Urteil vom Amtsgericht Aachen - 85 C 390/94
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1003,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.06.1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die Klage ist begründet.
3Die Beklagten sind gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG verpflichtet, der Klägerin den durch den Unfall vom 05.03.1994 in Aachen auf der O-Straße entstandenen Schaden zu ersetzen.
4Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) seinerzeit mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AC-xx 00 die O-Straße in Aachen-Burtscheid entlangfuhr und aus Unachtsamkeit auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Dabei wurde die Stoßstange auf die Heckpartie des Wagens der Klägerin geringfügig beschädigt.
5Die Zeugin Frau U hat bekundet, daß sie in ihrem noch geparkten Pkw einen starken Stoß verspürt habe, den sie sofort zweifelsfrei dem Beklagtenfahrzeug, dessen Autonummer sie sich gemerkt hat, zuordnen konnte. Das Gericht hat keine Bedenken, der Zeugin Glauben zu schenken. Mag auch die Zeugin als Tochter der Klägerin ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, so kann dies vorliegend kein Anlaß sein, der Zeugin nicht zu glauben. Sie hat eine in sich schlüssige und lebensnahe Schilderung eines möglichen Geschehensablaufs gegeben und das Gericht hat auch keine Veranlassung, einen Irrtum beim Merken des Nummernschildes anzunehmen. Die Zeugin hatte die Wichtigkeit des Nummernschilds klar vor Augen und war offensichtlich zusammen mit ihrem Sohn bemüht, sich das Nummernschild zu merken. Es kann deshalb auch davon ausgegangen werden, daß die Zeugin sich die zutreffende Nummer gemerkt und diese unmittelbar danach auch der Polizei gegenüber angegeben hat.
6Nicht zuletzt aber auch aufgrund des persönlichen Eindrucks ist sich das Gericht sicher, dass die Zeugin Frau U eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat.
7Das Gutachten des Sachverständigen Dr. I. vom 11.05.1994 steht der aufgezeigten Beweiswürdigung nicht entgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob man aufgrund des objektiven Befundes über den Zustand des Schadensbildes am klägerischen Fahrzeug einerseits und an der Stoßstange des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) andererseits einen sicheren Rückschluß auf die Unfallbeteiligung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) ziehen kann. Das Gutachten steht jedenfalls der Beteiligung des Beklagten zu 1) an dem Unfall nicht entgegen. Soweit der Gutachter zum Ausschluß einer Schadensverursachung durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1) betreffend das Heckabschlussblech am klägerischen Fahrzeug kommt, so ist diese Schlußfolgerung nicht zwingend. Allein der Umstand der fehlenden Beschädigung an der Stoßstange kann nicht gegen eine Schadensverursachung stehen, denn ein Aufprall bei niedriger Auffahrgeschwindigkeit wird von der Stoßstange unbeschädigt überstanden. Darüber hinaus sind keine gesicherten Kenntnisse über den exakten Stand des klägerischen Fahrzeugs zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) zugrundegelegt. Der Sachverständige wäre möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn er berücksichtigt hätte, daß das klägerische Fahrzeug erhöht auf dem Bordstein gestanden hat. Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, daß das Gutachten ca. 2 Monate nach dem Unfall angefertigt worden ist und demgemäß auch nicht gesichert davon ausgegangen werden kann, daß sich das Fahrzeug des Beklagten im genau dem Zustand wie zum Zeitpunkt des Unfalls befunden haben muß. In diesem Zusammenhang ist zumindest bemerkenswert, daß der mit der Unfallanzeige betraute Polizeibeamte am 23.03.1994 genau an der rechten vorderen Ecke der Stoßstange des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) einen hellen Farbauftrieb feststellen konnte. Nach alldem kann dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. I. keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen werden.
8Was die Höhe des Schadens anbetrifft, so ist diese im wesentlichen von den Beklagten unbestritten geblieben. Aber auch die von den Beklagten in Zweifel gezogenen Positionen - Kostenvoranschlag über 45,89 DM und die Unkostenpauschale von 40,00 DM - sind von dem Beklagten als Schaden zu ersetzen. Ebenso wie es einem Geschädigten gestattet ist, die Gutachterkosten für eine Schadensermittlung als Folgeschaden ersetzt zu bekommen, können die relativ niedrigeren Kosten eines Voranschlags einer Fachwerkstatt als Schaden geltend gemacht werden. Der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung in Geld ohne daß es darauf ankommt, ob er anschließend die Reparatur auch tatsächlich durchführt und dann unter Umständen die Kosten für den Voranschlag in die Rechnung einbezogen werden. Der Geschädigte ist vielmehr berechtigt, auch ohne die Einschaltung eines besonders qualifizierten Sachverständigen bei der Ermittlung der Schadenshöhe sich einer sachkundigen Reparaturwerkstatt zu bedienen.
9Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
10Streitwert: 1003,59 DM.
11S
12Richterin am Amtsgericht
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