Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-905/26

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 22. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑552/25

Balmung Medical Handel GmbH

gegen

Region Nordjylland,

Region Midtjylland,

Region Syddanmark,

Region Sjælland,

Beteiligte:

Becton Dickinson Denmark A/S

(Vorabentscheidungsersuchen des Klagenævnet for Udbud [Beschwerdeausschuss für Vergabesachen, Dänemark])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 67 – Zuschlagskriterien für einen Auftrag über die Lieferung von Waren – Kriterium zur Bewertung der Nachhaltigkeit der Waren anhand der Teilnahme des Herstellers an einem Umweltmanagementsystem gemäß der ISO-Norm 14001, an dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der Europäischen Union (EMAS) oder an einem gleichwertigen Standard – Kriterium zur Bewertung der Nachhaltigkeit der Waren im Hinblick auf die Verfolgung eines von der Science Based Target initiative (SBTi) anerkannten Klimaziels – Vorliegen einer ‚Verbindung mit dem Auftragsgegenstand‘ – ‚Allgemeine Unternehmenspolitik‘ “






1.        Ist die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, die u. a. auf der Anwendung einer positiven Gewichtung wegen der Zertifizierung des Herstellers der gekauften Waren nach der ISO-Norm 14001(2) oder nach dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der Europäischen Union(3) oder wegen der Verfolgung eines von der Science Based Target initiative(4) anerkannten Klimaziels beruht, mit der Richtlinie 2014/24/EU(5) zu vereinbaren? Ist insbesondere Art. 67 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er der Anwendung von auf der Zertifizierung nach diesen Umweltmanagementstandards beruhenden Nachhaltigkeitskriterien für die Zwecke dieser Vergabe entgegensteht, soweit es um die Voraussetzung geht, wonach diese Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen? Dies ist die Frage, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs konzentrieren.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

2.        Für die vorliegenden Schlussfolgerungen sind folgende Bestimmungen relevant: Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV sowie Art. 11 und Art. 191 Abs. 2 AEUV; die Erwägungsgründe 1, 2, 37, 40, 41, 90 bis 92 und 97 sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Nrn. 5, 11 und 20, Art. 56 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 58 Abs. 1 und 4, Art. 62 Abs. 2 sowie Art. 67 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/24.

B.      Dänisches Recht

3.        § 2 Abs. 1 des Udbudslov (Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge) bestimmt:

„... [D]er öffentliche Auftraggeber [beachtet] die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit.“

4.        § 158 dieses Gesetzes sieht vor:

„Ein öffentlicher Auftraggeber kann zum Nachweis dafür, dass ein Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. Verlangt der Auftraggeber die Erfüllung bestimmter Systeme oder Normen für das Umweltmanagement, so hat er auf das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union – vgl. [EMAS]-Verordnung –, auf andere im Hinblick auf Art. 45 der [EMAS]-Verordnung anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von anerkannten Stellen stammen.“

5.        § 161 des Gesetzes lautet:

„Ein öffentlicher Auftraggeber hat den Auftrag an den Bieter zu vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat.“

6.        In § 162 des Gesetzes heißt es:

„(1)      Ein öffentlicher Auftraggeber hat das wirtschaftlich günstigste Angebot auf Grundlage folgender Zuschlagskriterien zu ermitteln:

1)      Preis,

2)      Kosten oder

3)      bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

...

(2)      Bei der Anwendung des Zuschlagskriteriums des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses (vgl. Abs. 1 Nr. 3) ist das Angebot auf der Grundlage von Unterkriterien, etwa unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und sozialer Aspekte, zu bewerten. Zu diesen Unterkriterien können die folgenden Aspekte gehören:

1)      Qualität, insbesondere der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie die damit verbundenen Bedingungen,

...“

7.        § 163 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmt:

„(1)      Verwendet ein öffentlicher Auftraggeber Unterkriterien, müssen diese mit dem Gegenstand des Auftrags in Verbindung stehen.

(2)      Die Unterkriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit

1)      dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder

2)      einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium ihres Lebenszyklus.

(3)      Abs. 2 gilt auch dann, wenn derartige Faktoren nicht Teil des eigentlichen Auftragsgegenstands sind.“

8.        § 176 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Öffentliche Auftraggeber können besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen. Die Bedingungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen (vgl. § 163) und in der Auftragsbekanntmachung oder den sonstigen Auftragsunterlagen angegeben werden. Sie können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.“

II.    Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9.        Die dänischen Regionen, die Beschwerdegegnerinnen des Ausgangsverfahrens, eröffneten am 7. August 2024 eine Ausschreibung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Spritzen und Kanülen für den Einsatz in Krankenhäusern. Gegenstand des in 41 Lose aufgeteilten Auftrags war die Lieferung dieser Waren innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren.

10.      Zuschlagskriterium im Sinne von § 162 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge war das beste Preis-Leistungs-Verhältnis mit den folgenden Unterkriterien im Sinne von § 163 dieses Gesetzes: „Wirtschaftlichkeit“, „Qualität“ und „Nachhaltigkeit“. Die Gewichtung dieser Unterkriterien betrug jeweils 40 %, 50 % und 10 %.

11.      Im Rahmen der Abgabe ihrer Angebote mussten die Bieter für jedes Los und für jedes angebotene Produkt mit „Ja“ oder „Nein“ auf die Frage antworten, ob das Unternehmen, von dem das betreffende Produkt hergestellt worden war, gemäß ISO 14001, EMAS oder einem gleichwertigen Standard zertifiziert war und ob dieses Unternehmen ein von der SBTi oder einer gleichwertigen Organisation anerkanntes Klimaziel verfolgte. Im Leistungsverzeichnis hieß es, dass diese Antworten bei der Bewertung der Nachhaltigkeit berücksichtigt würden.

12.      Das Leistungsverzeichnis sah zudem vor, dass der ausgewählte Bieter die nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften sowie folgende Vertragsklauseln zu beachten habe:

„Die Berücksichtigung des Umweltschutzes und die Anstrengungen zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Umweltmaßnahmen des Auftraggebers[, d. h. der Regionen,] werden stark gewichtet. Der Lieferant hat bei der Ausführung des Auftrags gezielt mit einem wirksamen Umweltmanagementsystem, z. B. ISO 14001 oder einem gleichwertigen System, zu arbeiten und die Umweltmaßnahmen des Unternehmens kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Der Lieferant hat im Rahmen des Auftrags aktiv an der kontinuierlichen Verbesserung von Umwelt, Technologie und Wirtschaft mitzuwirken; hierzu zählt die größtmögliche Verminderung des Energie- und Materialverbrauchs.

Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, im Lebenszyklus des Erzeugnisses sowohl umwelt- als auch arbeitsumweltbezogene Probleme abzustellen, z. B. bei der Ausgestaltung, dem Material und dem Gewicht des Produkts sowie seiner Verpackung.“

13.      Diese Bedingungen für die Auftragsausführung waren Teil der „gemeinsamen regionalen Strategie für Grüne Krankenhäuser“, deren Schwerpunkt auf der Reduzierung der CO2-Emissionen und der Berücksichtigung von Klima- und Umweltaspekten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Regionen liegt.

14.      Zu den vorgesehenen Vertragsklauseln gehörte auch die folgende:

„Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags liegt bei dem Lieferanten, so dass er für Produkte von Unterauftragnehmern in gleicher Weise haftet wie für seine eigenen. Der Lieferant darf zur Ausführung des Auftrags Unterauftragnehmer hinzuziehen; er muss dies bei Abschluss des Auftrags mitteilen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags trägt jedoch in vollem Umfang der Lieferant. Möchte der Lieferant während der Laufzeit des Auftrags Unterauftragnehmer hinzuziehen oder diese austauschen, muss der Auftraggeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilen. Der Auftraggeber darf seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.“

15.      Die Balmung Medical Handel GmbH, die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, gab für elf Lose dieses Auftrags Angebote ab und erhielt bei deren Bewertung die Höchstpunktzahl für das Unterkriterium „Nachhaltigkeit“.

16.      Am 7. Februar 2025 teilten die Regionen Balmung Medical Handel unter Angabe von Gründen mit, dass ihre Angebote für sieben dieser elf Lose nicht den Zuschlag erhalten habe.

17.      Am 24. Februar 2025 legte Balmung Medical Handel beim Klagenævnet for Udbud (Beschwerdeausschuss für Vergabesachen, Dänemark), dem vorlegenden Gericht, Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe von sieben der elf Lose beantragte.

18.      Das vorlegende Gericht führt unter Bezugnahme auf den 97. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 aus, der Umstand, dass der Hersteller an einem Umweltmanagementsystem nach ISO 14001, EMAS oder einem gleichwertigen System teilnehme und darüber hinaus ein von der SBTi anerkanntes Klimaziel oder ein gleichwertiges Ziel verfolge, könnte unter die allgemeine Unternehmenspolitik dieses Unternehmens fallen und somit keinen ausreichenden Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen.

