Beschluss vom Landgericht Schwerin - 2 S 121/09
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten aus 2010 gegen die Einzelkostenrechnung des L S aus 2010, Kassenzeichen xxx xxx, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Der Beklagte hat mit Schreiben aus 2010 gegen die im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung "Widerspruch" eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Die Kostenrechnung beruht auf dem Beschluss d aus 2010, mit dem die Gehörsrüge des Beklagten gegen einen weiteren Beschluss d aus 2009 zurückgewiesen worden ist und mit dem dem Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 50,- € auferlegt worden sind.
- 2
Die Kostenbeamtin ... sowie der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt.
II.
- 3
Das als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als Kostenerinnerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG anzusehen. Es ist zulässig, § 66 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 GKG. Als Rechtsmittelgericht hat das Landgericht durch den Einzelrichter zu entscheiden, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
- 4
Die Erinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kostenrechnung ... aus 2010 ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf dem - unanfechtbaren - Beschluss d aus 2010. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Kostenfestsetzung d auf der gesetzlichen Grundlage in § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1, Nr. 1700 KV- GKG beruht.
- 5
Über den in dem Schreiben des Beklagten aus 2010 enthaltenen weiteren Antrag auf Stundung ist nicht im Verfahren der Kostenerinnerung zu entscheiden.
- 6
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 66 Abs. 7 GKG.
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