Urteil vom Amtsgericht Aachen - 14 C 75/84
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anlaß eines Verkehrsunfalles am 31.10.1983 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hatte seinen Pkw seinerzeit im Einmündungsbereich N-Straße/P-Straße geparkt. Der Beklagte zu 2) befuhr mit einem Leichtlastkraftwagen der Beklagten zu 1) die P-Straße und bog nach rechts in die NStraße ein. Dabei kam es zur Berührung beider Fahrzeuge. Dem Kläger ist ein Schaden von insgesamt 955,-- DM entstanden. 764,-- DM hat die Beklagte zu 1) dem Kläger erstattet. Der Kläger meint, die Beklagten müßten ihm auch noch die restlichen 20 % seines Schadens ersetzen. Die Beklagten meinen, mehr als 80 % könne der Kläger nicht ersetzt verlangen.
3Der Kläger beantragt,
4die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 191,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.01.1984 zu zahlen.
5Die Beklagten beantragen,
6die Klage abzuweisen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe
9Die Klage ist unbegründet.
10Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen über die bereits gezahlten 764,-- DM hinausgehenden Ersatzanspruch. Die dem Grunde nach unstreitige Eintrittspflicht der Beklagten aus §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG beschränkt sich auf höchstens 80 % des dem Kläger entstandenen Schadens. Dies ergibt die im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmende Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, daß nicht nur der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat sondern daß auch dem Kläger ein Verschulden an dessen Zustandekommen anzulasten ist.
11Der Kläger durfte sein Fahrzeug seinerzeit nicht so parken, wie er es getan hat. Der Kläger verstieß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO. Sinn dieses Parkverbotes ist es gerade, Gefahren und Belästigungen von Einbiegern abzuhalten (vergl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl., Randnummer 412). Im vorliegenden Falle handelt es sich also um den typischen Fall eines Unfalles, den das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verhindern will. Der Kläger hat aber nicht nur gegen dieses Parkverbot verstoßen sondern den fließenden Verkehr noch zusätzlich dadurch behindert, daß er sein Fahrzeug so abstellte, daß dieses in die P-Straße hineinragte. Wieso eine Behinderung des fließenden Verkehrs deshalb nicht vorgelegen haben soll, weil auf der rechten Fahrbahn der P-Straße andere Fahrzeuge geparkt waren, ist nicht ersichtlich. Fahrzeuge, die unmittelbar im Einmündungsbereich geparkt sind, stellen für den fließenden Verkehr insbesondere für den abbiegenden Verkehr ein weitaus größeres Hindernis dar, als Fahrzeuge, die in ausreichender Entfernung von der Einmündung geparkt sind. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Fahrzeug habe nur geringfügig in die P-Straße hineingeragt. Denn nach seiner eigenen mit der Klageschrift vorgelegten Skizze ragte sein Fahrzeug immerhin ca. 1,5 Meter in die P-Straße hinein.
12Der Kläger hat daher den Verkehrsunfall in einem Maße mitverursacht und mitverschuldet, daß es nicht gerechtfertigt wäre, den Kläger im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG von seiner Haftung völlig freizustellen. Eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 20 % ist das mindeste, was unter den gegebenen Umständen angezeigt ist.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
14Stritzel
15Richter am Amtsgericht
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