Urteil vom Amtsgericht Aachen - 7 C 2/87
Tenor
Unter Aufhebung der Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Aachen vom 18.09.1986 2 B 15972/86 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumnis trägt die Klägerin. Die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind, tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
Tatbestand
2Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 08.09.1983 waren die Beklagten Mieter einer Wohnung im Hause der Klägerin in Aachen, M-straße 14. Aufgrund einer Kündigung der Beklagten endete das Mietverhältnis zum 31.03.1986. Bei Beginn des Mietverhältnisses übernahmen die Beklagten von dem Vormieter die auf den Fußböden ausgelegten Teppichböden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses nahmen die Beklagten die Teppichböden mit.
3Die Märzmiete 1986 ist von den Beklagten nicht gezahlt worden. Zugunsten der Beklagten bestand gegen Ende des Mietverhältnisses ein Kautionsguthaben in Höhe von 762,96 DM.
4Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Aprilmiete 1986 in Höhe von 602,00 DM. Weiterhin begehrt sie Zahlung der Märzmiete in Höhe von 625,00 DM.
5Sie behauptet, dadurch, daß die Beklagten die Teppichböden mitgenommen hätten, sei ihr eine Vermietung der Wohnung nicht möglich gewesen trotz entsprechender Anstrengungen für den Monat April 1986. Unter den Teppichböden sei der Fußboden in einem unzumutbaren Zustand gewesen. Die Beklagten hätten ihr vor Wegnahme der Teppichböden die Übernahme anbieten müssen. Darüber hinaus hätten die Beklagten eine Vielzahl von Dübellöchern in der Wohnung verursacht sowie vor dem Balkonausgang Schäden in Form von 2 Löchern verursacht. Insoweit begehrt die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 185,19 DM, wobei sie Bezug nimmt auf eine Rechnung der Fa. H., die für Reparatur Fußleisten, Schließen Kaminloch und Befestigung Fußbodenbrett den Betrag in Rechnung gestellt hat. Für das Schließen eines Ofenloches und die Beseitigung des Schadens im Fußboden vor dem Balkonausgang begehrt die Klägerin Zahlung in Höhe von 275,88 DM, wobei sie Bezug nimmt auf eine Rechnung der Fa. Ga., die für das Abschleifen und Lackieren von Innentüren den Betrag in Rechnung stellt.
6Schließlich begehrt die Klägerin noch Zahlung in Höhe von 8,50 DM für Schmutz entfernen und für Nebenkosten gemäß einer Abrechnung der Stadtwerke in Höhe von 95,89 DM.
7Die beiden letztgenannten Positionen sowie die Märzmiete 86 in Höhe von 625,00 DM ist zwischen den Parteien unstreitig.
8Für die Abmahnung der Märzmiete begehrt die Klägerin noch Zahlung in Höhe von 59,05 DM.
9Mit der Gesamtforderung verrechnet die Klägerin das Kautionsguthaben der Beklagten in Höhe von 762,96 DM.
10Über den verbleibenden Betrag in Höhe von 1.088,55 DM nebst 9 % Zinsen ab 1.6.1986 ergingen gegen beide Beklagte Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Aachen vom 18.09.1986.
11Die Klägerin beantragt,
12die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Aachen aufrechtzuerhalten.
13Die Beklagten beantragen,
14unter Aufhebung der Vollstreckungsbescheide die Klage abzuweisen.
15Sie behaupten, die Teppichböden seien vom Vormieter übernommen worden. Die Teppichböden seien von ihnen ordnungsgemäß entfernt worden. Die Teppichböden seien nicht verklebt gewesen, sondern lediglich an den Enden mit doppeltem Klebeband verklebt. Auch dies sei ordnungsgemäß beseitigt worden. Die auf den Fotos ersichtlichen Dübellöcher seien noch vor dem Auszug geschlossen worden, ebenso seien die Reste des Teppichbodens entfernt worden. Die angeblichen Schäden seien nicht von ihnen verursacht worden. Das Ofenloch und der Gasofen seien bereits vorhanden gewesen bei ihrem Einzug. Das Brett habe schon bei ihrem Einzug quer vor dem Balkonausgang gelegen. Es sei von der Firma H. anläßlich einer Reparatur 1985 entfernt worden und dann nicht mehr angebracht worden. Vor ihrem Auszug hätten sie es dann selbst wieder angebracht. Die Schäden an den Türen seien nicht verursacht worden. Es seien keine Steckdosen herausgerissen worden. Die Schäden auf dem Fußboden seien nicht von ihnen verursacht worden, da sie die Wohnung mit dem liegenden Teppichboden übernommen hätten.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorgetragenen Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist nicht begründet.
