall sei. Das Gericht hat nach Auffassung von ABLV nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten erfüllt seien.
89. Die EZB macht im Wesentlichen geltend, dass das angefochtene Urteil mit Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 im Einklang stehe.
2. Würdigung
90. Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 sieht vor: „Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert die EZB den betroffenen Dritten, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen dieses Artikels anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf“(54).
91. Angesichts der Art und des Inhalts der Dokumente Nr. 3, 4 und 9 ist es nach Ansicht des Gerichts offensichtlich, dass die EZB diese nicht verbreiten durfte. „Daher kann der EZB gemäß Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 nicht … vorgeworfen werden, weder die Klägerin noch den SRB konsultiert zu haben“(55).
92. In Bezug auf die Dokumente Nrn. 7 und 8 gelangt das Gericht „angesichts der Art und des Inhalts dieser Dokumente“ zu demselben Ergebnis(56). Wie ich bereits dargestellt habe, ist, da die ABLV im Rahmen des neunten Rechtsmittelgrundes diesen Teil des Urteils nicht im Einzelnen beanstandet, auch keine Prüfung vorzunehmen.
93. Der von ABLV gegenüber dem Gericht erhobene Vorwurf ist nicht überzeugend.
94. Zunächst hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der ABLV die Feststellung der EZB, es sei klar, dass die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 nicht verbreitet werden dürften, nicht ohne Weiteres übernommen(57). Vielmehr hat das Gericht im Hinblick auf die in Rede stehenden Dokumente(58) selbst entschieden, dass die EZB sie aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts nicht verbreiten durfte.
95. Weiterhin ist (auch wenn das Gericht darauf nicht eingegangen ist)(59) das Vorbringen, die EZB müsse ABLV konsultieren, bevor sie über ihren Antrag auf Zugang entscheide, nicht von Bedeutung; und zwar schlichtweg deswegen, weil ABLV kein Dritter im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 war(60).
96. Schließlich waren der SRB (in Bezug auf das Dokument Nr. 9) und die externen Berater (in Bezug auf die Dokumente Nrn. 3 und 4) Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Die EZB war verpflichtet, sie zu konsultieren, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen aus Art. 4 des Beschlusses 2004/258 anwendbar war, es sei denn, es war klar, dass die Dokumente nicht verbreitet werden durften.
97. Wie ich bereits ausgeführt habe, hat das Gericht festgestellt, dass die Dokumente Nrn. 3, 4 und 9 „angesichts ihrer Art und ihres Inhalts“ nicht verbreitet werden durften(61). Zuvor hat es entschieden, dass die E‑Mails zwischen der EZB und dem SRB, die Informationen über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten enthielten, nicht öffentlich zugänglich waren und dass dies auch in Bezug auf die in den Berichten der Berater enthaltenen Informationen nicht der Fall war(62).
98. Zwar hätte das Gericht seine Argumentation zu diesem Punkt ausführen und die Gründe hervorheben können, die es dazu veranlasst haben, den Zugang zu den Dokumenten, weil diese durch die Vertraulichkeitspflicht geschützt sind und ihre Verbreitung nachteilig sein kann, zu verweigern. Auf diese Gründe, die sich auf die Informationen beziehen, die im Rahmen der dem SRB obliegenden Aufsicht über Kreditinstitute erlangt oder von Beratern zur Verfügung gestellt wurden, deren Interessen beeinträchtigt werden könnten, bin ich bei meinem Vorschlag, den siebten und den achten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, eingegangen.
99. Sollten diese Gründe (die, wie ich hervorheben möchte, in Rn. 92 des angefochtenen Urteils nicht wiedergegeben werden, jedoch implizit zugrunde liegen) anerkannt werden, wäre eine Konsultation des JUR oder der genannten Berater nicht erforderlich gewesen.
100. Folglich ist auch der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
V. Ergebnis
101. Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– Den dritten, den siebten, den achten und den neunten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
1 Originalsprache: Spanisch.
2 Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (ABl. 2004, L 80, S. 42) in der durch den Beschluss (EU) 2015/529 der Europäischen Zentralbank vom 21. Januar 2015 (ABl. 2015, L 84, S. 64) geänderten Fassung. Im Folgenden: Beschluss 2004/258.