19.      Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass Art. 67 der Richtlinie 2014/24 unter Berücksichtigung der späteren Entwicklung des Unionsrechts nach dem Erlass dieser Richtlinie ausgelegt werden müsse. Insoweit komme namentlich Art. 31 der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. 2024, L 1760, S. 1) in Betracht, der eine den 97. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 inhaltlich abschwächende Wirkung habe.

20.      Unter diesen Umständen hat das Klagenævnet for Udbud (Beschwerdeausschuss für Vergabesachen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)      Ist Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen der Anwendung eines Kriteriums entgegensteht, das es für die Bewertung der Nachhaltigkeit positiv gewichtet, wenn der Hersteller der angebotenen Waren nach ISO 14001, EMAS oder einem gleichwertigen Standard zertifiziert ist?

1.      b)      Ist Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen der Anwendung eines Kriteriums entgegensteht, wonach für die Bewertung der Nachhaltigkeit positiv gewichtet wird, wenn der Hersteller der angebotenen Waren ein offizielles, von der SBTi anerkanntes Klimaziel oder ein gleichwertiges Ziel verfolgt?

2.      a)      Ist Art. 70 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es ausschließt, dass im Auftrag als Anforderung vorgesehen wird, dass der Lieferant im Rahmen der Auftragsausführung verpflichtet ist, gezielt mit einem wirksamen Umweltmanagementsystem, z. B. ISO 14001 oder einem gleichwertigen System, zu arbeiten?

2.      b)      Ist Art. 70 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es ausschließt, dass im Auftrag als Anforderung vorgesehen wird, dass der Lieferant die Umweltmaßnahmen des Unternehmens kontinuierlich weiterzuentwickeln hat?

2.      c)      Ist Art. 70 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es ausschließt, dass im Auftrag als Anforderung vorgesehen wird, dass der Lieferant im Rahmen des Auftrags aktiv an kontinuierlichen Verbesserungen für Umwelt, Technologie und Wirtschaft – wozu es gehört, den Energie- und Materialverbrauch so weit wie möglich zu verringern – mitzuwirken hat?

2.      d)      Ist Art. 70 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass diese Bestimmung es ausschließt, dass im Auftrag als Anforderung vorgesehen wird, dass der Lieferant dafür Sorge zu tragen hat, im Lebenszyklus des Erzeugnisses sowohl umwelt- als auch arbeitsumweltbezogene Probleme abzustellen, z. B. in Bezug auf die Ausgestaltung, das Material und das Gewicht des Erzeugnisses sowie seiner Verpackung?

21.      Die Europäische Kommission und die dänischen Regionen haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Kommission, die deutsche Regierung und die dänischen Regionen haben in der Sitzung vom 9. Juli 2026 mündliche Ausführungen gemacht.

III. Würdigung

22.      Mit den Vorlagefragen 1.a) und 1.b), auf die sich die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 auszulegen ist, um feststellen zu können, ob diese Bestimmung im Rahmen einer Auftragsvergabe der Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien entgegensteht, die es positiv gewichten, wenn der Hersteller der Waren nach ISO 14001, EMAS oder einem gleichwertigen Standard zertifiziert ist oder ein von der SBTi offiziell anerkanntes Klimaziel oder ein gleichwertiges Ziel verfolgt.

23.      Die dänischen Regionen, die Kommission und die deutsche Regierung sind sich darüber uneins, wie in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden sei.

A.      Einleitende Bemerkungen

24.      Zunächst möchte ich daran erinnern, dass „öffentliche Aufträge“ zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen sind(6). Im Rahmen des durch die Richtlinie 2014/24 geschaffenen Systems der Vergabe öffentlicher Aufträge erteilen die öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots(7). Die Bestimmung eines solchen Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, wobei Letzteres auf der Grundlage von Kriterien – unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte – bewertet wird, die mit dem Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen(8). Auf diese Weise beeinflussen die Zuschlagskriterien bei öffentlichen Aufträgen die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Denn sie sollen gerade dazu dienen, ein solches Angebot zu ermitteln, wodurch sie im Mittelpunkt der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge stehen(9). Aufgrund dieser Kriterien stehen die Bieter also im Wettbewerb um ihre Auswahl bei der Auftragsvergabe.

25.      Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass die Zuschlagskriterien nicht zwangsläufig wirtschaftlicher Natur sein müssen(10). Laut Gerichtshof dürfen die öffentlichen Auftraggeber Zuschlagskriterien wählen, die auf ökologische(11) und auf soziale Aspekte(12) gestützt sind, vorausgesetzt, dass sie einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Da sich ein Angebot notwendigerweise auf den Auftragsgegenstand bezieht, müssen insbesondere auch die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen(13). Bei der Prüfung, ob das betreffende Zuschlagskriterium mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung steht, sind die Besonderheiten der auftragsgegenständlichen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen(14).

26.      Im Übrigen können die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen des Vergabeverfahrens nach eigenem Ermessen entscheiden und festlegen, was sie beschaffen möchten(15). Denn die öffentlichen Auftraggeber können nur selbst bestimmen, welcher spezifische Beschaffungsbedarf bei ihnen besteht. Über ihren konkreten Bedarf hinaus sind sie als öffentliche Hand auch bestrebt, den Anforderungen des Gemeinwohls gerecht zu werden. Sie nehmen daher die zu diesem Zweck vergebenen öffentlichen Aufträge zum Anlass, um u. a. in der Umweltpolitik eine Hebelwirkung zu erzielen(16).

27.      Die Zuschlagskriterien dürfen – neben der Voraussetzung, dass sie mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen müssen – dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit übertragen. Sie müssen im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt sein und namentlich die wesentlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beachten(17). Es muss sich, mit anderen Worten, um objektive Kriterien handeln, die eine Bewertung der Angebote unter den Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs gewährleisten(18).

28.      Das Erfordernis eines Bezugs der Zuschlagskriterien zum Auftragsgegenstand bringt somit das Ziel zum Ausdruck, dem öffentlichen Auftraggeber die Festlegung von Kriterien zu ermöglichen, welche die Erfüllung seines konkreten Bedarfs gewährleisten, und gleichzeitig sein weites Ermessen einzugrenzen, um so die Wahrung der für das öffentliche Auftragswesen geltenden, in Rn. 27 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Grundsätze zu erreichen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass zwischen den Zuschlagskriterien und dem Auftrag ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss(19).

29.      Nach dieser Klarstellung werde ich – obwohl es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die auf den Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi beruhenden Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen – nachstehend die Voraussetzung einer Verbindung mit dem Auftragsgegenstand im Sinne von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 anhand dieser Standards auslegen.

B.      Zur Auslegung der Voraussetzung einer Verbindung mit dem Auftragsgegenstand im Sinne von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 unter Berücksichtigung der Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi

1.      Wörtliche Auslegung von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit deren 97. Erwägungsgrund

30.      Bei der Auslegung von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit deren 97. Erwägungsgrund ist auf zwei Begriffe einzugehen, die das vorlegende Gericht in den Vorlagefragen, auf die sich diese Schlussanträge konzentrieren, implizit geklärt wissen möchte: die Begriffe „Verbindung mit dem Auftragsgegenstand“ und „allgemeine Unternehmenspolitik“. Wie erinnerlich müssen die Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit deren 97. Erwägungsgrund einen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand aufweisen. Allerdings gelten Zuschlagskriterien, die sich auf die allgemeine Unternehmenspolitik beziehen, als nicht geeignet, das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs zu begründen. Mit anderen Worten: Nur Kriterien, die einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen, gelten im Sinne dieses Artikels als zulässig.

31.      Der Begriff „Verbindung mit dem Auftragsgegenstand“ ist in Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit deren 97. Erwägungsgrund nicht definiert(20). Dieser Artikel liefert jedoch Anhaltspunkte, anhand deren ein Bezug der Zuschlagskriterien zum Auftragsgegenstand hergestellt und damit das Erfordernis einer solchen Verbindung erfüllt werden kann. In diesem Artikel heißt es: Sofern das aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot anhand von Kriterien unter Einbeziehung umweltbezogener Aspekte bestimmt wird, stehen diese Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium(21) auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die mit dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels damit oder mit einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklus-Stadium zusammenhängen. Der Artikel präzisiert, dass dies auch dann der Fall ist, wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstands auswirken.

32.      Aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit deren 97. Erwägungsgrund geht hervor, dass der Begriff „Verbindung mit dem Auftragsgegenstand“ insofern weit zu verstehen ist, als ein Zuschlagskriterium als mit diesem Gegenstand verbunden gilt, wenn es einen Bezug zu der Ware oder Dienstleistung als solcher und zu allen Stadien ihrer Existenz oder zu den damit verbundenen Prozessen aufweist. Das Kriterium braucht sich daher nicht auf eine wesentliche Eigenschaft des Erzeugnisses zu beziehen(22).

33.      Im Übrigen ist zu beachten, dass die Voraussetzung, wonach die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen müssen, nach Art. 67 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 dazu dient, das aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Sie erlaubt es gemäß diesen Bestimmungen also, im Rahmen der Auftragsvergabe die Bewertung der Angebote in Bezug auf Preis, Kosten oder Preis-Leistungs-Verhältnis auf diese Kriterien zu stützen. Daher muss zwischen dem Inhalt der gewählten Zuschlagskriterien und dem vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen Beschaffungsbedarf eine nähere Beziehung, ja sogar ein logischer Zusammenhang bestehen.

