Schlussantrag des Generalanwalts vom Europäischer Gerichtshof - C-902/26

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 22. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑633/25

Caixa Geral de Depósitos, S.A.

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo [Oberster Verwaltungsgerichtshof, Portugal])

„ Vorabentscheidungsersuchen – Direkte Steuern – Richtlinie 90/435/EWG (,Mutter-Tochter-Richtlinie‘) – Anwendbarkeit auf rein innerstaatliche Sachverhalte – Überschießende Umsetzung einer Richtlinie – Ausschüttung von Gewinnen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft – Steuerbefreiung auf Ebene der Muttergesellschaft – Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung – Mindesthaltedauer der Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft “






I.      Einleitung

1.        Der vorliegende Fall beschäftigt sich mit dem in der Europäischen Union bestehenden Mechanismus zur Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen im Verhältnis zwischen Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften. Damit bietet sich dem Gerichtshof zum wiederholten Male(2) die Gelegenheit zur Auslegung der wichtigen Richtlinie 90/435/EWG(3) (im Folgenden: Mutter-Tochter-Richtlinie).

2.        Hintergrund ist der Rechtsstreit einer portugiesischen Bank, der Caixa Geral de Depósitos, S.A. (CGD), mit der portugiesischen Steuerbehörde über den Umfang des Abzugs bestimmter Dividenden von ihrem steuerpflichtigen Gewinn; diese Dividenden hatten verschiedene ebenfalls in Portugal ansässige Gesellschaften als „Tochtergesellschaften“ an jene Bank ausgeschüttet.

3.        Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Tragweite der Bestimmung über die Mindesthaltedauer von Beteiligungen einer Muttergesellschaft an den die Dividenden ausschüttenden Tochtergesellschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie. Gesichert ist, dass diese Mindesthaltedauer zur Bestimmung der Eigenschaft von CGD als Muttergesellschaft relevant ist. Zu klären bleibt, ob es auf diese Mindesthaltedauer darüber hinaus auch konkret in Bezug auf jeden einzelnen Gesellschaftsanteil ankommt, für den CGD Dividenden erhalten hat, damit diese Dividenden die Steuerbemessungsgrundlage von CGD mindern können.

4.        Aus zwei Gründen kommt der Vorabentscheidung des Gerichtshofs über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zu: Zum einen ist die Mutter-Tochter-Richtlinie für die Tätigkeit von Unternehmen auf dem Binnenmarkt von enormer praktischer Bedeutung.(4) Dabei gilt es insbesondere, wirtschaftliche Fehlanreize aufgrund von Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

5.        Zum anderen erlaubt der Fall dem Gerichtshof, die bereits 36 Jahre alte ständige Rechtsprechung zu seiner eigenen Vorabentscheidungszuständigkeit in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte (sogenannte Dzodzi-Rechtsprechung(5)) zu verfeinern. Konkreter Anlass ist die „überschießende Umsetzung“(6) der Mutter-Tochter-Richtlinie durch den portugiesischen Gesetzgeber, mit der dieser die Regelungen der Richtlinie auch auf bestimmte von ihr eigentlich nicht erfasste innerstaatliche Sachverhalte ausgedehnt hat.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

6.        Der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie ist in ihrem Art. 1 Abs. 1 in seiner für den vorliegenden Fall maßgeblichen Ursprungsfassung wie folgt definiert:

„Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an

–        auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Staates von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen;

–        auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Staates an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten.“

7.        Die Begriffe „Muttergesellschaft“ und „Tochtergesellschaft“ werden in Art. 3 der Mutter-Tochter-Richtlinie so definiert:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a)      ‚Muttergesellschaft‘ wenigstens jede Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt und die einen Anteil von wenigstens 25 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats, die die gleichen Bedingungen erfüllt, besitzt;

b)      ‚Tochtergesellschaft‘ die Gesellschaft, an deren Kapital eine andere Gesellschaft den unter Buchstabe a) genannten Anteil besitzt.