19Hinsichtlich der Position Märzmiete in Höhe von 625,00 DM, Schmutzentfernung 8,50 DM und Nebenkosten Stadtwerke 95,89 DM stehen der Klägerin zwar unstreitig entsprechende Ansprüche zu. Dies ergibt lediglich einen Betrag in Höhe von 729,39 DM zugunsten der Klägerin. Insoweit haben die Beklagten wirksam mit ihrem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Kaution aufgerechnet, so daß zugunsten der Beklagten insoweit auch ein Überschuß in Höhe von 33,57 DM verbleibt.
20Soweit die Klägerin Zahlung der Aprilmiete begehrt, ist der Anspruch nicht begründet. Aufgrund des eigenen Vortrags der Klägerin steht bereits fest, daß die von den Beklagten entfernten Teppichböden nicht der Klägerin gehörten, sondern von den Beklagten vom Vormieter übernommen worden sind. Es handelt sich somit um Einrichtungen der Beklagten, so daß sie gemäß § 547 a BGB unabhängig davon, wem das Eigentum daran zustand, von den Beklagten mitgenommen werden konnten und durften. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Fotos, die die Klägerin vorgelegt hat auch, daß die Teppichböden nicht vollflächig verklebt worden sind, sondern nur lose verlegt worden sind, wobei zum Teil doppelte Klebebandstreifen verlegt wurden. Bei dieser Sachlage standen die Teppiche auch nicht im Eigentum der Klägerin, sondern waren Eigentum der Beklagten geworden. Hierauf kommt es letztlich nicht an, da das Wegnahmerecht gem. § 547 a BGB, unabhängig vom Eigentum, besteht.
21Die Beklagten waren auch zur Wegnahme berechtigt. Nur dann, wenn die Klägerin der Wegnahme widersprach und den Beklagten eine entsprechende Entschädigung anbot, konnte die Klägerin gemäß § 547 a Abs. 2 BGB die Wegnahme abwenden. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß sie den Beklagten eine entsprechende Entschädigung angeboten hat. Demgemäß waren die Beklagten auch zur Wegnahme berechtigt und der Umstand, daß sie von ihrem Wegnahmerecht Gebrauch gemacht haben, kann kein Schadensersatzanspruch der Klägerin auslösen. Der Zustand, wie er sich den Beklagten und auch der Klägerin nach der Entfernung der Teppichböden darstellte, ist unstreitig von den Beklagten nicht verursacht worden. Jedenfalls hat die Klägerin entsprechendes nicht vorgetragen und insbesondere nicht unter Beweis gestellt. Die Schäden in Form der völlig verbrauchten PVC-Böden, die dort noch lagen und der Farbkleckse auf den Holzfußböden sind daher nicht von den Beklagten verursacht worden, so daß eine mangelnde Vermietung der Wohnung nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Vielmehr lag es an der Klägerin, eine sofortige Vermietung dadurch sicher zu stellen, indem sie alsbald neue Teppichböden verlegen ließ. Darüberhinaus hat die Klägerin insoweit nicht einmal substantiiert vorgetragen, daß irgendein potentieller Nachmieter vorhanden war, der lediglich wegen des Zustandes der Wohnung von der Anmietung Abstand genommen hat. Darauf kommt es aber hier nicht an. Soweit die Klägerin bemängelt, daß die Beklagte zahlreiche Dübellöcher in die Wand gebohrt haben, hat die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz, der allerdings nicht rechtzeitig einging, nicht einmal substantiiert bestritten, daß die Beklagten die Dübellöcher noch vor ihrem Auszug geschlossen haben. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich dazu nicht geäußert. Darüber hinaus kann dieser Umstand den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ausgelöst haben. Insoweit handelt es sich lediglich um einen Renovierungsanspruch der Klägerin. Auch aus Gründen der Schadensminderungspflicht wäre sie dann gehalten gewesen, diese Dübellöcher, die mit einem relativ geringfügigen Aufwand zu schließen sind, selbst zu schließen. Soweit die Klägerin den Beklagten vorwirft, sie hätten einen Schaden am Fußboden vor dem Balkonausgang verursacht, war die Klägerin dafür beweispflichtig, daß dieser Zustand bei Einzug der Beklagten nicht vorhanden war. Beweis insoweit hat die Klägerin nicht angeboten. Die Beklagten haben behauptet, daß dieser Zustand bereits bei ihrem Einzug vorhanden gewesen sei, insbesondere das querliegende Brett über den nunmehr sichtbaren Lücken im Fußboden. So, wie die Schäden auf den Fotos sichtbar sind, spricht auch nach der Lebenserfahrung alles dafür, dass diese Schäden bereits vorhanden waren und möglicherweise anläßlich einer Reparatur etc. entstanden sind. Andernfalls müßten diese Schäden bereits mutwillig verursacht worden sein. Soweit die Türschlitze in der Küchentüre in Rede stehen und auch das Ofenloch, stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche nach ihrem jetzigen Vortrag nicht mehr zu. Die Klägerin bestreitet nicht, daß dieser Zustand bereits vorhanden war, als die Beklagten einzogen. Aus der Rechnung H kann die Klägerin daher keine Rechte herleiten, insbesondere die dort in Rechnung gestellte Position den Beklagten anlasten. