Urteil vom Amtsgericht Aachen - 11 C 522/93
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn zur Vollstreckung kom-menden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe leisten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist nicht begründet.
3Es kann dahinstehen, ob dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen, zwischenzeitlich beendeten Mietvertrag, noch ein Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten gemäß Abrechnung vom 15.01.1993 zusteht, jedenfalls ist der Anspruch nicht fällig.
4Neben einer nachvollziehbaren Abrechnung ist nämlich Fälligkeitsvoraussetzung, dass dem Mieter ermöglicht wird, Einblick in die Belege, die der Abrechnung zugrunde liegen, zu nehmen.
5Dies kann zum einen dadurch bestehen, dass der Mieter die Originalbelege einsieht. Dies kann aber auch in der Weise geschehen, dass, wenn ein entsprechendes Kostenerstattungsangebot vorliegt, der Vermieter dem Mieter die Belege in Fotokopie zur Verfügung stellt. Insoweit steht dem Mieter ein Wahlrecht zu. Die Beurteilung dieser Frage wird zwar von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Insoweit vermag das Gericht aber der Meinung, die das Wahlrecht verneint, nicht zu folgen.
6Das Gericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der von Sternel geäußerten Auffassung (III, Randnr. 367). Im übrigen wird diese Auffassung gestützt durch § 29 NMV. In dieser Bestimmung ist ausdrücklich ein Wahlrecht des Mieters in dem vorgenannten Sinne normiert. Zwar findet die Vorschrift unmittelbar nur auf preisgebundenem Wohnraum Anwendung. Das Gericht hat jedoch keine Bedenken, den sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsatz, der ohnehin schon, wie bereits ausgeführt wurde, von einem Teil der Rechtsprechung entwickelt wurde, auch auf frei finanzierten Wohnraum anzuwenden.
7Überdies hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, selbst auf die Bitten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hin das Angebot gemacht, so ist die Erklärung zu werten, Fotokopien von den Belegen den Beklagten gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.
8Damit hat der Kläger selbst, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, den Beklagten das vorgenannte Wahlrecht – sollte man entgegen der zu Anfang geäußerten Rechtsansicht nicht zustimmen – eingeräumt.
9Sollten die Beklagten in der Weise von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, dass sie von dem Kläger die zur Verfügungstellung von Fotokopien der Belege beanspruchen, so besteht eine entsprechende Verpflichtung nur den Beklagten nicht aber dem Gericht gegenüber, worauf zur Klarstellung hingewiesen wird.
10Aus den vorgenannten Gründen ist daher die Klage, ungeachtet des evtl. Bestehens eines Anspruchs, abzuweisen.
11Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
12Streitwert: 827,68 DM
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