3 Beschluss LS/CL/2022/261, im Folgenden: angefochtener Beschluss.
4 Rechtssache T‑100/23 (EU:T:2025:564), im Folgenden: angefochtenes Urteil.
5 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).
6 Der Beschluss wurde unter dem Aktenzeichen LS/PS/2022/48 erlassen.
7 Bei den neun von der EZB ermittelten Dokumenten handelt es sich um folgende:
– die Pressemitteilung des FinCEN zur gegenüber ABLV ergriffenen Maßnahme, vom 13. Februar 2018 (Dokument Nr. 1),
– die Veröffentlichung des FinCEN zum Maßnahmenentwurf (Dokument Nr. 2),
– Beratung durch externe Berater von ABLV zu Abschnitt 311 des USA-Patriot-Acts, vom 13. Februar 2018 (Dokument Nr. 3),
– ein Vermerk über die Bekanntmachung der vorgeschlagenen Maßnahme, von externen Beratern von ABLV für die EZB erstellt (Dokument Nr. 4),
– der E‑Mail-Austausch innerhalb der EZB, in dem nach Empfang der Mitteilung der US-Behörden die ABLV betreffende Fragen zusammengefasst wurden, vom 13. Februar 2018 (Dokument Nr. 5),
– der E‑Mail-Austausch innerhalb der EZB über die Maßnahme, die nach Empfang der Informationen von den US-Behörden gegen die Antragstellerin ergriffen wurde, vom 13. Februar 2018 (Dokument Nr. 6),
– der E‑Mail-Austausch zwischen der FKTK und der EZB über die vom FinCEN gegenüber ABLV ergriffene Maßnahme, vom 13. Februar 2018 (Dokument Nr. 7),
– der E‑Mail-Austausch zwischen der EZB und der FKTK über die vom FinCEN gegenüber ABLV ergriffene Maßnahme, vom 13. Februar 2018 (Dokument Nr. 8),
– der E‑Mail-Austausch zwischen der EZB und dem SRB im Anschluss an die Ankündigung des FinCEN, vom 15. Februar 2018 (Dokument Nr. 9).
8 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
9 Urteil vom 17. Dezember 2020, De Masi und Varoufakis/EZB (C‑342/19 P, EU:C:2020:1035, im Folgenden: Urteil De Masi und Varoufakis/EZB, Rn. 76).
10 Urteil De Masi und Varoufakis/EZB, Rn. 77.
11 Urteil De Masi und Varoufakis/EZB, Rn. 78.
12 Urteil De Masi und Varoufakis/EZB, Rn. 48.
13 Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission (C‑127/13 P, EU:C:2014:2250).
14 Urteil vom 11. Januar 2017, Typke/Kommission (C‑491/15 P, EU:C:2017:5).
15 Auf diese Faktoren beziehen sich Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 und die entsprechende Bestimmung im Beschluss 2004/258 mit nahezu identischem Wortlaut.
16 Rn. 37 der Rechtsmittelschrift.
17 Rn. 2 und 3 der Rechtsmittelschrift.
18 Rn. 33 der Rechtsmittelschrift.
19 Rn. 34 der Rechtsmittelschrift.
20 Rn. 36 der Rechtsmittelschrift.
21 Rn. 170 des angefochtenen Urteils.
22 Rn. 173 des angefochtenen Urteils.
23 Rn. 174 des angefochtenen Urteils.
24 Urteil vom 20. März 2014, Rousse Industry/Kommission (C‑271/13 P, EU:C:2014:175, Rn. 81).
25 Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission (C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 79).
26 Nr. 4 der vorliegenden Schlussanträge.
27 Rn. 177 des angefochtenen Urteils.
28 Rn. 180 des angefochtenen Urteils.
29 Rn. 181 des angefochtenen Urteils.
30 Verordnung des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
31 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338).
32 Rechtssache C‑15/16 (EU:C:2018:464), im Folgenden: Urteil Baumeister.
33 Rn. 80 des angefochtenen Urteils.
34 Rn. 80 des angefochtenen Urteils.
35 Rn. 80 des angefochtenen Urteils.
36 Rn. 71 des angefochtenen Urteils.
37 Rn. 72 des angefochtenen Urteils. Nach Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36 verbietet es die Geheimhaltungspflicht diesen Behörden grundsätzlich, die ihnen übermittelten vertraulichen Informationen zu verbreiten, es sei denn, dies geschieht in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können. Dieser Grundsatz wird durch zwei Ausnahmen ergänzt, in denen die Verbreitung vertraulicher Informationen gestattet ist: erstens in Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und zweitens in Fällen im Zusammenhang mit zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren, wobei bei solchen zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren die doppelte Voraussetzung gilt, dass zum einen für das Kreditinstitut, auf das sich die vertraulichen Informationen beziehen, das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet wurde, und zum anderen, dass die vertraulichen Informationen sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind.