(2)      Abweichend von Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit,

–        durch bilaterale Vereinbarung als Kriterium die Stimmrechte statt des Kapitalanteils vorzusehen;

–        von dieser Richtlinie ihre Gesellschaften auszunehmen, die nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren im Besitz einer Beteiligung bleiben, aufgrund deren sie als Muttergesellschaften gelten, oder an denen eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren eine solche Beteiligung hält.“

8.        Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt:

„Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft Gewinne, die nicht anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, so

–        besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht oder

–        lässt er im Fall einer Besteuerung zu, dass die Gesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 5 erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann.“

9.        Ergänzend dazu bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie:

„Die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne sind, zumindest wenn diese einen Anteil am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft von wenigstens 25 % besitzt, vom Steuerabzug an der Quelle befreit.“

B.      Portugiesisches Recht

10.      Ausweislich seiner Überschrift regelte Art. 46 des Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Coletivas (Körperschaftsteuergesetz, im Folgenden abgekürzt als CIRC) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung die „Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne“ und lautete auszugsweise wie folgt:

„1.      Bei der Ermittlung der zu versteuernden Gewinne von Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die ein Handelsgewerbe betreiben, Genossenschaften und staatlichen Unternehmen mit Sitz oder tatsächlicher Leitung im portugiesischen Hoheitsgebiet werden ausgeschüttete Gewinne, die als Erträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, abgezogen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

…

c)      Der Empfänger hält eine direkte Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft in Höhe von mindestens 10 % oder mit einem Anschaffungswert von mindestens 20 000 000 Euro, die er während des Jahres, das der Zurverfügungstellung der Gewinne vorausgeht, ununterbrochen gehalten hat; wurde die Beteiligung während eines kürzeren Zeitraums gehalten, so gilt dies, sofern sie gehalten wird, bis dieser Zeitraum erreicht ist.

…

5.      Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn ein im portugiesischen Hoheitsgebiet ansässiges Unternehmen eine Beteiligung gemäß den in diesem Absatz genannten Vorgaben und Bedingungen an einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen hält, sofern beide Unternehmen die in Art. 2 der Richtlinie 90/435/EWG … genannten Voraussetzungen erfüllen.

…

7.      Der Abzug nach Abs. 1 beträgt nur 50 % bei ausgeschütteten Gewinnen, die als Erträge in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn keine der in Abs. 1 Buchst. b und c genannten Voraussetzungen erfüllt ist, sowie bei aufgrund einer Vereinbarung über eine Beteiligung an ausgeschütteten Dividenden erhaltenen Erträgen, sofern jeweils die in Abs. 1 Buchst. a genannte Voraussetzung erfüllt ist.

…“

III. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit

11.      CGD ist eine in Portugal ansässige Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital.

12.      2005 reichte CGD bei der portugiesischen Steuerbehörde eine berichtigte Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2003 ein. CGD beantragte darin, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die gesamten Dividenden abziehen zu dürfen, die ihr von vier verschiedenen portugiesischen Gesellschaften ausgeschüttet worden waren, an denen sie Beteiligungen mit einem Anschaffungswert von jeweils mehr als 30 000 000 Euro hielt.(7)

13.      2009 kam die portugiesische Steuerbehörde nach Anhörung von CGD zu dem Schluss, dass CGD diese Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nur zu 50 % abziehen könne. Zur Begründung verwies die Steuerbehörde darauf, dass CGD die relevanten Beteiligungen nicht in ihrer Gesamtheit mindestens ein Jahr gehalten hatte, wie es Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC fordere. Daher greife nur Art. 46 Abs. 7 CIRC, der lediglich einen Abzug von 50 % gestatte.

14.      Gegen diese Entscheidung suchte CGD – bislang erfolglos – Rechtsschutz vor den portugiesischen Verwaltungsgerichten, zunächst im Wege der erstinstanzlichen Anfechtungsklage vor dem Tribunal Tributário de Lisboa (Finanzgericht Lissabon, Portugal), sodann im Wege der Berufung vor dem Tribunal Central Administrativo Sul (Zentrales Verwaltungsgericht Süd, Portugal). In der Revisionsinstanz ist der Rechtsstreit derzeit vor dem Supremo Tribunal Administrativo (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Portugal), dem vorlegenden Gericht, anhängig.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

15.      Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der Supremo Tribunal Administrativo (Oberster Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, sein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC in der oben wiedergegebenen Fassung im Einklang mit Art. 3 der Richtlinie 90/435/EWG auszulegen, und wenn ja, ist die Auslegung dieses Artikels des CIRC im Sinne der Nichtanwendbarkeit der Regelung zur Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung auf Dividenden aus Aktien, die nicht mindestens ein Jahr lang gehalten wurden, obwohl die Empfängerin dieser Dividenden als „Muttergesellschaft“ der ausschüttenden Gesellschaft einzustufen ist, da sie gleichzeitig während mindestens eines Jahres vor der Ausschüttung der Dividenden eine Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mit einem Anschaffungswert von mindestens 20 000 000 Euro gehalten hat, mit jener Unionsvorschrift vereinbar?

