Urteil vom Amtsgericht Aachen - 8 C 728/93
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
1
I.
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Nachforderungsanspruch hinsichtlich der irrtümlich in den Abrechnungsperioden 90 und 91 nicht in Ansatz gebrachten Wasserkosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag noch aus § 812 BGB.
4Nach ständiger Rechtssprechung (Landgericht Aachen, WM 87, 50 ff, Landgericht Lüneburg MDR 79, 759; Landgericht Marburg ZMR 80 153 ff.) haben die Parteien durch Rechnungsstellung seitens der Klägerin und vorbehaltslosen Ausgleich seitens
5der Beklagten bzgl. der für die streitgegenständlichen Abrechnungsperioden geschuldeten Nebenkostennachzahlungen einen Schuldbestätigungsvertrag geschlossen. In diesem Bestätigungsvertrag liegt die Einigung der Parteien, die geschuldeten Nachzahlungen auf der Grundlage der Abrechnungen vom 22.04.1991 und 13.04.1992 festzulegen. Mit Einwendungen, die sich gegen diese Berechnung richten und die zum Zeitpunkt der Einigung bekannt oder aber erkennbar waren, sind die Parteien ausgeschlossen. Wie die Kläger zu Recht ausführen, wäre bei sorgfältiger Überprüfung der Abrechnung feststellbar gewesen, dass nicht der Gesamtwasserverbrauch, sondern nur der Mehrverbrauch einbezogen worden war. Wenn sie den Beklagten den Vorhalt der Erkennbarkeit machen, obwohl diese unstreitige jahrzehntelang den Kläger vertraut und von ihrem kontrollrecht der Nebenkosten keinen Gebrauch gemacht haben, so müssen die Kläger den gleichen Vorhalt auch gegen sich selbst gelten lassen. Im Gegensatz zu den von den Kläger vertretenen Auffassung erachtet das Gericht den dem in WM 87, 50 ff. zitierten Urteils zugrundeliegenden Sachverhalt (Fehler lag in Vertauschung der Verbrauchernamen und in falschen Berechnungszeiträumen) für durchaus vergleichbar.
6Das dortige Ergebnis ist übertragbar. Die Kläger haben gegen die Beklagten über den ursprüngliche ermittelten Nachzahlungsbetrag hinaus keinen weitergehenden vertraglichen Anspruch. Auch § 812 scheidet als Anspruchsgrundlage aus: das in dem Schuldbestätigungsvertrag liegende deklaratorische Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB ist nicht kondizierbar (Paland, Thomas, § 781, Rdnr. 8.).
7II.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
9III.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11IV.
12Der Streitwert für das Verfahren wird auf 559,50 DM festgesetzt, §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
13Trossen
14Richterin
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 495a Verfahren nach billigem Ermessen 1x
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- WM 87, 50 2x (nicht zugeordnet)
- MDR 79, 759 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 781 Schuldanerkenntnis 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 1 GKG, 3 ZPO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x