34.      Deshalb halte ich es für möglich, bei der Prüfung, ob eine Verbindung zwischen dem Auftragsgegenstand und den Zuschlagskriterien besteht, zunächst der Frage nachzugehen, inwieweit diese Kriterien – die im vorliegenden Fall insoweit die Nachhaltigkeit betreffen, als es positiv gewichtet wird, wenn der Hersteller der Spritzen und Kanülen nach ISO 14001 oder EMAS (oder einem gleichwertigen Standard) zertifiziert ist oder ein von der SBTi offiziell anerkanntes Klimaziel (oder ein gleichwertiges Ziel) verfolgt – dem öffentlichen Auftraggeber Aufschluss über den Wert oder die Qualität dieser Erzeugnisse, einschließlich ihres Lebenszyklus, geben können und ihm letztlich erlauben, die ihm unterbreiteten Angebote zu vergleichen.

35.      An dieser Stelle kommt der 97. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 voll zum Tragen, wonach das Erfordernis eines Bezugs zum Auftragsgegenstand Kriterien, die sich auf die allgemeine Unternehmenspolitik beziehen, ausschließt, da diese den spezifischen Prozess der Herstellung bzw. Bereitstellung der beschafften Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht charakterisieren können. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob Umweltmanagementsysteme oder auch der Umstand, dass ein Unternehmen ein offiziell anerkanntes Klimaziel verfolgt, zur „allgemeinen Unternehmenspolitik“ gehören.

36.      Unter allgemeiner Unternehmenspolitik, die in Art. 67 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit dem 97. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 nicht definiert ist(23), sind üblicherweise sämtliche Leitprinzipien und Handlungsregeln zu verstehen, die als Bezugsrahmen für die Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens und die Verwirklichung seines Geschäftszwecks dienen. Selbstverständlich kann eine solche Politik einen Ansatz umfassen, bei dem ein Unternehmen bei der Ausübung seiner Tätigkeiten freiwillig Belange unterschiedlicher Art, darunter auch Umweltbelange, berücksichtigt.

37.      Obwohl Art. 67 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit dem 97. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 weder den Begriff „Verbindung mit dem Auftragsgegenstand“ noch den Begriff „allgemeine Unternehmenspolitik“ definiert, kann meines Erachtens daraus hergeleitet werden, dass ein wesentliches Merkmal zur Unterscheidung zwischen einem Zuschlagskriterium, das sich auf den Auftragsgegenstand bezieht, und einem Zuschlagskriterium, das die allgemeine Unternehmenspolitik betrifft, in der Zielsetzung dieses Kriteriums liegt. Mit anderen Worten: Um festzustellen, ob das Zuschlagskriterium einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweist oder vielmehr der allgemeinen Unternehmenspolitik zuzuordnen ist, kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob sich die Anwendung dieses Kriteriums auf die Waren und/oder Dienstleistungen oder auf ein beliebiges Stadium ihres Lebenszyklus auswirken kann oder ob sie vielmehr Auswirkungen auf das Unternehmen selbst, seine Tätigkeiten oder seine Funktionsweise ohne Bezug zum Auftragsgegenstand hat(24).

38.      Allerdings ist der Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit dem 97. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 nicht aussagekräftig genug, um die Fragen zu beantworten, auf die sich die vorliegenden Schlussfolgerungen konzentrieren. Ich werde meine Prüfung daher fortsetzen und die Vorgaben der Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi untersuchen.

2.      Auslegung der Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi

a)      ISO 14001

39.      Gemäß ISO 14001 muss ein hiernach zertifiziertes Unternehmen eine Umweltpolitik festlegen(25) und Verantwortlichkeiten vorsehen(26), damit namentlich sichergestellt ist, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen von ISO 14001 erfüllt(27). Dieses Unternehmen muss auch Umweltmaßnahmen planen, um die Umweltziele erreichen zu können, die es sich gesetzt hat(28). Insbesondere muss das nach ISO 14001 zertifizierte Unternehmen die Umweltaspekte seiner Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie die damit verbundenen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Lebenswegs bestimmen(29). Es muss ferner Maßnahmen für den Umgang mit den bedeutenden Umweltaspekten sowie den damit verbundenen Risiken und Chancen planen(30). Darüber hinaus hat es Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung seiner technologischen Möglichkeiten sowie seiner finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen zu planen(31).

40.      Mit anderen Worten: ISO 14001 verpflichtet das zertifizierte Unternehmen erstens dazu, die Umweltauswirkungen seiner Tätigkeiten unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus zu ermitteln und diese Ermittlung somit auf die Herstellungsprozesse, die Lieferanten, die Nutzung und die Entsorgung auszuweiten. Zweitens muss dieses Unternehmen festlegen, mit welchen Methoden überprüft wird, ob die von ihm ergriffenen Maßnahmen – u. a. zur Bewältigung dieser Umweltauswirkungen – die erwarteten Ergebnisse erzielen, wobei seine technologischen, finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind.

41.      Der Zweck von ISO 14001 besteht also darin, Unternehmen einen Rahmen bereitzustellen, um die Umwelt zu schützen und auf sich ändernde Umweltzustände im Einklang mit sozioökonomischen Erfordernissen zu reagieren. Sie legt somit Anforderungen fest, die es einem Unternehmen ermöglichen, die von ihm beabsichtigten Ergebnisse seines Umweltmanagementsystems zu erreichen. Ein systematischer Ansatz kann nämlich laut dieser Norm der Unternehmensleitung Informationen liefern, die den Erfolg langfristig fördern und Möglichkeiten eröffnen, die insbesondere durch den Schutz der Umwelt durch Verhindern oder Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen zur nachhaltigen Entwicklung beitragen(32).

b)      EMAS

42.      Die EMAS-Verordnung übernimmt die Vorgaben von ISO 14001 und ergänzt diese um zusätzliche Anforderungen, wodurch ISO 14001 gewissermaßen zu einem rechtsverbindlichen Teil der Verordnung wird(33). Diese Verordnung legt ein System für Umweltmanagement fest, mit dem die Produktionsprozesse der Teilnehmerorganisationen optimiert, deren Umweltauswirkungen verringert und die Ressourcennutzung effektiver gestaltet werden sollen(34). Das Ziel dieses Instruments, bei dem es sich um einen Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik handelt, besteht insbesondere darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem Letztere Umweltmanagementsysteme errichten und anwenden, die Leistung dieser Systeme einer systematischen, objektiven und regelmäßigen Bewertung unterzogen wird sowie Informationen über die Umweltleistung vorgelegt werden(35). Umweltgutachter überprüfen, ob sich die Umweltleistung einer Organisation kontinuierlich verbessert(36).

43.      Im Übrigen muss ein Unternehmen, das eine EMAS-Zertifizierung anstrebt, eine Umweltprüfung seiner Tätigkeiten vornehmen(37), bei der alle direkten und indirekten Umweltaspekte mit bedeutenden Umweltauswirkungen erfasst werden, die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und außerdem ein Verzeichnis der als bedeutend ausgewiesenen Aspekte erstellt wird(38). Bei der Erfassung der direkten und indirekten Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss die Organisation den Lebensweg berücksichtigen, indem sie die Abschnitte des Lebenswegs betrachtet, die von ihr gesteuert oder beeinflusst werden können. Die Umweltauswirkungen des Lebenszyklus gehören somit zu den im EMAS-Managementsystem zu berücksichtigenden Umweltaspekten, wobei die ökologische Bedeutung über den gesamten Lebenszyklus des Produkts hinweg bewertet wird. Darüber hinaus muss das nach EMAS zertifizierte Unternehmen nachweisen, dass das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist(39).

c)      SBTi

44.      Die SBTi umfasst Instrumente und Leitlinien, mit deren Hilfe Unternehmen und Finanzinstitute wissenschaftsbasierte Ziele festlegen können, die den Anforderungen zur Erreichung des Ziels von Netto-Null-Emissionen bis spätestens 2050 entsprechen(40). Insbesondere stützt sich die SBTi stark auf das Treibhausgas-Protokoll (Greenhouse Gas Protocol)(41), das einen standardisierten Rahmen für die Bilanzierung von Emissionen bildet, den Ansatz der SBTi zur Festlegung und Validierung wissenschaftsbasierter Ziele unterstützt und sicherstellt, dass Unternehmen eine einheitliche Methode zur Messung und Meldung ihrer Treibhausgasemissionen anwenden(42). Das Protokoll enthält Standards und Leitlinien für die Messung und das Management von Treibhausgasemissionen, einschließlich der erforderlichen Rechnungslegungsstandards und Leitlinien, anhand deren Organisationen ihre Treibhausgasemissionen quantifizieren und kontrollieren können. Die Klimaziele der Unternehmen werden von der SBTi als unabhängiger Stelle validiert. Diese Validierung ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Unternehmen seine von der SBTi anerkannten Ziele öffentlich bekannt geben darf(43).

