Urteil vom Amtsgericht Aachen - 14 C 292/84
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Kläge-rin ist.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen des je-weiligen gesetzlichen Vertreters vom Tage der Geburt, dem 23.11.1978 an bis zum vollendeten 18. Lebensjahre den Regelunterhalt monatlich im voraus zu zahlen, die rückstän-digen Beträge sofort.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist am 23.11.1978 von der I nichtehelich geboren worden.
3Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihrer Mutter während der gesetzlichen Empfängsniszeit (vom 25.01.1978 bis zum 26.05.1978) beigewohnt.
4Die Klägerin beantragt,
5festzustellen, dass der Beklagte ihr Vater sei und den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom Tage der Geburt, dem 23.11.1978 an bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, den Regelunterhalt monatlich im voraus zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.
6Der Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladungen zu den angesetzten Gerichtsterminen nicht erschienen und hat sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht vertreten lassen. Im Schriftsatz vom 09.02.1981 der Rechtsanwälte L2 und C aus L, die den Beklagten seinerzeit anwaltlich vertreten haben, wurde der Antrag auf Klageabweisung angekündigt. In diesem Schriftsatz hat der Beklagte vortragen lassen:
7Er habe die Mutter der Klägerin Ende Februar / Anfang März 1978 in Q kennengelernt. Er habe sie als Anhalterin in seinem Lastkraftwagen mitgenommen. Bereits am 1. Tag sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Für die Schwangerschaft sei der Beklagte jedoch nicht verantwortlich. Die Mutter der Klägerin habe vor dem Verkehr mit dem Beklagten und auch danach mit wechselnden Männern geschlechtlichen Verkehr ausgeübt.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
9Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin.
10Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 30.06.1981 und 15.04.1985.
11Desweiteren hat das Gericht durch Beschluß vom 12.11.1981 die Einholung eines Blutgruppengutachtens zur Klärung der Vaterschaft angeordnet. Der mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Dr. med. T1, hat das staatliche Gesundheitsamt in P, Außenstelle L, gebeten, den Beklagten zur Entnahme einer Blutprobe vorzuladen. Trotz mehrerer Ladungen des staatlichen Gesundheitsamtes P ist der Beklagte nicht erschienen.
12Das Gericht hat den Beklagten sodann mit Schreiben vom 19.11.1982 auf die nachteiligen Folgen hingewiesen, die sich für den Beklagten aus der Verweigerung der Blutentnahme ergeben könnten. Daraufhin ist der Beklagte durch das staatliche Gesundheitsamt P, Außenstelle L, nochmals zur Blutentnahme geladen worden. Der Beklagte ist jedoch auch diesmal trotz dreimaliger Aufforderung nicht erschienen. Mit Datum vom 12.07.1984 hat das Gericht sodann ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen französischen Behörden gerichtet mit der Bitte, bei dem Beklagten durch einen Arzt eine Blutentnahme durchführen zu lassen. Das Tribunal de Grande Instance in D hat sodann die Medizinerin/Biologin Dr. I in D ersucht, bei dem Beklagten eine Blutentnahme durchzuführen. Der Beklagte ist jedoch auch bei Frau Dr. I nicht zur Blutentnahme erschienen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist zulässig und begründet.
15Für die vorliegende Klage sind die deutschen Gerichte international zuständig. Nach § 641 a Zivilprozessordnung ist für einen Rechtsstreit, der, wie hier, die Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat, ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft für das Kind anhängig ist. Für die Klägerin wird beim Amtsgericht B eine Amtspflegschaft geführt. Danach ist dieses Gericht für die vorliegende Klage örtlich zuständig. Aus dieser örtlichen Zuständigkeit ergibt sich zugleich auch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts. Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist die internationale Zuständigkeit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, an die Regeln über die örtliche Zuständigkeit geknüpft.
