Urteil vom Amtsgericht Aachen - 81 C 436/89
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 325, 326 BGB geltend, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 27.02.1989 den sofortigen Rücktritt von dem Vertrag mit der Klägerin erklärt hat.
3Der Beklagte hatte am 06.04.1988 einen Anschließungsantrag der Klägerin für einen Breitbandkabelanschluß ausgefüllt und unterzeichnet. Auf der Rückseite dieses Antrages sind die "Bestimmungen für den Breitbandkabelanschluß" abgedruckt.
4Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß der Anschlußvertrag für einen Breitbandkabelanschluß zwischen den Parteien durch Scharfschaltung des Übergabepunktes des für den Beklagten bestimmten Kabelanschlusses durch die Deutsche Bundespost zustande gekommen sei. Insoweit beruft sie sich auf die Regelung unter Nr. 3 ihrer Bestimmungen. Außerdem behauptet die Klägerin, sie habe am 29.11.1988 eine Handwerksfirma mit der technischen Durchführung des Anschlusses des Beklagten beauftragt. Dieser habe in der nachfolgenden Zeit vergeblich versucht, mit dem Beklagten einen Termin zu vereinbaren.
5Hinsichtlich der Höhe und der Zusammensetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 05.09.1989 Bezug genommen.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 273,60 DM
8nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Mai 1989 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte beruft sich unter anderem darauf, daß die Regelung in Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gegen die Vorschrift des § 10 Ziffer 1 AGBG verstoße und er deshalb zum Rücktritt von dem Vertragsangebot berechtigt gewesen sei.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 05.09.1989, 05.10.1989, 12.10.1989, 11.10.1989, 08.11.1989, 06.11.1989, 10.11.1989, 20.11.1989, 05.12.1989, 04.01.1990, 23.01.1990, 29.01.1990 und 09.02.1990 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
15Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß den §§ 325, 326 BGB besteht nicht. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Breitbandkabelanschlusses im Hause des Beklagten kein Anschließungsvertrag zustande gekommen. Denn die Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthält insoweit die Bestimmung, daß der Vertrag mit der Bereitstellung und Schaltung des Breitbandkabelanschlusses für den Anschlußteilnehmer beginnt. Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, daß der Vertrag dann zustande kommt, wenn in der Wohnung des jeweiligen Anschlußteilnehmers die Anschlußdose installiert wurde, so daß der Anschlußteilnehmer in der Lage ist, den Breitbandkabelanschluß auch zu nutzen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt steht der Anschluß für den jeweiligen Anschlußteilnehmer auch tatsächlich bereit. Daß der Vertrag erst zu diesem Zeitpunkt beginnen soll und nicht erst, wie von der Klägerin behauptet, bei Bereitstellung und Scharfschaltung des Breitbandkabelanschlusses in Form der Errichtung der Hausverteilanlage, ergibt sich aus dem nachfolgenden Text der Ziffer 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Denn in diesem Text wird unterschieden zwischen den Begriffen Breitbandkabelanschluß und Breitbandkabelanlage. Dieser Text ist nur dahingehend zu verstehen, daß es sich bei dem Begriff Breitbandkabelanlage um die im Haus befindliche Hausverteilanlage handelt, an die sodann der Breitbandkabelanschluß herzustellen ist. Eine Herstellung des Breitbandkabelanschlusses des Beklagten an die Breitbandkabelanlage ist aber unstreitig nicht geschehen, so daß insoweit auch kein Anschließungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
16Der Beklagte ist insoweit auch nicht mehr an sein schriftliches Angebot vom 06.04.1988 zum Abschluß eines Vertrages auf Anschließung gebunden. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf Ziffer 3 ihrer Bestimmungen für den Breitbandkabelanschluß berufen. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen § 10 Ziffer 1 AGBG unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere dann unwirksam, wenn sich der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch diese Bestimmung eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten insoweit eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots im Sinne dieser Vorschrift. Denn eine Frist ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Kunde ohne Schwierigkeit und rechtliche Beratung feststellen kann, wann die Bindung an sein Angebot endet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Auflage, § 10 AGBG Anmerkung 1 c mit Rechtsprechungsnachweis). Dies ist aber im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall. Für den Beklagten war bei Abgabe seines Angebots vom 06.04.1988 in Anbetracht des Inhaltes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht feststellbar, wie lange er an sein Angebot gebunden sein sollte. Denn gemäß Ziffer 3 der Bestimmungen der Klägerin wird der Anschluß an die Breitbandkabelanlage hergestellt, sobald das Einverständnis des Grundeigentümers für die Errichtung einer Breitbandkabelanlage vorliegt, sich eine hinreichende Zahl von Anschlußteilnehmern in dem Gebäude anschließen und die technischen Voraussetzungen von der Deutschen Bundespost geschaffen sind. In Anbetracht dieser Voraussetzungen für die Annahme des Angebots des Beklagten durch die Klägerin war der Beklagte als Kunde nicht in der Lage, ein Fristende selbst zu errechnen.
17Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die fehlende Berechenbarkeit auch nicht durch einen sachlichen Grund für die Unbestimmtheit gerechtfertigt werden. Zum einen würde dies unmittelbar dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 10 Ziffer 1 AGBG widersprechen. Zum anderen hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen, daß es nicht möglich ist, mit der xxxxxxxxxxxxx einen zeitlich fixierten Zeitraum für die von dieser auszuführenden Arbeiten zu vereinbaren. Würde man der Auffassung der Klägerin folgen, würde dies auch die Schutzvorschrift zugunsten des Kunden gemäß § 11 Ziffer 8 AGBGB unterlaufen.
18Aus den genannten Gründen ist der Anschließungsvertrag mit der Klägerin nicht bereits durch die Scharfschaltung des Übergabepunktes durch die Deutsche Bundespost am 31.10.1988 zustande gekommen. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, daß das Angebot des Beklagten auf Abschluß eines Anschließungsvertrages von ihr bis zum Eingang der Rücktrittserklärung des Beklagten vom 27.02.1989 angenommen worden ist. Nach Zugang des Schreiben vom 27.02.1989 war keine Annahmeerklärung seitens der Klägerin mehr möglich, da das Schreiben auch einen Widerruf im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften darstellt. Da der Beklagte zwecks Unterzeichnung des Anschlußantrages unstreitig durch den Mitarbeiter der Klägerin im Bereich seiner Privatwohnung aufgesucht wurde, findet gemäß § 1 des genannten Gesetzes dieses Anwendung. Zwar wurde der Beklagte unstreitig gemäß § 2 dieses Gesetzes ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt mit der Folge, daß der Widerruf binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich zu erfolgen hatte (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften). Dieses Widerrufsrecht entsteht aber erst vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (vgl. Palandt-Putzo, § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, Anmerkung 5 b). Da der Vertrag aber noch nicht zustande gekommen war, hatte der Lauf dieser Frist noch nicht begonnen mit der Folge, daß der Beklagte zum Widerruf seines Angebotes zum Abschluß des Vertrages berechtigt war.
19In diesem Falle ist aber eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht ersichtlich. Insbesondere greift nicht die Vorschrift des § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ein.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
22Streitwert: 273,60 DM.
23X
24Richterin
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