16.      Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben CGD, die portugiesische und die belgische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen.

V.      Rechtliche Würdigung

17.      Bevor ich mich in der Sache mit der Vorlagefrage beschäftige (unter B.), bedarf es einiger Ausführungen zur Zuständigkeit des Gerichtshofs (unter A.).

A.      Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

18.      Es steht fest, dass der hier zu entscheidende Fall einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrifft, der als solcher nicht in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie fällt, da ausschließlich portugiesische Gesellschaften betroffen sind. Die Richtlinie gilt dagegen ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 nur für Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften unterschiedlicher Mitgliedstaaten.

19.      Allerdings hat Portugal die Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie „überschießend umgesetzt“, indem es deren Mechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften auch auf bestimmte rein innerstaatliche Sachverhalte erstreckte.

20.      Meines Erachtens ist der Gerichtshof deshalb im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung – der sogenannten Dzodzi-Rechtsprechung(8) – für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV, eine einheitliche Auslegung von Unionsregelungen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.(9)

21.      Denn auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten kann ein offensichtliches Interesse der Unionsrechtsordnung bestehen, künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden(10), die mit Wettbewerbsverzerrungen, Inländerdiskriminierungen oder uneinheitlichen Verfahren in vergleichbaren Fällen einhergehen können.(11)

22.      Nach der Dzodzi-Rechtsprechung besteht ein solches Unionsinteresse, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt einer unionsrechtlichen Bestimmung verweist, um die auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt anwendbaren Vorschriften zu bestimmen.(12)

23.      Ein derartiger Verweis muss nicht explizit erfolgen. Vielmehr ist der Wille des Gesetzgebers z. B. bei der Umsetzung einer Richtlinie entscheidend, wonach er Sachverhalte, die unter die Richtlinie fallen, und solche, die von der Richtlinie eigentlich nicht erfasst sind – rein innerstaatliche Sachverhalte – gleichbehandeln wollte und deshalb die nationalen Rechtsvorschriften für beide Arten von Sachverhalten an das Unionsrecht angepasst hat.(13) Von Bedeutung ist insoweit auch, ob die Antwort des Gerichtshofs für das vorlegende Gericht bindend ist(14), da die Antworten, die der Gerichtshof gibt, keine bloß beratende, unverbindliche Bedeutung haben sollen.(15)

24.      Unabhängig vom genauen Wortlaut des Verweises auf das Unionsrecht ist also im Wege einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers bestimmte Regelungen für innerstaatliche Sachverhalte klar und verbindlich den unionsrechtlichen Vorgaben folgen. Es obliegt dabei dem nationalen Gericht, die konkreten Anhaltspunkte darzulegen, wonach „die Unionsvorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind“.(16)

25.      Dies ist meines Erachtens hier in ausreichender Weise geschehen. Wenn auch nur mit knappen Worten, hat nämlich das vorlegende Gericht in seiner Vorlageentscheidung einen eindeutigen Unionsrechtsbezug hergestellt. Zum einen hat es ausdrücklich auf das Urteil Leur-Bloem(17) – einen der bekanntesten Anwendungsfälle der Dzodzi-Rechtsprechung – Bezug genommen und damit zu erkennen gegeben, dass es sich an die vom Gerichtshof erbetene Auslegung der Mutter-Tochter-Richtlinie auch über deren eigentlichen Anwendungsbereich hinaus gebunden fühlt. Zum anderen lässt sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Kern entnehmen, dass der portugiesische Gesetzgeber in der Tat bestimmte innerstaatliche Sachverhalte gleich den unionsrechtlich geregelten Sachverhalten behandeln wollte, mag auch der Gesetzeswortlaut von Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC als solcher keinen expliziten Verweis auf die Richtlinie beinhalten. Und schließlich sieht das vorlegende Gericht CGD ausdrücklich als „Muttergesellschaft“ im Verhältnis zu den vier portugiesischen Gesellschaften an, von denen sie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Dividenden empfangen hat; es hält also CGD grundsätzlich für qualifiziert, den Steuervorteil nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie in Anspruch zu nehmen.

