Urteil vom Amtsgericht Aachen - 81 C 152/91
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist nicht begründet.
3Der Kläger kann von der Beklagten wegen des von ihr in dem Wohnhaus ...in Aachen gemieteten Tiefgaragen-Einstellplatzes nicht die Zahlung des begehrten Mietzinses in Höhe von 60,00 DM pro Monat ab dem Januar 1990 verlangen. Dies gilt gleichermaßen für den mit der Klage geltend gemachten und die Monate Januar 1990 bis Februar 10991 umfassenden Betrag in Höhe von 840,00 DM als auch für die weitere Summe in Höhe von 420,00 DM, deren Begleichung der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Okt. 1991 (Bl. 42 ff. der Akte) gefertigt hat.
4Ein Anspruch des Klägers auf Mietzinszahlung ergibt sich insbesondere nicht aus § 535 BGB. Zwar haben die Parteien unstreitig für die Überlassung des Einstellplatzes einen von der Beklagten zu zahlenden, monatlichen Mietzins von 60,00 DM ab dem Januar 1990 vereinbart. Doch ist der entsprechende Mietzinsanspruch des Klägers gemäß § 537 vom ersten Tag auf Null gemindert worden, da der Beklagten der ihnen geschuldete Gebrauch des Stellplatzes in dem Haus .... von dem Kläger bislang nicht ermöglicht worden ist (vergleiche Palandt-Putzo, BGB, 50. Auflage 1991, § 537, Rnr. 22). Der Kläger hat der Beklagten nämlich unstreitig die Code-Karte, ohne die eine Zufahrt zu dem Einstellplatz nicht möglich ist, noch nicht überreicht. Es war aber Bestandteil der in § 535 BGB normierten Hauptpflicht des Klägers, der Beklagten den Gebrauch des vermieteten Stellplatzes zu gewähren, ihr insoweit auch alle Gegenstände zur Verfügung zu stellen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietsache dauerhaft benötigt werden (vergleiche Palandt-Putzo a. a. O. § 535, Rnr. 9). Hierzu gehörte die im Streit stehende Code-Karte, die insoweit mit einem Schlüssel von der Tiefgarage verglichen werden kann. Dabei ist kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen, welche den Kläger bzw. seine Vertreter, die Firma S und T aus Aachen, berechtigten würde, die Herausgabe der Code-Karte - wie geschehen - von der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abhängig zu machen. Auch in der Einführung einer solchen Bedingung liegt ein Verstoß des Klägers gegen seine vertragliche Hauptpflicht, der Beklagten die Nutzung des von ihr gemieteten Stellplatzes zu gewähren. Das von dem Kläger vorgetragene Bestreiten dieser von der Firma S und T aufgestellten Herausgabebedingung ist im übrigen gemäß § 138 Absatz 4 ZPO nicht zu beachten, da sich der Kläger wegen des in seiner Sphäre liegenden Handels seiner Beauftragten seinerseits nicht auf Nichtwissen berufen kann (vergleiche Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Auflage 1991, BC).
5Der neue Antrag des Klägers aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 4. Okt. 1991 (Bl. 45 der Akte) war in diesem Verfahren gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da dieser entsprechend § 261 Absatz 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 20. Sept. 1991 zu stellen gewesen wäre (vergleiche Zöller-Stephan, ZPO, 16. Auflage 1990, § 296 a, Rnr. 2).
6Eine förmliche Zustellung des neuen Antrages an die Beklagte konnte noch nicht erfolgen, da es bislang an der von § 63 Absatz 1 Satz 3 GKG geforderten Zahlung eines weiteren Prozeßkostenvorschusses fehlt. Insoweit ist es für den Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausreichend, sich entsprechend "stark" zu sagen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Z PO.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
9Streitwert: 840,00 DM.
10Dr. R
11Richter
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Referenzen
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