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals im nachgelassenen Schriftsatz, der nicht mehr rechtzeitig einging vorträgt, die Beklagten hätten auch die Türen beschädigt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Klebebilder, die auf einem Foto auf einer Tür in der Diele sichtbar sind, hinweist, ist nicht ersichtlich, wieso derartige Klebebilder, die sich in der Regel mühelos wieder abziehen lassen, ein Abschleifen und eine Neulackierung der Türen erforderlich machen. Inwieweit daher die Beklagten die Türen über Gebühr abgenutzt haben und beschädigt haben, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Auch nicht in dem nachgelassenen Schriftsatz. Im übrigen war auch dieser Vortrag verspätet. Der nachgelassene Schriftsatz ist nicht dazu geeignet, einen neuen Vortrag zu bringen, sondern lediglich dazu gedacht, dass die Klägerin zu den Behauptungen der Beklagten Stellung nimmt. In der Klagebegründung hatte die Klägerin aber ansonsten keinerlei Schäden an den Innentüren behauptet, mit Ausnahme der sogenannten Lüftungsschlitze, die, das ist nunmehr unstreitig, nicht von den Beklagten verursacht worden sind. Da die Klägerin somit nicht dargetan hat, daß die Beklagten irgendwelche Schäden in der Wohnung verursacht haben, für die sie einzustehen haben, steht der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch in Form der Aprilmiete noch ein sonstiger Schadensersatzanspruch für Behebung dieser Schäden zu. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Dübellöcher und der angeblich herausgerissenen Dosen für die Telefonanlage. Insoweit hat der Beklagte Ehemann in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt, daß diese angeblichen Schäden noch vor seinem Auszug beseitigt worden sind. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäußert und hat auch dazu im nachgelassenen Schriftsatz keine klare Stellungnahme bezogen. Wenn die Schlüssel von den Beklagten erst Ostern 1986 (30.03.1986) abgegeben wurden, hatten sie vorher genügend Gelegenheit, die Schäden auszubessern. Darüber hinaus wäre das Schließen der Dübellöcher allenfalls mit einem Betrag von 30,00 DM zu beseitigen. Insoweit steht aber noch ein Überschuß den Beklagten zu, so daß sich auch insoweit keine Schadensersatzansprüche der Klägerin mehr ergeben. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten aus der Küche PVC-Boden entfernt, so zeigen die Bilder der Klägerin, daß es sich um einen derart abgenutzten PVC-Boden handelt, so daß der Klägerin daraus kein Schaden entstanden sein kann. Selbst wenn die Beklagten davon etwas entfernt haben sollten, so war dieser Boden in einem solch unzumutbaren Zustand, daß die Klägerin irgendwelche Schadensersatzansprüche daraus nicht herleiten kann.
22Soweit die Klägerin schließlich noch Mahnkosten in Höhe von 59,05 DM bzgl. der Märzmiete geltend macht, hat die Klägerin diese Kosten nicht einmal aufgeschlüsselt. Unabhängig davon hat die Klägerin auch nicht dargetan, daß ihr diese zusätzlichen Kosten noch zustehen. Gemäß § 118 Abs. 2 BRAG0 sind nämlich diese Kosten auf die Gebühren im anschließenden Rechtsstreit anzurechnen.
23Angesichts der erklärten Aufrechnung der Beklagten stehen der Klägerin daher irgendwelche Zahlungsansprüche gegen die Beklagten nicht zu, so daß die Beklagten rechtzeitig Einspruch eingelegt haben und die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Aachen aufzuheben waren und die Klage abzuweisen war.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 ZPO.
25Die Kosten, die durch die Versäumung der Widerspruchsfrist entstanden sind, waren gemäß § 95 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.
26X
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.