Urteil vom Amtsgericht Aachen - 80 C 98/92
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a II ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 800,00 DM zu zahlen.
5Die Klägerin hat das Girokonto der Beklagten am 26.09.1991 zu Unrecht mit einem Betrag in Höhe von 800,00 DM belastet. Ersatz von Aufwendungen schuldet der Girokunde der Bank gemäß §§ 675, 670 BGB nur, wenn die Aufwendungen durch seine Weisung veranlaßt worden sind. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Auszahlungen an die Trickdiebe erfolgten aufgrund mißbräuchlicher Verwendung der ec-Karte und nicht aufgrund einer Weisung der Klägerin.
6Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Iz. 9.3 der Sonderbedingungen für den ec-Service berufen, wonach der Kontoinhaber das Mißbrauchsrisiko für die Verwendung der ec-Karte als Verfügungs- oder Legitimationskarte trägt. Diese Klausel ist unwirksam, da sie sowohl überraschend als auch materiell unangemessen ist.
7Seit Ende des Jahres 1988 verwenden die deutschen Kreditinstitute bundesweit neu Sonderbedingungen für den ec-Service. Diese Sonderbedingungen sind als Konditionenempfehlungen durch den zentralen Kreditausschuß beim Bundeskartellamt angemeldet worden. Danach trägt im Falle des Scheckkartenmißbrauchs die Sparkasse vor Verlustmeldung den Gesamtschaden, wenn der Kontoinhaber den Verlust der ec-Karte unverzüglich angezeigt und keine wesentlichen vertraglichen Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat (vgl. Iz. 9.2. der Sonderbedingungen). Nach Verlustmeldung übernehmen die B den Gesamtschaden immer. Von dieser Risikoverteilung weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel Iz 9.3 der Sonderbedingungen in stark überraschender Weise ab. Die Klausel ist angesichts der sonst üblichen und gemeinhin bekannten Risikoverteilung im ec-Service so ungewöhnlich, daß der Kunde mit ihr keinesfalls zu rechnen braucht.
8Iz. 9.3. der von der Beklagten verwendeten Sonderbedingungen ist darüber hinaus grob unangemessen. Die Klausel bürdet dem Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung für alle mit dem Verlust der ec-Karte verbundenen Schäden auf. Ihrem Wortlaut nach erfaßt sie auch solche Schäden, die erst nach der Verlustanzeige entstanden sind. Auch wird das dem Kunden auferlegte Mißbrauchsrisiko nicht durch eine Haftungshöchstgrenze, wie sie etwa Iz 9.2 der Sonderbedingungen vorsieht (400,00 DM), nach oben begrenzt. Die hierin liegenden Benachteiligungen des Kunden wiegen umso schwerer, als die Benutzung der ec-Karte als Verfügungs- oder Legitimationskarte ein besonders hohes Mißbrauchsrisiko in sich birgt, vor dem sich der Kunde nicht vollkommen schützen kann. Während bei der Verwendung der ec-Karte im Scheckverkehr die getrennte Aufbewahrung der Scheckvordrucke und bei der Verwendung der ec-Karte an Geldautomaten die Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl eine hinreichende Sicherung gegen Scheckkartenmißbrauch bewirken, fehlen solche Sicherungsmöglichkeiten bei der Verwendung der ec-Karte als Verfügungs- oder Legitimationskarte. Da die Beklagte die Errichtung des Systems der Nutzung der ec-Karte als Legitimations- und Verfügungskarte aus eigenem wirtschaftlichen Interesse mitveranlaßt und der Kunde auf die Ausgestaltung des Verfahrens keinen Einfluß hat, stellt es eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, wenn diesem das gesamte Mißbrauchsrisiko auferlegt wird. Die Beklagte hat gegen die Klägerin auch keinen Gegenanspruch aus positiver Vertragsverletzung, den sie der Klageforderung einredeweise entgegenhalten könnte. Wie sich aus _z. 9.2 der Sonderbedingungen für den ec-Service ergibt, haftet der Kunde nur für eine grob fahrlässige Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten. Bei Zugrundelegung dieses Haftungsmaßstabs kann der Klägerin der Verlust der ec-Karte aber nicht als verschuldet angelastet werden. Da sich die ec-Karte in ihrer Handtasche in einem Büro befand, zu dem normalerweise Unbefugte keinen Zugang haben, und das Büro zudem an den Geschäftsraum angrenzte, in dem sich die Klägerin aufhielt, brauchte sich ihr die Gefahr einer Entwendung der ec-Karte nicht aufzudrängen. Die Klägerin hat allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Dies vermag eine Haftung gegenüber der Beklagten nicht zu begründen.
9Belastet eine Bank, wie hier, das Konto eines Kunden ohne dessen Weisung, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Stornierung der Buchung. Gleichwohl bestehen gegen den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Bedenken, da die Klägerin durch ihn wirtschaftlich nicht mehr, sondern weniger als bei einer Stornierung der Buchungen erhält. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, sind infolge der unrechtmäßigen Kontobelastung Überziehungszinsen fällig geworden. Diese Zinsen, die bei einer Stornierung entfallen würden, dürften deutlich über den geltend gemachten Verzugszinsen von 4 % liegen.
10Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708, 11, 713 ZPO.
11gez. R
12Richter am Amtsgericht
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