45.      Die SBTi sieht Klimaziele für direkte Treibhausgasemissionen („Scope 1“)(44), indirekte Treibhausgasemissionen aus von Unternehmen erworbener und verbrauchter Energie („Scope 2“)(45) und sonstige indirekte Treibhausgasemissionen („Scope 3“)(46) vor. Insbesondere erlaubt die SBTi, zwei Arten von Zielen festzulegen: kurzfristige (5 bis 10 Jahre) und langfristige oder „Netto-Null“ (bis 2050)(47). Liegen etwa die „Scope-3“-Emissionen eines Unternehmens bei mindestens 40 % seiner Gesamtemissionen (Scopes 1, 2 und 3), muss es „Scope 3“ in seine Klimaziele einbeziehen und Ziele festlegen, die mindestens 67 % seiner Gesamtemissionen aus diesem „Scope 3“ abdecken(48). Somit veranlasst „Scope 3“ das Unternehmen, den Blick über seinen Produktionsstandort hinaus zu richten und die Umweltauswirkungen indirekter CO2-Emissionen zu berücksichtigen, wie sie z. B. durch den Einkauf von Rohstoffen sowie den Transport, die Nutzung eines Produkts und dessen Entsorgung entstehen.

46.      Schließlich lässt sich zwar eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem SBTi-Ansatz einerseits und dem ISO-14001- und EMAS-Ansatz andererseits feststellen, doch scheint es dabei Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Umweltauswirkungen zu geben: Auswirkungen der CO2-Emissionen im Fall der SBTi, hingegen sämtliche Umweltauswirkungen (Energie, Wasser, Abfälle, Umweltverschmutzung, Biodiversität, Ressourcen, Klima usw.) im Fall von ISO 14001 und EMAS.

3.      Zwischenergebnis zum Geltungsbereich der Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi sowie zu ihrer Verwendung als Zuschlagskriterien im Sinne von Art. 67 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit dem 97. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24

47.      Die vorstehend beschriebenen Aspekte zeigen, dass ISO 14001, EMAS und SBTi als auf freiwilliger Teilnahme basierende Umweltmanagementstandards konzipiert sind, mit denen Unternehmen ihre ökologische Leistungsfähigkeit bewerten, ausweisen und verbessern können, indem sie einen allgemeinen Rahmen für innerbetriebliche Verhaltensregeln entsprechend zertifizierter Unternehmen setzen. Diese Umweltmanagementstandards sind also allgemeiner Natur; sie betreffen alle Tätigkeitsbereiche von Unternehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, jedoch weder spezifische Produkte oder Dienstleistungen noch spezifische Phasen ihres Lebenszyklus.

48.      Die Merkmale, die mit der freiwilligen Teilnahme an den vorerwähnten Umweltmanagementstandards oder mit deren allgemeiner Natur zu tun haben, sind meines Erachtens aber kein schlüssiger Beweis dafür, dass es an einem Zusammenhang zwischen den auf ISO 14001, EMAS und SBTi beruhenden Zuteilungskriterien und dem Gegenstand des betreffenden Auftrags über die Lieferung von Spritzen und Kanülen fehlen würde. Eine (praktisch) automatische Beschränkung auf diese Merkmale bei der Prüfung, ob ein solcher Zusammenhang besteht, könnte sich nämlich nicht nur als oberflächlich, sondern auch als fehlerhaft erweisen(49). Meiner Ansicht nach entspräche es am ehesten dem Geist des öffentlichen Auftragswesens und der vom Gerichtshof in diesem Bereich befürworteten Methode – auf die ich in meinen einleitenden Bemerkungen hingewiesen habe –, wenn geprüft würde, ob unter Berücksichtigung namentlich des spezifischen Sektors der Herstellung(50) von Spritzen und Kanülen(51) sowie im Hinblick auf die der Auftragsvergabe beigefügten Dokumente die Zuschlagskriterien, die auf die Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi verweisen, einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben und geeignet sind, sich auf die Merkmale dieser Produkte oder auf deren Lebenszyklus auszuwirken. Im Licht meiner Ausführungen in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge wäre zu prüfen, ob anhand dieser Kriterien der Preis, die Kosten oder das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebots bewertet und alle im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens eingereichten Angebote miteinander verglichen werden können, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, oder ob die Kriterien sich vielmehr ausschließlich auf die Beurteilung der allgemeinen Geschäftsführung des Unternehmens beschränken, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist(52).

49.      Hinzu kommt: Es dürfte meines Erachtens wohl kaum auszuschließen sein, dass diese Umweltmanagementstandards einen positiven Einfluss auf den klimabezogenen und ökologischen Fußabdruck haben können, insbesondere in einer Phase des Lebenszyklus der von einem öffentlichen Auftraggeber beschafften Produkte und/oder Dienstleistungen(53). Somit ist grundsätzlich auch nicht auszuschließen, dass die Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi Zuschlagskriterien zugrunde gelegt werden können, vorausgesetzt, diese Kriterien weisen einen Bezug zum Auftragsgegenstand auf und erlauben die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Die Prüfung, ob eine Verbindung zwischen solchen Zuschlagskriterien und dem Gegenstand des betreffenden Auftrags besteht, muss sich auf eine konkrete Analyse des Sektors stützen, den der öffentliche Auftrag betrifft – hier den Sektor der Spritzen und Kanülen –, sowie auf eine Analyse der Besonderheiten dieses Sektors und der Lieferung der Produkte bzw. ihres Lebenszyklus, wobei auch die Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen sind, aus denen sich der Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers und dessen Absicht ergeben(54).

50.      Dieses Ergebnis wird durch den Regelungszusammenhang von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 gestützt.

C.      Systematische Auslegung von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24

51.      Ich möchte daran erinnern, dass sich die Union generell für einen verstärkten Umweltschutz einsetzt, wobei ihre Maßnahmen ein breites Spektrum an Bereichen abdecken, von der Luftqualität bis zum Klimawandel. Insbesondere zielt die Umweltpolitik der Union auf ein hohes Schutzniveau ab(55). Mehrere Umweltaktionsprogramme befinden sich derzeit in der Phase der Umsetzung. Das jüngste davon, das sich auf den europäischen Grünen Deal(56) stützt, stammt aus dem Jahr 2022 und umfasst vorrangige Ziele wie eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030, Klimaneutralität bis 2050, den Übergang zu einem auf Regeneration und Nachhaltigkeit ausgerichteten Modell des Wirtschaftswachstums sowie eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Produktion und Konsum auf Umwelt und Klima(57).

52.      Da der Umweltschutz Eingang in alle Zuständigkeitsbereiche der Unionspolitik gefunden hat, ist es nur folgerichtig, dass Umweltbelange auch im Rahmen der Politik für das öffentliche Beschaffungswesen eine größere Rolle spielen. So sieht etwa die Verordnung (EU) 2024/1735(58) vor, dass der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Leitprinzipien für öffentliche Auftraggeber übertragen werden, um technische Spezifikationen, Anforderungen und Bedingungen für die Auftragsausführung im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit für öffentliche Aufträge festzulegen(59).

53.      Darüber hinaus sieht eine weitere, kürzlich erlassene Verordnung, nämlich die Verordnung (EU) 2024/1781(60), nunmehr starke Anreize für öffentliche Auftraggeber vor, ihre Beschaffung an spezifische Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge anzupassen, um nicht nur zur Klimaneutralität, zu einer Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beizutragen, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, sondern auch dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Nachfrage(61) nach ökologisch nachhaltigeren Produkten besteht. Nach dieser Verordnung kann die Kommission auch verbindliche Mindestzuschlagskriterien für die Vergabe festlegen, um sicherzustellen, dass diese Kriterien die Auswahl der Produkte zugunsten der ökologisch nachhaltigsten Produkte maßgeblich beeinflussen können; dadurch soll Zuschlagskriterien gegenüber technischen Spezifikationen Vorrang eingeräumt werden, wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit oder der Kosten der leistungsfähigsten Produkte auf dem Unionsmarkt bestehen(62).

54.      Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2014/24 selbst vor, dass die öffentliche Auftragsvergabe, die im Rahmen einer Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eine Schlüsselrolle spielt, modernisiert werden muss, damit die Vergabestellen u. a. die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele nutzen können(63). Vor allem erkennt diese Richtlinie die Notwendigkeit an, in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge u. a. umweltbezogene Erfordernisse angemessen einzubeziehen, die am Ort der Ausführung der Bauleistungen oder der Erbringung der Dienstleistungen gelten und sich aus auf nationaler und auf Unionsebene bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfügungen und Beschlüssen sowie aus Tarifverträgen ergeben(64).

55.      Außerdem heißt es in der Richtlinie 2014/24, dass keine ihrer Bestimmungen dem Erlass oder der Durchsetzung von Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung, entgegenstehen sollte, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV im Einklang stehen(65). Nach dieser Richtlinie sollte die Überprüfung der Einhaltung dieser umweltrechtlichen Bestimmungen in den relevanten Phasen des Vergabeverfahrens erfolgen, also bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Auftragsvergabe, wobei die zu diesem Zweck erforderliche Überprüfung im Einklang mit den einschlägigen Richtlinienbestimmungen durchgeführt werden sollte(66).