26.      Die portugiesische Regierung hat ihrerseits in ihren schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC (anders als mit Art. 46 Abs. 7 CIRC) nicht nur die bloße Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie, sondern auch eine Ausdehnung der unionsrechtlichen Regelung auf rein innerstaatliche Sachverhalte bezweckt war.

27.      Die Grenze seiner Zuständigkeit im Rahmen der Dzodzi-Rechtsprechung(18) zieht der Gerichtshof neuerdings dahin gehend, dass es darauf ankommt, ob die Unionsregelungen „ohne Änderung ihres Gegenstands oder ihrer Tragweite … mittels eines unmittelbaren und unbedingten Verweises durch das nationale Recht für anwendbar erklärt wurden“(19) Diese Grenze scheint mir im vorliegenden Fall nicht überschritten.

28.      Zugegebenermaßen erstreckt Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC den Steuervorteil im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht pauschal auf alle innerstaatlichen Sachverhalte, sondern nur auf solche Empfängergesellschaften, deren Anteil am Kapital einer gewinnausschüttenden Gesellschaft mindestens 10 % beträgt oder – alternativ – einen Mindestanschaffungswert von 20 000 000 Euro aufweist. Außerdem wird eine Mindesthaltedauer der Anteile von einem Jahr vorgeschrieben.

29.      Darin liegt jedoch – entgegen dem ersten Anschein – keineswegs eine „Änderung des Gegenstands“ der Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie oder ein bloß „bedingter“ Verweis auf sie.(20) Vielmehr legt der nationale Gesetzgeber auf diese Weise lediglich die Fallgruppen fest, in denen der Steuervorteil der Mutter-Tochter-Richtlinie in Portugal über den eigentlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinaus Anwendung finden soll. Anders ausgedrückt definiert er, welche Gesellschaften in Portugal in rein innerstaatlichen Konstellationen als Muttergesellschaften anzusehen sind, die in den Genuss des unionsrechtlichen Steuervorteils kommen sollen.

30.      Eine solche Vorgehensweise ist in Art. 3 der Mutter-Tochter-Richtlinie bereits angelegt.(21) Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie sieht eine Mindestharmonisierung vor und erlaubt bezüglich des Ausmaßes der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft ausdrücklich gewisse Abweichungen „nach unten“, namentlich einen geringeren Wert für die Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft. Zudem ermächtigt Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu, eine Mindesthaltedauer von bis zu zwei Jahren für diese Beteiligung vorzusehen.

31.      Ebenso wenig ändert Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC für die so erfassten innerstaatlichen Sachverhalte den Gegenstand oder die Tragweite des in der Mutter-Tochter-Richtlinie vorgesehenen Steuervorteils. Der portugiesische Gesetzgeber hat sich für eine der beiden nach Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie erlaubten Gestaltungen – nämlich die dort im ersten Gedankenstrich vorgesehene Steuerbefreiung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne – entschieden und will diese in exakt derselben Weise auf unionsrechtliche wie auf innerstaatliche Sachverhalte angewendet wissen.

32.      Keine Veränderung des Gegenstands oder der Tragweite des Steuervorteils folgt schließlich aus dem bloßen Umstand, dass die portugiesische Steuerbehörde in der praktischen Anwendung der einschlägigen Vorschriften womöglich eine unzutreffende Auslegung – genauer gesagt eine übermäßig restriktive Sichtweise zu der dort vorgeschriebenen Mindesthaltedauer – zugrunde legt. Für die Zuständigkeit des Gerichtshofs ist ausreichend, dass die geltende Rechtslage für innerstaatliche und für unionsrechtliche Sachverhalte nicht auseinanderfällt. Welche Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben letztlich die richtige ist, ist kein Problem der Zuständigkeit des Gerichtshofs, sondern eine Frage der inhaltlichen Würdigung der Vorlagefrage.

33.      Nach alledem ist der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV im Einklang mit der Dzodzi-Rechtsprechung(22) für die Beantwortung der Vorlagefrage zuständig.

