Urteil vom Amtsgericht Aachen - 6 C 359-88
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, für welchen unstreitig die Beklagten eintrittspflichtig sind.
3Am Fahrzeug des Klägers, welches zum Schadenszeitpunkt 6 ½ Monate alt war, entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges belief sich auf 19.100,00 DM, der Restwert auf 1.200,00 DM. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde auf ca. 2 Wochen geschätzt. Der Kläger nahm für 10 Tage einen Mietwagen in Anspruch. Die Kosten hierfür sind abgewickelt.
4Der Kläger hatte sich dafür entschieden, ein neues Fahrzeug zu erwerben, da er insoweit Anspruch gegen seine Vollkaskoversicherung hatte. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 26.10.1987; die Lieferzeit des Neufahrzeuges dauerte bis zum 05.02.1988. Der Kläger erwarb ein Fahrzeug zum Preise von 1.700,00 DM, ließ dieses zu, wodurch ihm Kosten in Höhe von 93,00 DM entstanden. Nach Erhalt des Neufahrzeuges veräußerte er das Interimsfahrzeug.
5Der Kläger behauptet, er habe das Interimsfahrzeug nur noch zu einem Preis von 600,00 DM veräußern können. Den Restbetrag in Höhe von 1.100,00 DM verfolgt er im Klagewege.
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte auch für den Nachteil aus der Prämienerhöhung des Klägers bei der Kaskoversicherung, welcher sich auf 857,60 DM beläuft, ferner auf Überführungs- und Zulassungskosten des Neufahrzeuges dem Betrage von 480,00 DM, schließlich auf den verbliebenen Restschaden hinsichtlich des Interimsfahrzeuges in Höhe von 600,00 DM, nachdem vom Restschaden von 1.100,00 DM die Beklagte zu 3) 500,00 DM gezahlt hat.
7Der Kläger ist der Ansicht, da sein Fahrzeug nur 6 Monate alt gewesen sei, sei er berechtigt gewesen, den Schaden als Kaskoschaden abzuwickeln, da der eingetretene Neuwagenvorteil in keinem nennenswerten Verhältnis gegenüber dem Umstande stehe, dass der Kläger ohne Unfall ein einwandfreies, nahezu neuwertiges Fahrzeug besessen hätte. Unter diesen Umständen sieht er die Beklagten als verpflichtet an, ihm die durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung und die Überführung und Neuzulassung des Neufahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Interimsfahrzeugs behauptet der Kläger, er habe es zu einem Kaufpreis von 600,00 DM veräußern können. Der Umstand, dass ein Neufahrzeug werksbedingt erst Monate später habe ausgeliefert werden können, könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.930,70 DM
10nebst 4 % Zinsen seit dem 11.02.1988 zu verurteilen.
11Die Beklagten beantragen,
12Klageabweisung.
13Sie bestreiten, dass das Interimsfahrzeug des Klägers nur zu einem Kaufpreis von 600,00 DM hätte veräußert werden können.
14Aus der zeitlichen Abfolge der Dinge schließen sie, dass der Kläger alsbald die Absicht gehabt habe, ein Neufahrzeug zu erwerben. So habe der Kläger sich bereits 3 Tage nach dem Unfalle dazu entschieden, statt eine Ersatzleistung durch die Beklagten seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Grund hierfür sei gewesen, da dies für den Kläger günstiger gewesen sei. Die hieraus sich ergebenden Folgen können nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
15Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist unbegründet.
18Wie sich auch aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt, hat der Kläger bei dem eingetretenen wirtschaftlichen Totalschaden seine Kaskoversicherung zur Zahlung eines Neufahrzeuges zum Preise von 25.731,00 DM in Anspruch genommen, wohingegen der Fahrzeugschaden sich auf 17.900,00 DM belief. Bereits aus der Gegenüberstellung dieser Zahlen ergibt sich, dass die vom Kläger gewählte Form der Schadensregulierung zwar insoweit schadensbedingt war, als Anlass hierzu der Verkehrsunfall war, für welchen die Beklagten eintrittspflichtig waren, dies aber angesichts des Umstandes zurückzutreten hat, dass der Kläger die für ihn entstandene günstige Situation zum Anlass nahm, ein Neufahrzeug zu erwerben.
19Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, dass er ohne das Unfallereignis ein nahezu neuwertiges Fahrzeug gehabt hätte, so dass der Vorteil durch den Neuwagen ins Gewicht falle. Aus den unstreitigen Wertverhältnissen ergibt sich nämlich, dass der Pkw des Klägers vor dem Unfall nur noch einen Wert von ¾ gegenüber einem Neuwagen hatte. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Vorteil der vom Kläger gewählten Regulierungsart nicht ins Gewicht falle. Der Kläger muss sich unter diesen Umständen den eingetretenen Prämienverlust als durch eigene Entscheidung, nicht etwa durch den Unfall bedingt entstanden anrechnen lassen, das gleiche gilt für die geltend gemachten Überführungs- und Zulassungskosten für das Neufahrzeug.
20Hinsichtlich der Kosten für das Interimsfahrzeug ergibt sich vorliegend dasselbe:
21Gegenüber der vom Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungsdauer von ca. 2 Wochen zog sich die konkrete Wiederbeschaffungsdauer durch die Lieferfristen für das Neufahrzeug über den Zeitraum von mehreren Monaten hin. Die hierdurch entstandenen Kosten sind, unabhängig von der Frage, welchen Wiederverkaufswert das Interimsfahrzeug hatte, durch freie, wirtschaftlicher Vernunft entsprechende Entscheidung des Klägers bedingt, nicht durch das Unfallereignis. Die Beklagten haben sich an den Kosten mit einem Teilbetrag von 500,00 DM beteiligt. Damit sind die dem Kläger in dieser Position unfallbedingt entstandenen Schäden hinreichend ausgeglichen.
22Dementsprechend war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
23Reis
24Richter am Amtsgericht
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