Urteil vom Amtsgericht Aachen - 82 C 158/94
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.738,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.03.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.800,00 DM vorläu-fig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Aus Anlaß eines Verkehrsunfalls haben die Beklagten dem Kläger, der von Beruf Sachverständiger für Kraftfahrzeugwesen ist, damit beauftragt, ein Gutachten zur Berechnung des Verdienstausfallschadens zu erarbeiten. Nach Fertigstellung des Gutachtens hat der Kläger den Beklagten 6.063,26 DM in Rechnung gestellt. In dem Rechtsstreit gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung hat das Amtsgericht Jülich die Klage auf den Nettobetrag der Sachverständigenliquidation teilweise wegen Überhöhung zurückgewiesen.
3Mit der Klage begehrt der Kläger nunmehr die restliche Vergütung von den Beklagten.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.110,86 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 12.02.1994 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie beziehen sich auf die von ihnen überreichte Entscheidung des Amtsgericht Jülich, wonach die Entschädigung des Sachverständigen nach dem ZUSEG zu bemessen sei. Im übrigen werde der Arbeitsaufwand für die Erstellung des Gutachtens in Abrede gestellt.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage ist im wesentlichen begründet.
11Der Kläger hat gemäß § 632 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die restlichen Sachverständigenkosten in dem tenorierten Umfang.
12Entgegen der Meinung der Beklagten, die sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Jülich vom 15.12.1993 stützt, kann die Liquidation des Sachverständigen nicht beanstandet werden. Insbesondere ist die Vergütung nicht nach dem ZUSEG zu bemessen. Auf das Verhältnis einer Privatperson zu dem von ihm beauftragten Sachverständigen findet dieses Gesetz keinerlei Anwendung, worauf der Kläger insbesondere unter Hinweis auf die überreichte Entscheidung des OLG Hamm mit Recht hingewiesen hat. Es ist im übrigen gerichtsbekannt, daß die von dem Sachverständigen geforderte Vergütung in der Regel hinsichtlich des Stundensatzes wesentlich höher liegt. Kein Sachverständiger kann kostendeckend mit den in dem genannten Gesetz geregelten Entschädigungsbetrag arbeiten. Dies bedarf keinerlei Beweiserhebung. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die im Schriftsatz vom 23.06.1994 des Kläger genannten Daten zu dem Anlagevermögen und den monatlichen Belastungen zu überprüfen. Dem Gericht ist der Sachverständige T seit Jahren bekannt. Es kann vorausgesetzt werden, daß es sich bei ihm um "normales" Sachverständigenbüro handelt.
13Eine Beweiserhebung kommt auch nicht im Hinblick auf die gerügten berechneten Stunden in Betracht. Vielmehr geht das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO von 33 Stunden aus. Dies gilt unabhängig davon, ob angesichts des widersprüchlichen Vorbringen des Beklagten das Bestreiten schon als unzulässig anzusehen ist. Insbesondere wen berücksichtigt wird, daß dieses Gutachten in dem genannten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Jülich vollumfänglich zum Klagevorbringen der jetzigen Beklagten gemacht worden ist.
14Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß angesichts des Umfanges des Gutachtens und insbesondere der insgesamt 4 mündlichen Besprechungen außerhalb von Aachen die berechneten 33 Stunden keineswegs als zu hoch angesetzt werden können.
15Die Klageforderung ist jedoch der Höhe nach nicht in vollem Umfang gerechtfertig. Unwidersprochen haben die Beklagten dargetan, daß insgesamt hierauf vorgerichtlich ein Betrag von 3.325,00 DM gezahlt worden ist.
16Zinsen kann der Kläger lediglich in Höhe von 4 % beanspruchen, da er angesichts des erheblichen Bestreitens der Beklagten mit einem weitergehenden Zinsanspruch beweisfällig geblieben ist.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 Satz 1 ZPO
18(Haas)
19Richter am Amtsgericht
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