B.      Zur Beantwortung der Vorlagefrage

34.      Mit seiner Vorlagefrage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft über die Tragweite der Mindesthaltedauer der Beteiligungen einer Muttergesellschaft an ihren Tochtergesellschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie als Voraussetzung zur Anwendung des Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie.

35.      Konkret ist zu klären, ob die Mutter-Tochter-Richtlinie einer nationalen Regelung wie der streitigen portugiesischen entgegensteht, wonach die von einer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden zwecks Inanspruchnahme eines Steuervorteils nach dem Vorbild von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nur insoweit von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft abgezogen werden dürfen, als die Muttergesellschaft bezüglich der einzelnen betroffenen Gesellschaftsanteile an der Tochtergesellschaft, auf welche die jeweiligen Dividenden entfallen, jeweils konkret die nötige Mindesthaltedauer erfüllt hat.

36.      Nach der streitigen nationalen Regelung genügt es nämlich nicht, dass die Empfängerin der Dividenden während der Mindesthaltedauer genügend Anteile an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gehalten hat, um als deren Muttergesellschaft eingestuft zu werden. Vielmehr stellt die nationale Regelung den Genuss des Steuervorteils der Mutter-Tochter-Richtlinie unter die zusätzliche Bedingung, dass auch der jeweilige Gesellschaftsanteil, auf den eine Dividende ausgeschüttet wurde, während eben dieser Mindesthaltedauer gehalten wurde.

37.      Meines Erachtens steht die Mutter-Tochter-Richtlinie einer in ihr so nicht vorgesehenen zusätzlichen Bedingung für den Genuss des Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie entgegen. Erfüllt nämlich eine Dividenden empfangende Gesellschaft die Voraussetzungen für die Eigenschaft als Muttergesellschaft gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie, darf sie unter Inanspruchnahme des Steuervorteils im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie die Gesamtheit der von ihr empfangenen Dividenden von ihrer eigenen Steuerbemessungsgrundlage abziehen, selbst wenn nicht jeder einzelne ihrer mit Dividenden honorierten Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft seinerseits die Mindesthaltedauer erreichen sollte.

38.      Für dieses Ergebnis streitet zunächst der klare Wortlaut der relevanten Normen.(23) So ermöglicht Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie, Gesellschaften von der Richtlinie auszunehmen, nicht aber lediglich bestimmte Anteile an diesen Gesellschaften.(24) Zudem gilt der Steuervorteil nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie für Gewinne ohne weitere Differenzierung.(25) Dem normalen Sprachverständnis folgend werden also die betroffenen Gewinne als Ganzes betrachtet. Hätte der Unionsgesetzgeber nur diejenigen Teile der Gewinne einbeziehen wollen, die aus Anteilen mit einer bestimmten Mindesthaltedauer stammen, wäre zu erwarten, dass er dies explizit in die Bestimmungen der Richtlinie aufgenommen hätte.

39.      In systematischer Hinsicht wird dies durch den zweistufigen Ansatz der Mutter-Tochter-Richtlinie bestätigt. So ist in einem ersten Schritt die Eigenschaft als Mutter- bzw. Tochtergesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie zu bestimmen, wofür nach Art. 3 Abs. 2 derselben Richtlinie im nationalen Recht eine Mindesthaltedauer der Beteiligung vorgesehen werden kann.(26) Liegt aber eine Mutter- bzw. Tochtergesellschaft im Sinne von Art. 3 der Richtlinie vor, greift für die jeweilige Gesellschaft in einem zweiten Schritt stets der Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, ohne dass dies von zusätzlichen Voraussetzungen abhinge. Damit ist die Mindesthaltedauer ausschließlich für die Eigenschaft einer Gesellschaft als Muttergesellschaft – gleichsam als Vorfrage – relevant, jedoch gerade nicht für den konkreten Umfang des Abzugs der Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage. Die auf der ersten Stufe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Steuervorteils relevanten Kriterien, zu denen die Mindesthaltedauer gehört, dürfen nur dort angewendet werden und gerade nicht auch auf der zweiten Stufe, wenn es um die Rechtsfolge geht oder – anders ausgedrückt – um die konkrete Wirkung und den Umfang des zu gewährenden Steuervorteils.