56.      Allerdings hat die Kommission bei der Bewertung der Auswirkungen u. a. der Richtlinie 2014/24 anerkannt, dass diese Richtlinie den öffentlichen Auftraggebern zwar ausdrücklich erlaube, Umweltaspekte bei den verschiedenen Phasen der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen, diesbezüglich jedoch weder gesetzliche Definitionen noch eine Harmonisierung vorsehe(67).

57.      Ferner kommt die Kommission in demselben Dokument zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung des öffentlichen Beschaffungswesens heute noch wichtiger sei als 2014 und dass es wegen des sich beschleunigenden Klimawandels und der zunehmenden Umweltprobleme heute dringlicher sei als 2014, nachhaltige Bauleistungen, Produkte und Dienstleistungen einzuführen(68).

58.      Der Regelungszusammenhang von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24, der sowohl dem Umweltschutz sehr förderlich ist als auch den öffentlichen Auftraggebern größere Flexibilität gewährt, damit sie Zielen des Gemeinwohls Vorrang einräumen können, dürfte also nicht dafür sprechen, dass Zuschlagskriterien, die auf Umweltmanagementstandards wie ISO 14001, EMAS und SBTi beruhen, wegen ihrer in Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Merkmale automatisch ungültig sind oder automatisch als die „allgemeine Unternehmenspolitik“ betreffende Kriterien eingestuft werden, ohne dass konkret geprüft wird, ob sie nicht gegebenenfalls einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Wollen die öffentlichen Auftraggeber hingegen nur das allgemeine Geschäftsgebaren der Bieter bewerten und prüfen, ob alle von ihnen vertriebenen und/oder hergestellten Produkte – unabhängig von ihrer Verbindung mit dem Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags – mit einer Umweltpolitik im Einklang stehen, zu deren Einhaltung sich die Bieter durch die Teilnahme an den vorerwähnten Standards verpflichtet hatten, dürften solche Erwägungen eher mit der Auswahl der Teilnehmer als mit der Vergabe von Aufträgen zu tun haben.

59.      Was die Erwägungen zur Auswahl der Teilnehmer betrifft, so wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, welcher Schluss unter systematischen Gesichtspunkten daraus zu ziehen sei, dass die öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Eignungskriterien gemäß Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen könnten, Umweltmanagementstandards einzuhalten sowie gemäß Art. 62 Abs. 2 dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Unter Hinweis darauf, dass nach dieser Anforderung die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung sowie in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten, äußert es Zweifel hinsichtlich einer analogen Auslegung dieser Anforderung im Rahmen der Eignungskriterien einerseits und der Zuschlagskriterien andererseits. Diese Frage haben auch die Kommission, die dänischen Regionen und die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erörtert.

60.      Dazu ist festzustellen, dass sich die Eignungskriterien und die Zuschlagskriterien im System des öffentlichen Beschaffungswesens der Union auf unterschiedliche Phasen des Vergabeverfahrens beziehen und auch unterschiedlichen Regeln unterliegen(69). Der zwischen ihnen bestehende Unterschied lässt sich im Wesentlichen damit erklären, dass zwei verschiedene Aspekte des Verfahrens betroffen sind, nämlich zum einen die Bewertung der Angebote (also die Ermittlung der zur Teilnahme an der Ausschreibung geeigneten Bieter) und zum anderen die Auftragsvergabe (also der Vergleich zwischen den eingereichten Angeboten zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots).

61.      Während nämlich die Eignungskriterien dem Auftraggeber insbesondere die Gewissheit verschaffen sollen, dass dem Bieter während des Auftragszeitraums tatsächlich die Mittel aller Art zu Gebote stehen, auf die er sich beruft(70), sollen die Zuschlagskriterien den öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, wobei gerade die Erfüllung dieser Kriterien es ihm erlaubt, das hinsichtlich seines speziellen Bedarfs günstigste Angebot auszuwählen(71).

62.      Wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Eignungs- und der Zuschlagskriterien lassen sich aus der Anwendung des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Auftragsgegenstand keine automatischen Schlüsse für die Beurteilung der Gültigkeit der Eignungskriterien wie auch der Zuschlagskriterien ziehen. Ebenso wenig können automatische Schlüsse hinsichtlich der Gültigkeit der auf die Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi gestützten Zuschlagskriterien gezogen werden, da die öffentlichen Auftraggeber nach Art. 62 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 von den Wirtschaftsteilnehmern bei deren Auswahl verlangen dürfen, Umweltmanagementstandards einzuhalten sowie entsprechende Bescheinigungen vorzulegen, zumal die von den öffentlichen Auftraggebern festgelegten Eignungskriterien dabei noch der Anforderung einer Verbindung zwischen diesen Kriterien und dem Auftragsgegenstand genügen müssen, was im Streitfall von den nationalen Gerichten zu prüfen ist.

63.      Im Übrigen überzeugt es mich nicht, dieser den öffentlichen Auftraggebern eingeräumten Befugnis und der unterschiedlichen Zweckbestimmung der Eignungs- und der Zuschlagskriterien irgendeinen Einfluss darauf beizumessen, ob bestimmte Anforderungen, etwa solche umweltbezogener Natur, gleichzeitig als Eignungs- und als Zuschlagskriterien dienen können, sofern die in den einschlägigen Artikeln festgelegten Voraussetzungen für deren Gültigkeit erfüllt sind. Es erscheint mir vielmehr wichtig, die öffentlichen Auftraggeber frei darüber entscheiden zu lassen, in welcher Phase des Vergabeverfahrens Umweltaspekte berücksichtigt werden sollen, damit sie ihren spezifischen Bedarf(72) und die Wahrung des Gemeinwohls am besten berücksichtigen können.

64.      Zudem gäbe es praktische Vorteile, die dazu beitragen könnten, diesen Umweltmanagementstandards ihre volle Wirkung zu verleihen, so dass die Gültigkeit von Zuschlagskriterien für Zertifizierungen nach ISO 14001 und EMAS sowie für die Anerkennung durch die SBTi grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden sollte, sofern diese Kriterien gemäß der von mir in den Nrn. 48 und 49 der vorliegenden Schlussanträge befürworteten konkreten Beurteilung einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Wirtschaftsteilnehmer, die sich zertifizieren lassen, nicht nur auf bloßen Umweltschutz bedacht sind, sondern auch einen konkreten Vorteil aus ihrer Zertifizierung ziehen wollen, der es ihnen erlaubt, die damit verbundenen Verpflichtungen oder sogar regulatorischen Auflagen zu kompensieren. Zwar ist Umweltexzellenz der Aktivitäten einer zertifizierten Organisation bereits an sich ein großer Vorteil, den die Organisation aus ihrer freiwilligen Teilnahme an den betreffenden Zertifizierungs- und Anerkennungsstandards zieht(73), wie sie auch von einer Stärkung ihres Markenimages und von mehr Transparenz gegenüber umweltbewussten Verbrauchern profitiert(74). Im geschäftlichen Umfeld werden diese Standards aber als strategischer Hebel wahrgenommen, um Aufträge von Kunden zu akquirieren(75). Diese Wahrnehmung trifft besonders auf das öffentliche Beschaffungswesen zu, das den Bietern sichere Verträge und garantierte Umsätze verspricht(76). In diesem Zusammenhang gibt es sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene konkrete Beispiele(77).

65.      Im Übrigen heißt es in der EMAS-Verordnung selbst, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission, um EMAS für Organisationen attraktiver zu machen, dieses System im Rahmen ihrer Beschaffungspolitik berücksichtigen und gegebenenfalls darauf oder auf Umweltmanagementsysteme verweisen sollten(78). Die Verordnung hält die Mitgliedstaaten auch dazu an, zu prüfen, wie die EMAS-Registrierung im öffentlichen Beschaffungs- und Auftragswesen berücksichtigt werden kann(79).

66.      Vor diesem Hintergrund mag es zumindest widersprüchlich erscheinen, die Mitgliedstaaten im Wesentlichen dazu anzuhalten, Umweltzertifizierungsstandards u. a. in die Phase der Auftragsvergabe stärker einzubeziehen, gleichzeitig aber die Anwendung dieser Standards im Ausgangsverfahren unter Hinweis auf die in Nr. 47 dieser Schlussanträge beschriebenen Merkmale der Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi abzulehnen, und zwar ohne eine konkrete Prüfung, ob nicht ein Bezug zum Auftragsgegenstand besteht.

67.      Vor allem im Hinblick auf den vorstehend beschriebenen Gesamtzusammenhang – der von einem echten funktionalen Wandel im öffentlichen Auftragswesen zeugt, wobei öffentliche Aufträge seit fast zwei Jahrzehnten dazu genutzt werden, u. a. umweltpolitische Ziele zu erreichen(80) – wäre eine solche Ablehnung nur dann mit Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 vereinbar, wenn sich nach der Prüfung durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Produkte und des relevanten Marktes herausstellen würde, dass keine Verbindung zwischen den auf Umweltmanagementstandards beruhenden Zuschlagskriterien und dem Auftragsgegenstand besteht.

