Urteil vom Amtsgericht Aachen - 115 C 547/91

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es künftig zu unterlassen, gegen den von den Klägern geplanten Sichtschutzzaun, welcher einen Grenzabstand von 0,50 m nicht unterschreiten und eine Höhe von 1,90 m nicht überschreiten darf, vorzugehen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, wenn nicht diese zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.


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