40.      Auch in teleologischer Hinsicht würde jedes andere Verständnis dem Ziel der Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerungen(27) zuwiderlaufen. Nur die vollständige steuerliche Neutralität von Gewinnen(28) setzt ausreichend Anreize zu der von der Mutter-Tochter-Richtlinie bezweckten Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften durch grenzüberschreitende Investitionen in andere Gesellschaften oder zur Bildung von Unternehmensgruppen.(29) Ein lediglich teilweiser Abzug der Dividenden von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft würde diesem Ziel sehr viel weniger gerecht.

41.      Außerdem wäre der Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme des Steuervorteils gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie ungleich höher, müsste eine Muttergesellschaft für jeden einzelnen ihrer Anteile an einer Tochtergesellschaft gesondert dokumentieren und nachweisen, wie lange sie diesen konkreten Anteil zum Zeitpunkt der Ausschüttung einer Dividende gehalten hatte. Das liefe ebenfalls dem Ziel der effektiven Vermeidung von Doppelbesteuerungen zuwider.

42.      Entgegen der Auffassung der belgischen Regierung ist eine restriktivere Auslegung auch nicht aus Gründen der Missbrauchsbekämpfung(30) notwendig. Entscheidend für die Verhinderung von Missbräuchen ist, dass eine Gesellschaft daran gehindert wird, durch lediglich kurzfristige und punktuelle Käufe von Gesellschaftsanteilen den Status einer Muttergesellschaft zu erreichen und auf diese Weise gleichsam im Vorbeigehen vom Steuervorteil der Mutter-Tochter-Richtlinie zu profitieren. Denn ein solcher etwaiger Missbrauch wird bereits dadurch verhindert, dass speziell die als Muttergesellschaft qualifizierende Beteiligung an der Tochtergesellschaft (10 % bzw. 25 %) während einer Mindesthaltedauer und nicht nur für kurze Zeit gehalten wird. Zur Vermeidung eines solchen Missbrauchs ist es nicht nötig, dass auch jeder einzelne Gesellschaftsanteil, auf den Gewinnausschüttungen entfallen, seinerseits während der gesetzlichen Mindesthaltedauer gehalten wird.

 Zwischenergebnis

43.      Nach alledem ist mit dem Unionsrecht eine nationale Vorschrift wie Art. 46 Abs. 1 Buchst. c CIRC unvereinbar, wonach die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht umfassend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Mutter-Tochter-Richtlinie von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft abgezogen werden dürfen, sondern nur soweit die Muttergesellschaft die konkreten Gesellschaftsanteile, auf die diese Gewinne anteilig entfallen, während der Mindesthaltedauer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie hielt.

VI.    Ergebnis

44.      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Portugal) wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht umfassend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie von der Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft abgezogen werden dürfen, sondern nur soweit die Muttergesellschaft die konkreten Gesellschaftsanteile, auf die diese Gewinne anteilig entfallen, während der Mindesthaltedauer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie hielt.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Siehe bisher schon Urteile vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a. (C‑556/20, EU:C:2022:378), vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C‑138/07, EU:C:2009:82), vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C‑48/07, EU:C:2008:758), und vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C‑294/99, EU:C:2001:505).


3      Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6) in der Fassung durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1995, L 1, S. 1), zwischenzeitlich neu gefasst durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 (ABl. 2011, L 345, S. 8). Auf den vorliegenden Fall findet aber noch die Richtlinie 90/435 zeitlich Anwendung.


4      Vgl. erster Erwägungsgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie; zur neu gefassten, inhaltlich – soweit hier relevant – weitgehend deckungsgleichen Version der Mutter-Tochter-Richtlinie siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Neo Group (C‑203/25, EU:C:2026:423, Nr. 45).


5      Benannt nach dem Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360); ausführlich dazu z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache ETI u. a. (C‑280/06, EU:C:2007:404, Nrn. 21 bis 63).


6      Vgl. dazu z.B. Urteile vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 45 bis 54), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C‑583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 bis 57), und vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C‑3/04, EU:C:2006:176, Rn. 17).


7      2003: Banco Comercial Português (6,03 %), Eletricidade de Portugal (4,84 %), Portugal Telecom (4,17 %) und Brisa Auto-Estradas de Portugal (5,10 %).