68.      Schließlich scheinen mir alle vorstehenden Erwägungen auch mit den Zielen der Richtlinie 2014/24 im Einklang zu stehen.

D.      Teleologische Auslegung von Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24

69.      Die mit der Richtlinie 2014/24 verfolgten Ziele sprechen ebenfalls nicht dagegen, dass Zuschlagskriterien, die auf Nachhaltigkeit verweisen und es positiv gewichten, wenn der Hersteller von Spritzen und Kanülen nach ISO 14001 und EMAS zertifiziert oder von der SBTi anerkannt ist, für mit Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 vereinbar erklärt werden können, sofern sie einen Bezug zum Auftragsgegenstand aufweisen.

70.      Zwar ist die Zielsetzung dieser Richtlinie stark von dem Bestreben geprägt, den Binnenmarkt mittels des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zu verwirklichen(81) und dadurch die Bedingungen eines effektiven Wettbewerbs beim objektiven Vergleich des relativen Werts der Angebote sicherzustellen, damit das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt werden kann(82), ohne dass dem öffentlichen Auftraggeber aber eine unbegrenzte Wahlfreiheit eingeräumt werden sollte(83).

71.      Jedoch enthält die Richtlinie 2014/24 auch eine wichtige strategische Komponente, soweit sie anerkennt, dass „[d]ie öffentliche Auftragsvergabe ... eines der marktwirtschaftlichen Instrumente [ist], die zur Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes öffentlicher Gelder genutzt werden sollen ..., damit ... es den Vergabestellen ermöglicht wird, die öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen“(84).

72.      Es scheint, als habe der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2014/24 deren stark wirtschaftlich geprägte Zweckrichtung in gewissem Maße bereits mit seinen wachsenden Sorgen um den Umweltschutz(85) in Einklang bringen wollen, und zwar in einem ganzheitlichen Ansatz(86). In der Tat dürften von diesem Ansatz sowohl die Umwelt als auch die gesamte Wirtschaft profitieren, da eine nachhaltigere Nutzung der Ressourcen die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken könnte, indem sie Innovationen im Bereich der Umwelttechnologien fördert(87).

IV.    Antwortvorschlag

73.      Die Fragen 1.a) und 1.b) sollten daher meines Erachtens in dem Sinne verneint werden, dass Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24 im Rahmen der Vergabe von Aufträgen der Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien nicht entgegensteht, die es positiv gewichten, wenn die angebotenen Waren von Herstellern erzeugt werden, die nach den Umweltmanagementstandards ISO 14001, EMAS und SBTi oder nach gleichwertigen Standards zertifiziert oder anerkannt sind, sofern eine Verbindung zwischen dem Auftragsgegenstand und diesen Kriterien besteht, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die Prüfung, ob eine solche Verbindung besteht, muss sich auf eine konkrete Analyse stützen, wie ich sie in den Nrn. 48 und 49 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben habe.

V.      Ergebnis

74.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Klagenævnet for Udbud (Beschwerdeausschuss für Vergabesachen, Dänemark) wie folgt zu beantworten:

Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

ist dahin auszulegen, dass

diese Bestimmung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen der Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien nicht entgegensteht, die es positiv gewichten, wenn der Hersteller der angebotenen Waren nach der ISO-Norm 14001, dem System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der Europäischen Union oder einem gleichwertigen Standard zertifiziert ist und ein von der Science Based Target initiative anerkanntes Klimaziel oder ein gleichwertiges Ziel verfolgt, sofern nachweislich eine Verbindung zwischen dem Auftragsgegenstand und diesen Kriterien besteht, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die Prüfung, ob eine solche Verbindung besteht, muss sich auf eine konkrete Analyse des Sektors stützen, den der öffentliche Auftrag betrifft, sowie auf eine Analyse der Besonderheiten dieses Sektors und der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, bzw. ihres Lebenszyklus, wobei auch die Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen sind, aus denen sich der Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers ergibt.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Internationale Organisation für Normung (ISO). ISO 14001:2015: Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (3. Aufl.), Genf, 2015 (im Folgenden: ISO 14001).


3      Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. 2009, L 342, S. 1, im Folgenden: EMAS).


4      Science Based Targets initiative (SBTi). SBTi Corporate Near-Term Criteria Version 5.2, März 2024, und Science Based Targets initiative (SBTi). SBTi Corporate Net-Zero Standard Version 1.2, März 2024 (im Folgenden: SBTi).


5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


6      Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24.


7      Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24.


8      Art. 67 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24. Dabei versteht es sich von selbst, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht unbedingt das billigste Angebot ist.


9      Nach dem 89. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 stellt der Begriff der Zuschlagskriterien einen zentralen Begriff dieser Richtlinie dar.


10      Insbesondere hat der Gerichtshof bereits im Kern festgestellt, dass nicht jedes Vergabekriterium, das der Auftraggeber festgelegt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, notwendigerweise rein wirtschaftlicher Art sein muss, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Faktoren, die nicht rein wirtschaftlich sind, sich auf den Wert eines Angebots für diesen Auftraggeber auswirken können (Urteil vom 17. September 2002, Concordia Bus Finland, C513/99, im Folgenden: Urteil Concordia Bus Finland, EU:C:2002:495, Rn. 55).


11      Urteil Concordia Bus Finland (Rn. 57).


12      Urteile vom 10. Mai 2012, Kommission/Niederlande (C368/10, EU:C:2012:284, Rn. 85), und vom 5. März 2026, AESTE (C210/24, EU:C:2026:145, Rn. 39 bis 41).


13      Urteil Concordia Bus Finland (Rn. 59) sowie im Wesentlichen Art. 67 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24.


14      Urteil vom 5. März 2026, AESTE (C210/24, EU:C:2026:145, Rn. 46).


15      Weller, C., Meissner Pritchard, J., Evolving CJUE Jurisprudence: Balancing Sustainability Considerations with the Requirements of the Internal Market, EPPL, Bd. 1, 2013, S. 56.


16      De La Rosa, S., Droit européen de la commande publique, 3. Aufl., Sammlung „Droit de l’Union européenne“, Brüssel, Bruylant, 2025, S. 517.


      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das öffentliche Auftragswesen, das im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts stets unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet wurde, in den letzten Jahren durchaus eine Weiterentwicklung erfahren hat. In der Tat hat sich dieser Bereich zunehmend an die wachsenden Herausforderungen in der Union angepasst, derentwegen die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden müssen, Vergabekriterien zu verwenden, die dem Gemeinwohl Rechnung tragen, wie die vorerwähnte Rechtsprechung zur Berücksichtigung sozialer und ökologischer Erwägungen belegt.


17      Urteile vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a. (C331/04, EU:C:2005:718, Rn. 21), vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37), sowie vom 20. September 2018, Montte (C546/16, EU:C:2018:752, Rn. 31).


18      90. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


19      De La Rosa, S., Droit européen de la commande publique, 3. Aufl., Sammlung „Droit de l’Union européenne“, Brüssel, Bruylant, 2025, S. 507.


20      Dieser Begriff wird in der Richtlinie 2014/24 auch nicht allgemein definiert.


21      Der Lebenszyklus wird in Art. 2 Abs. 1 Nr. 20 der Richtlinie 2014/24 definiert als „alle aufeinander folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der durchzuführenden Forschung und Entwicklung, der Produktion, des Handels und der damit verbundenen Bedingungen, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer einer Ware oder eines Bauwerks oder während der Erbringung einer Dienstleistung, angefangen von der Beschaffung der Rohstoffe oder Erzeugung von Ressourcen bis hin zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung der Dienstleistung oder Nutzung“.


22      Dass es nicht erforderlich ist, einen Zusammenhang mit einer inneren Eigenschaft der beschafften Ware und/oder Dienstleistung herzustellen, hat das Urteil vom 10. Mai 2012 (Kommission/Niederlande, C‑368/10, EU:C:2012:284) verdeutlicht. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich ein Zuschlagskriterium nicht auf eine echte innere Eigenschaft eines Erzeugnisses beziehen muss, also ein Element, das materiell Bestandteil von ihm ist. Er kam zu dem Schluss, dass einem Zuschlagskriterium, das darauf abstellt, dass ein Erzeugnis fair gehandelt worden ist, somit grundsätzlich nichts entgegensteht (Rn. 91 des Urteils).


23      Dieser Begriff wird in der Richtlinie 2014/24 auch nicht allgemein definiert.


24      In diesem Zusammenhang gibt zwar die Tatsache, dass ein Unternehmen intern eine allgemeine Umwelt- oder Sozialpolitik verfolgt, dem öffentlichen Auftraggeber nicht unbedingt Aufschluss über den Wert oder die Qualität der Produkte und/oder Dienstleistungen, die er zu bestellen beabsichtigt. Wäre aber nicht eine andere Schlussfolgerung möglich, wenn sich ein bestimmtes Verhalten des Unternehmens auf die Eigenschaften der beschafften Produkte und/oder Dienstleistungen oder auch auf deren Lebenszyklus auswirken könnte? Aus diesem Grund erscheint es mir wichtig, zu prüfen, ob eine solche Auswirkung möglich ist, und zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Produkte und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind (siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge).


