Beschluss vom Amtsgericht Aschersleben - 16-1390807-06-N

Tenor

In der Mahnsache

…

gegen

…

wird der Beschluss vom 15.04.2016 aufgehoben.

Gründe

1

Es ist nicht generell unzulässig, neben Rechtsanwaltskosten auch Inkassokosten als Schadenspositionen geltend zu machen. Ob beide Ansprüche nebeneinander bestehen, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

2

Dies im Einzelfall zu beurteilen, ist dem streitigen Verfahren vorbehalten. Es übersteigt das im Mahnverfahren eng begrenzte Prüfungsrecht des Gerichts.

Kretschmann
Richter am Amtsgericht


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