16Das Begehren der Klägerin ist, obgleich der Beklagte in Frankreich wohnt und auch die französische Staatsangehörigkeit besitzen dürfte, nach den Sachnormen des deutschen Rechts zu beurteilen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung, der sich auch das erkennende Gericht anschließt, ist seit dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetztes über die Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn das deutsche Recht für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgebend ist (so zuletzt: Bundesgerichtshof, Beschluß vom 15.02.1984 – IV b ZB 701/81 in Neue Juristische Wochenschrift 1984, Seiten 1299 folgende, insbesondere Seite 1301). Nach Artikel 1 des Haager Übereinkommens über das Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 bestimmt sich die Frage, b und in welchem Ausmaß der Beklagte der Klägerin Unterhalt zu leisten hat, nach dem Recht des Staates, in dem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, also nach deutschem Recht. Folglich ist auch über die Feststellungsklage nach deutschem Recht zu entscheiden. Nach § 1600 o Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Beklagte als Vater der Klägerin festzustellen.
17Der Beklagte hat eingeräumt, dass er mit der Mutter der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt hat. Dies ergibt sich sowohl aus dem Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 09.02.1981, als auch aus den Erklärungen des Beklagten selbst vor dem Amtsgericht B am 24.02.1981. Im übrigen hat auch die Mutter der Klägerin bei ihrer zweimaligen Vernehmung als Zeugin bekundet, mit dem Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Mutter der Klägerin hat diese Aussage auch beeidet. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles, sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von der Zeugin bestehen auch keine Bedenken, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin in Zweifel zu ziehen.
18Da somit feststeht, dass der Beklagte und die Mutter der Klägerin während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr miteinander hatten, wird gemäß § 1600 o Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch vermutet, dass der Beklagte der Erzeuger der Klägerin ist. Schwerwiegende Zweifel, die geeignet wären, diese Vermutung auszuräumen, bestehen nicht.
19Die Mutter der Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben während der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit dem Beklagten, noch mit einem Mann aus T Geschlechtsverkehr gehabt. Bei ihrer zweiten Vernehmung am 15.04.1985 hat die Kindesmutter auf Befragen noch zusätzlich erklärt, sie habe nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Mann aus T und vor dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten noch ihre Periode gehabt. Dieser Umstand wäre als Hinweis gegen die Vaterschaft des Mannes aus T und für die Vaterschaft des Beklagten zu werten. Im übrigen kommt es darauf aber nicht entscheidend an. Denn unter Umständen des vorliegenden Falles hätten sich schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne des § 1600 o Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur aus dem Blutgruppengutachten ergeben können, dessen Einholung das Gericht angeordnet hatte. Die Erstellung dieses Blutgruppengutachtens hat der Beklagte jedoch dadurch vereitelt, dass er sich keine Blutprobe hat entnehmen lassen. Der Beklagte hat sich auch nachdem er auf die für ihn nachteiligen Folgen hingewiesen worden war, nicht zur Blutentnahme eingefunden. Dadurch hat der Beklagte bewusst eine weitere Beweiserhebung vereitelt. Dieses Verhalten des Beklagten geht zu seinen Lasten. Denn die Last der fehlgeschlagenen Feststellung, ob sich aus dem Blutgruppengutachten noch schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten ergäben, ist derjenigen Partei aufzuerlegen, die die für diese Feststellung erforderliche Beweisaufnahme auf treuwidrige Weise vereitelt hat. Dies gilt auch dann, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann immer im Ausland gewohnt hat und dort geblieben ist, wenn das Kind auch dort gezeugt wurde und wenn das Heimatrecht des Beklagten diesem ein Recht zur Verweigerung seiner Mitwirkung bei der Beweisaufnahme gibt. Wesentlich ist dabei, dass das Verfahren sich nach deutschem formellen und materiellen Recht richtet.
20Es kommt daher darauf an, ob der Beklagte für seine Weigerung, sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen, Gründe vorweisen kann, die seine Weigerung nach deutschem Recht als berechtigt oder wenigstens verständlich und anerkennenswert erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Weigerung des Beklagten, sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen, ist vielmehr im vorliegenden Falle besonders unverständlich, da der Beklagte am 24.02.1981 gegenüber dem Gericht noch erklärt hatte, er sei in jedem Fall bereit, sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen um die Vaterschaft zu klären.
21Da die Vaterschaft des Beklagten festzustellen ist, ist er gleichzeitig gemäß §§ 1600 a, 1601, 1615 a, 1615 f, Bürgerliches Gesetzbuch , 643 Zivilprozessordnung zur Zahlung des Regelunterhaltes vom Tage der Geburt der Klägerin an zu verurteilen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 Deutsche Mark festgesetzt.
23Stritzel
24Richter am Amtsgericht
25Schneiders
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