25      ISO 14001, Klausel 5.2 („Umweltpolitik“).


26      ISO 14001, Klausel 5.3 („Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation“).


27      ISO 14001, Klausel 5.3 Buchst. a.


28      ISO 14001, Klausel 6.2 („Umweltziele und Planung zu deren Erreichung“).


29      ISO 14001, Klausel 6.1.2 Abs. 1.


30      ISO 14001, Klausel 6.1.4 Buchst. a Nrn. 1 und 3.


31      ISO 14001, Klausel 6.1.4 Buchst. b.


32      ISO 14001, Klausel 0.2 („Ziel eines Umweltmanagementsystems“).


33      Vgl. Anhang II der EMAS-Verordnung.


34      Erwägungsgründe 2 und 4 der EMAS-Verordnung.


35      Art. 1 der EMAS-Verordnung.


36      Art. 18 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 1 der EMAS-Verordnung.


37      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der EMAS-Verordnung.


38      Anhang I Nr. 2 der EMAS-Verordnung.


39      Anhang III Abschnitt B der EMAS-Verordnung.


40      https://sciencebasedtargets.org/standards-and-guidance.


41      Vgl. insbesondere https://ghgprotocol.org/sites/default/files/standards/ghg-protocol-revised.pdf.


42      Vgl. u. a. https://sciencebasedtargets.org/faqs#3351919.


43      Vgl. u. a. https://sciencebasedtargets.org/blog/whats-in-a-commitment.


44      „Scope 1“ (Bereich 1) des Treibhausgas-Protokolls betrifft direkte Emissionen, d. h. Emissionen aus Quellen, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden, z. B. die Verbrennung in Kesseln, Öfen oder Firmenfahrzeugen, industrielle Prozesse und Leckagen von Kühlmitteln.


45      „Scope 2“ des Treibhausgas-Protokolls betrifft indirekte Emissionen im Zusammenhang mit erworbener Energie, z. B. Emissionen, welche bei der Erzeugung von Strom, Wärme oder Dampf entstehen, die von dem Unternehmen eingekauft werden.


46      „Scope 3“ des Treibhausgas-Protokolls umfasst alle indirekten Treibhausgasemissionen, die innerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens entstehen und dessen Aktivitäten sowohl vor- als auch nachgelagert sind, jedoch weder aus eigenen Anlagen (Scope 1) noch aus erworbener Energie (Scope 2) herrühren.


47      Vgl. SBTi Corporate Near-Term Criteria Version 5.2, März 2024, Kriterien C13 bis C18 zu den Zeiträumen und den Verpflichtungen zur Dekarbonisierung, die erforderlich sind, damit der globale Temperaturanstieg von 1,5 °C für die Scopes 1 und 2 sowie von 2 °C für Scope 3 nicht überschritten wird.


48      Vgl. SBTi Corporate Near-Term Criteria Version 5.2, März 2024, Kriterien C4 und C6.


49      Wie in Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, sind in jedem Einzelfall die Besonderheiten der betreffenden Produkte und Dienstleistungen zu beurteilen.


50      Hierzu stelle ich fest, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten weder Angaben zu den Besonderheiten des betreffenden Sektors noch sonstige für eine konkrete Beurteilung erforderliche Angaben enthalten. Die folgenden Angaben basieren auf meinen eigenen Recherchen und sind als Zusatzinformationen gedacht.


      Es ist gängige Praxis, dass eine Spritze aus Polypropylen und bromiertem Butyl (Kunststoff für Zylinder und Kolben), Edelstahl (Kanüle) und manchmal aus Silikon oder Elastomeren für die Dichtungen besteht. Die Verpackung, die die Sterilität der Spritze gewährleistet, besteht in der Regel aus einem Laminat aus zwei Kunststoffen, nämlich Polyamid 6 (PA 6) und Polyethylen niedriger Dichte (LDPE), die bei der Entsorgung (Recycling) schwer zu trennen sind (vgl. Honkoop, M., Albayrak, A., Balkenende, R., Hunfeld, N., und Diehl, J. C., „Reducing the Environmental Impact of Syringes at the Intensive Care Unit“, Springer Series in Design and Innovation, 30, 2024, S. 225 bis 234, https://doi.org/10.1007/978-3-031-32198-6_21).


      Nach der Fachliteratur ist ein Faktor, der einen Spritzentyp von einem anderen unterscheidet, die verwendete Kunststoffmenge (Cheetham, B., und Johnson, A., Syringes and Sustainability: Planet, People, Profit. Royal Liverpool and Broadgreen University Hospitals NHS Trust, Purchasing and Supply Department, 24. September 2013).


51      Es steht mittlerweile fest, dass der relevante Markt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Insbesondere die Herstellung von Spritzen hat – neben anderen Phasen ihres Lebenszyklus – Auswirkungen auf die Umwelt, die insbesondere mit Treibhausgasemissionen und allgemein mit einem hohen Strom- und Energieverbrauch zusammenhängen, da energieintensive Industrieanlagen zum Einsatz kommen (insbesondere zur Verarbeitung von Kunststoff und Stahl, den Hauptbestandteilen dieser Produkte) (vgl. in diesem Sinne Cheetham, B., und Johnson, A., Syringes and Sustainability: Planet, People, Profit. Royal Liverpool and Broadgreen University Hospitals NHS Trust, Purchasing and Supply Department, 24. September 2013, und Honkoop, M., Albayrak, A., Balkenende, R., Hunfeld, N., und Diehl, J. C., „Reducing the Environmental Impact of Syringes at the Intensive Care Unit“, Springer Series in Design and Innovation, 30, 2024, S. 225 bis 234, https://doi.org/10.1007/978-3-031-32198-6_21).


52      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es sei denkbar, dass ein Zuschlagskriterium, das sich auf ein nach ISO 14001 oder EMAS zertifiziertes oder von der SBTi anerkanntes spezifisches Verfahren einer spezifischen Phase des Lebenszyklus eines Produkts (Einkauf, Herstellung, Transport, Vertrieb) beziehe, die Voraussetzung erfüllen könnte, wonach eine Verbindung zwischen dem Auftragsgegenstand und den Zuschlagskriterien bestehen müsse. Ergänzend dazu frage ich mich, ob es nicht auch als Erfüllung dieser Voraussetzung angesehen werden könnte, wenn ein Produkt oder dessen Lebenszyklus einer bestimmten Methodik entspricht, die diesen Umweltmanagementstandards zugrunde liegt. Allerdings ist es gewiss ebenso wichtig, den Wortlaut der Zuschlagskriterien zu prüfen, die auf Umweltzertifizierungs- oder Anerkennungsstandards basieren, und insbesondere zu ermitteln, ob diese Kriterien so spezifisch formuliert sind, dass sie sich konkret auf die Merkmale der beschafften Produkte und/oder Dienstleistungen oder auf eine oder mehrere Phasen ihres Lebenszyklus beziehen.


53      Wäre insbesondere nicht eine Situation vorstellbar, in der sich das nach den jeweiligen Standards zertifizierte oder anerkannte Unternehmen z. B. das Ziel gesetzt hat, den Energieverbrauch zu optimieren, indem es den Verbrauch von Treibhausgasen, Strom und Wasser kontrolliert und dabei auch die Leistung der Maschinen zur Verarbeitung der Hauptbestandteile der betreffenden Produkte verbessert? Tatsächlich müssen Unternehmen, die sich zertifizieren lassen möchten, ihre Umweltpolitik und -ziele festlegen und sogar operative Maßnahmen ergreifen sowie einen Aktionsplan erstellen, um diese Ziele im Hinblick auf ihre Tätigkeiten zu erreichen, wobei sie stets eine Verbesserung ihrer Ausgangssituation – oder, anders gesagt, das positive Management der mit ihrer industriellen Tätigkeit verbundenen Umweltrisiken sowie die Erreichung konkreter Ergebnisse hinsichtlich der Treibhausgasemissionen – anstreben müssen.


54      In diesem Zusammenhang könnte es ein wichtiges Beurteilungskriterium sein, dass der öffentliche Auftraggeber nicht die gesamte Produktionstätigkeit eines Bieters (oder des Herstellers als einer vom Bieter unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Person) berücksichtigen wollte, sondern nur den Tätigkeitsbereich der Herstellung von Spritzen und Kanülen.