38 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1).
39 Rn. 106 des angefochtenen Urteils, in der auf Rn. 54 des Urteils vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB (T‑798/17, EU:T:2019:154), verwiesen wird. Der Gerichtshof verweist in Rn. 42 des Urteils De Masi und Varoufakis/EZB in Bezug auf das vom Gericht der EZB zuerkannte Ermessen und die Beschränkung der durch das Gericht ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle auf Rn. 54 dieses Urteils des Gerichts.
40 Um dies zu bestätigen, reicht eine Lektüre der Rn. 107 bis 131 des angefochtenen Urteils, in denen eine Verbreitung der Dokumente Nrn. 5 bis 8 geprüft wird.
41 Rn. 58 der Rechtsmittelschrift, in der hinzugefügt wird, dass das Gericht „einen Rechtsfehler begangen hat, indem es ein unbegründetes Vorbringen übernommen hat, ohne zu prüfen, ob die in Rede stehenden Dokumente tatsächlich Informationen enthielten, die jedes einzelne der im Urteil Baumeister festgelegten Kriterien erfüllten“.
42 Rn. 81 des angefochtenen Urteils.
43 Urteil Baumeister, Rn. 46: Als vertraulich einzustufen und „infolgedessen von der … Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gedeckt … sind die den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen, die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der natürlichen oder juristischen Person, die sie geliefert hat, oder der Interessen Dritter oder des ordnungsgemäßen Funktionierens des … Systems zur Überwachung … bestünde“.
44 Rn. 86 des angefochtenen Urteils.
45 Rn. 82 des angefochtenen Urteils.
46 Rn. 82 des angefochtenen Urteils.
47 Rn. 83 des angefochtenen Urteils.
48 Rn. 83 des angefochtenen Urteils.
49 Rn. 84 des angefochtenen Urteils.
50 Rn. 84 des angefochtenen Urteils.
51 Rn. 85 des angefochtenen Urteils.
52 Rn. 86 des angefochtenen Urteils.
53 Rn. 58 der Rechtsmittelschrift.
54 Hervorhebung nur hier. Von den Sprachfassungen, die ich konsultiert habe, stimmen viele hinsichtlich des Adjektivs überein: „clair“ auf Französisch, „clear“ auf Englisch, „chiaro“ auf Italienisch, „klar“ auf Deutsch, „claro“ auf Portugiesisch. In der spanischen Fassung wurde der Begriff „notorio“ verwendet, der den Grad der Gewissheit noch deutlicher hervorhebt.
55 Rn. 92 des angefochtenen Urteils.
56 Rn. 134 des angefochtenen Urteils.
57 Dieser Vorwurf findet sich in Rn. 61 der Rechtsmittelschrift.
58 In Rn. 82 des angefochtenen Urteils wird auf die Prüfung dieser Unterlagen durch das Gericht Bezug genommen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich so formuliert ist, lässt sich dasselbe aus Rn. 92 des angefochtenen Urteils entnehmen.
59 Es hat dies jedoch in Bezug auf den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten Nrn. 7 und 8 getan. In Rn. 135 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, dass ABLV kein Dritter im Sinne von Art. 4 Abs. 4 des Beschlusses 2004/258 war.
60 Was die Beratung des Unternehmens durch externe Berater von ABLV (Dokument Nr. 3) oder den Vermerk betrifft, den diese Berater im Auftrag von ABLV der EZB übermittelten (Dokument Nr. 4), so kann davon ausgegangen werden, dass ABLV eine hinreichende Kenntnis seines Inhalts hatte.
61 Rn. 92 des angefochtenen Urteils.
62 Rn. 82 des angefochtenen Urteils.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 130 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 263 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 AEUV 1x (nicht zugeordnet)
- EUV § 1 Anwendungsbereich 1x
- Art. 288 AEUV 1x (nicht zugeordnet)