8      Grundlegend ist das Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360). Im Folgenden wurde dieses Urteil immer wieder bestätigt, jüngst z.B. durch die Urteile vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 53), und vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga (C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:785, Rn. 35 und die dort zitierte Rechtsprechung).


9      Zum Beispiel Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale die Geologi (C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28), vom 21. Juli 2011, Kelly (C‑104/10, EU:C:2011:506, Rn. 62), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 90, noch zu Art. 234 EG).


10      Grundlegend Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 37); siehe auch Urteile vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 53), und vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga (C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:785, Rn. 35).


11      Vgl. Urteile vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 46), und vom 10. November 2011, FOGGIA-Sociedade Gestora de Participações Sociais (C‑126/10, EU:C:2011:718, Rn. 21).


12      Vgl. z. B. Urteile vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 53), vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53), vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25 und 27), sowie vom 18. Oktober 1990, Dzodzi (C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache ETI u. a. (C‑280/06, EU:C:2007:404, Nrn. 21 bis 63).


13      Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 34).


14      Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C‑346/93, EU:C:1995:85, Rn. 23 und 24); siehe auch Urteil vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves (C‑48/07, EU:C:2008:758, Rn. 24).


15      Urteil vom 28. März 1995, Kleinwort Benson (C‑346/93, EU:C:1995:85, Rn. 24).


16      Urteile vom 29. Juli 2024, LivaNova (C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 45), und vom 30. Januar 2020, I.G.I. (C‑394/18, EU:C:2020:56, Rn. 48); vgl. außerdem Urteil vom 27. April 2023, Banca A (Anwendung der Fusionsrichtlinie auf einen innerstaatlichen Sachverhalt) (C‑827/21, EU:C:2023:355, Rn. 46).


17      Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C‑28/95, EU:C:1997:369).


18      Siehe oben, Fn. 8.


19      Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 53); ähnlich Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga (C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:785, Rn. 35).


20      Zu diesen Kriterien vgl. nochmals Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 53).


21      Siehe dazu insbesondere die Verwendung der Worte „wenigstens“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Mutter-Tochter-Richtlinie) und „mindestens“ (Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie); speziell zu einer Mindesthaltedauer von weniger als zwei Jahren siehe außerdem Urteil vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C‑283/94, C‑291/94 und C‑292/94, EU:C:1996:387, Rn. 23 und 39).


22      Siehe oben, Fn. 8.


23      Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2017, Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:813, Rn. 30 und 40); anders noch meine Schlussanträge in der Rechtssache Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:323, Nr. 35 und 36).


24      Ebenso die englische („companies“), spanische („sociedades“), französische („sociétés“), italienische („società“), niederländische („vennootschappen“) und portugiesische Sprachfassung („sociedades“).


25      Ebenso die englische („such profits“), spanische („dichos beneficios“), französische („ces bénéfices“), italienische („tali utili“), niederländische („deze winst“) und portugiesische Sprachfassung („esses lucros“).


26      Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C‑283/94, C‑291/94 und C‑292/94, EU:C:1996:387, Rn. 39 und 40).


27      Vgl. vierter Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie, sowie z. B. Urteile vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding (C‑504/16 und C‑613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 69), und vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C‑138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:323, Nr. 19).


28      Fünfter Erwägungsgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie; siehe auch Urteile vom 12. Mai 2022, Schneider Electric u. a. (C‑556/20, EU:C:2022:378, Rn. 44 und 45), vom 26. Februar 2019, T Danmark und Y Denmark (C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 78 und 112), und vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel (C‑‑27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24); außerdem meine Schlussanträge in der Rechtssache Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:323, Nr. 19).


29      Vgl. Erwägungsgründe 1 bis 3 der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie Urteile vom 26. Februar 2019, TDanmark und Y Denmark (C‑116/16 und C‑117/16, EU:C:2019:135, Rn. 78 und 112), vom 4. Oktober 2001, Athinaïki Zythopoiïa (C‑294/99, EU:C:2001:505, Rn. 25), und vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C‑283/94, C‑291/94 und C‑292/94, EU:C:1996:387, Rn. 22).


30      Vgl. Urteil vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C‑283/94, C‑291/94 und C‑292/94, EU:C:1996:387, Rn. 31); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Argenta Spaarbank (C‑39/16, EU:C:2017:323, Nr. 34).

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