      Soweit das vorlegende Gericht die Frage aufwirft, wie es sich auswirkt, dass das Zuschlagskriterium Anforderungen betrifft, die sich an den Hersteller der angebotenen Produkte und nicht zwingend an den eigentlichen Lieferanten/Bieter richten, ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Die Zulässigkeit eines Zuschlagskriteriums darf nicht im Hinblick auf die betreffende natürliche oder juristische Person (Bieter/Lieferant oder Hersteller), sondern muss allein im Hinblick auf den Zusammenhang beurteilt werden, den dieses Kriterium mit dem vom öffentlichen Auftraggeber zum Ausdruck gebrachten Beschaffungsbedarf aufweist. Denn Bieter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Nr. 10 der Richtlinie 2014/24 ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat, mit dem er auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet. Folglich ist dieser Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung des Angebots und gegebenenfalls auch für die Umweltauswirkungen seiner Wertschöpfungskette verantwortlich, da der öffentliche Auftraggeber den Vertrag mit ihm und nicht mit dessen Hersteller abschließt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2014/24).


55      Art. 191 Abs. 2 AEUV.


56      Der europäische Grüne Deal – Europäische Kommission.


57      Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. 2022, L 114, S. 22).


58      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735).


59      Ich möchte ergänzen, dass in mehreren Texten des Soft Law auf Unionsebene die Notwendigkeit einer stärkeren Einbeziehung des Umweltschutzes in das öffentliche Beschaffungswesen hervorgehoben wird. Bereits 2008 hat die Kommission in einer Mitteilung auf die Bedeutung einer spürbaren Nachfrage der öffentlichen Hand nach „grüneren“ Waren hingewiesen, was wegen des Einflusses des öffentlichen Beschaffungswesens auf Produktions- und Verbrauchstendenzen die Märkte für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen ausbaue und den Unternehmen wiederum Anreize gebe, Umwelttechnologien zu entwickeln (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen, Brüssel, den 16. Juli 2008, KOM[2008] 400 endgültig, Abschnitt 1.1).


      Ebenso hat das Europäische Parlament betont, wie wichtig es sei, die innerstaatlichen Beschaffungsmärkte für den EU-weiten Wettbewerb zu öffnen, was dazu beitrage, dass die öffentlichen Auftraggeber ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen könnten; zudem werde so die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU unterstützt, und ein weiterer Vorteil seien transparente und effiziente Vergabeverfahren (vgl. Kurzdarstellung zur Vergabe öffentlicher Aufträge https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/34/marches-publics).


60      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781).


61      Die Nachfrage scheint mir in direkter Verbindung mit dem Auftragsgegenstand und somit mit den Kriterien zu stehen, auf deren Grundlage dieser Auftrag vergeben wird, da sie den Bedarf der öffentlichen Auftraggeber zum Ausdruck bringt, den diese in der Ausschreibung formulieren.


62      100. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1781.


63      Zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


64      37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


65      41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


66      40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


67      Um die Einbeziehung solcher Aspekte in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu erleichtern, hat die Kommission eine Reihe von Rechtsinstrumenten und ergänzenden Maßnahmen zur Förderung umweltorientierter öffentlicher Beschaffung/grüner öffentlicher Aufträge entwickelt (die Beratungsstelle für grüne öffentliche Beschaffung, Freiwillige Kriterien für grüne öffentliche Beschaffung und Handbücher zum EU-Umweltzeichen, die Städtische Agenda für öffentliche Beschaffung in der [Union] und das Projekt Gemeinschaft der öffentlichen Auftraggeber – Großabnehmer arbeiten zusammen [Commission Staff Working Document Evaluation of Directive 2014/23/EU on Concessions, Directive 2014/24/EU on Public Procurement and Directive 2014/25/EU on Utilities, S. 40]).


68      Commission Staff Working Document Evaluation of Directive 2014/23/EU on Concessions, Directive 2014/24/EU on Public Procurement and Directive 2014/25/EU on Utilities, S. 64 und 65.


69      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 1988, Beentjes (31/87, EU:C:1988:422, Rn. 15 und 16).


70      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1999, Holst Italia (C176/98, EU:C:1999:593, Rn. 28).


71      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Ambisig (C601/13, EU:C:2014:2474, Nr. 81).


72      In der mündlichen Verhandlung haben die dänischen Regionen vorgebracht, bei dem im Ausgangsverfahren streitigen Auftrag habe die Entscheidung, sich erst bei der Auftragsvergabe und nicht schon bei der Auswahl der Bieter auf Umweltzertifizierungsstandards zu stützen, auch einen besser funktionierenden Wettbewerb zwischen den Bietern gewährleistet.


      Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Teilnahme an Umweltzertifizierungsstandards bekanntermaßen mit relativ hohen Kosten verbunden sein kann. Es liegt daher auf der Hand, dass bestimmte Unternehmen leichter Zugang dazu haben können als andere. In diesem Kontext kann die Phase, in der Aspekte der Umweltzertifizierung berücksichtigt werden, besonders wichtig sein, um möglichst vielen Unternehmen die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen zu ermöglichen.


73      https://green-forum.ec.europa.eu/document/download/cdcb0a81-2048-40d6-9c1d-d5576274b501_en?filename=Brochure_EMAS_3x3_Deutsch.pdf, S. 2.


74      Insgesamt 77 % der für Eurobarometer befragten EU-Bürger gaben zu verstehen, dass sie bereit seien, mehr für umweltfreundliche Produkte zu zahlen, wenn sie der Meinung seien, dass sie den Produktversprechen Vertrauen schenken könnten (vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen. Zusammenfassung der Eignungsprüfung. Begleitunterlage zum Bericht der Kommission an das Parlament und den Rat zur Prüfung der Durchführung der EMAS-Verordnung, S. 6.)


75      https://www.iso.org/fr/2015/11/Ref2013.html, vgl. Abschnitt „Tirer avantage d’ISO 14001“.


76      Allerdings scheint mir der diesen Bietern zur Verfügung stehende strategische Hebel (also ein rein wirtschaftlicher Hebel) auch den öffentlichen Auftraggebern (und damit dem Gemeinwohl) zugutezukommen: Wenn Bieter bestrebt sind, eine günstigere Gewichtung in Vergabeverfahren zu erlangen, in denen dies aufgrund einer Zertifizierung nach Umweltmanagementstandards möglich ist, profitieren auch die öffentlichen Auftraggeber davon, da sie wegen der Verbindung von Zertifizierungsstandards mit nachhaltigen Zuschlagskriterien das öffentliche Beschaffungswesen „grüner“ gestalten können.


77      Seit Januar 2010 veröffentlicht die Kommission bewährte Praktiken für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung (GPP [Green Public Procurement]), um zu veranschaulichen, wie es der öffentlichen Hand in Europa gelungen ist, eine Ausschreibung oder ein Beschaffungsverfahren „grüner“ zu gestalten. So hat sie bewährte Praktiken mit Beispielen für dabei gewonnene Erfahrungen veröffentlicht, die an Akteure gerichtet sind, welche sich an diesen Erfahrungen orientieren möchten. Unter diesen bewährten Praktiken möchte ich das Beispiel des sogenannten „Oxygen“-Projekts anführen, das die Pflanzung von sechs Millionen Bäumen zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für dieses Projekt lautete eines der Zuschlagskriterien: „[B]esitz von Zertifizierungen nach Umweltmanagementsystemen (ISO 14001, EMAS)“ [„Oxygen“ project: planting 6 million trees, one tree for each inhabitant – Green Forum].


      In ihrer Mitteilung „Ökologisierung der Kommission“ hat die Kommission selbst erklärt, dass sie „zusätzliche Anforderungen in ihre Beschaffungsprozesse aufnehmen [wird], z. B. ... die Registrierung von Lieferanten im Rahmen eines anerkannten Umweltmanagementsystems wie EMAS oder ISO 14001“ (Mitteilung an die Kommission – Ökologisierung der Kommission, Straßburg, 5. April 2022 C[2022] 2230 final).


78      Fünfter Erwägungsgrund der EMAS-Verordnung.


79      Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der EMAS-Verordnung.


80      Vgl. in diesem Sinne De La Rosa, S., Droit européen de la commande publique, a. a. O., S. 517.


81      Erster Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


82      90. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


83      92. Erwägungsgrund Abs. 2 der Richtlinie 2014/24.


84      Zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


85      So sieht etwa Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung öffentlicher Aufträge u. a. die geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Rechtsvorschriften der Union, einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder internationale umweltrechtliche Vorschriften festgelegt sind. Außerdem sieht Art. 57 Abs. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vor, dass die öffentlichen Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen können – oder sogar müssen, sofern dies im nationalen Recht vorgesehen ist –, wenn er die geltenden umweltrechtlichen Verpflichtungen im Sinne dieses Art. 18 Abs. 2 verletzt hat.


86      Es ist vollkommen klar, dass der Umweltschutz seine Wirkung nicht voll entfalten kann, wenn die ihn betreffenden politischen Maßnahmen isoliert angegangen werden. Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen bereits deutlich gemacht habe, ist den Umweltbelangen in allen Bereichen des Unionsrechts Bedeutung beizumessen, wodurch die verfolgten Ziele erreicht werden können.


87      Vgl. Mitteilung der Kommission, KOM(2008) 400 endgültig, Abschnitt 1.1, angeführt in Fn. 61 der vorliegenden Schlussanträge.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen