Urteil vom Amtsgericht Aachen - 14 C 114/95
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 826,75 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 05.02.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2(Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO).
3Die Klage ist, außer hinsichtlich eines Teiles der Zinsforderung, begründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 249, 823 BGB; §§ 7, 18 StVG; § 3 PflVG Anspruch auf Zahlung der verlangten 826,75 DM.
5Nach § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, vom Schädiger statt der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dazu gehören auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit die Einschaltung eines Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
6Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten auf den erforderlichen Geldbetrag, d. h. auf die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 249 Randnummer 6 mwN). Daraus folgt u. a., dass sich die Ersatzpflicht des Schädigers auch auf Mehrkosten erstreckt, die ohne Schuld des Geschädigten beispielsweise durch unsachgemäße Maßnahmen er von ihm beauftragen Werkstatt verursacht werden, der Schädiger das Prognoserisiko trägt und dem Geschädigten (solange ihm kein Auswahlverschulden anzulasten ist) Sachverständigenkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 54. Auflage, § 249 Randnummer 7 und 22).
7Für den zu entscheidenden Rechtsstreit folgt aus den vorstehenden Darlegungen, das es hier nicht darum gehen kann, die Rechnung des vom Kläger beauftragen Sachverständigen auf ihre objektive Richtigkeit im Rahmen der §§ 315, 316, 632 BGB zu überprüfen. Eine Kürzung des Ersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Sachverständigenkosten käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn festgestellt werden könnte, dass der Kläger als Geschädigter Sachverständigenkosten in der ihm in Rechnung gestellten Höhe nicht für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dafür ist aber auch dem Sachvortrag der Beklagten nichts zu entnehmen. Der offenkundig zwischen einigen Haftpflichtversichern und einigen Sachverständigen bestehende Streit über die Höhe des den Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten zustehenden Honorars kann nicht "auf dem Rücken" der Unfallgeschädigten ausgetragen werden. Das erkennende Gericht hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Beklagte vom Kläger die Abtretung eventueller Ansprüche gegen den Sachverständigen (z.B. aus § 812 ff BGB) begehren kann, da die Beklagte Derartiges nicht verlangt hat.
8Da die Beklagte Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhebt und unstreitig auf die dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.900,55 DM lediglich 1.073,80 DM gezahlt hat, kann der Kläger von der Beklagten Zahlung der restlichen 826,75 DM verlangen.
9Der Anspruch des Klägers auf die zuerkannten Zinsen folgt aus §§ 284, 288 BGB.
10Die Zuerkennung eines höheren Zinssatzes ist auch nach dem Tatsachenvortrag des Klägers nicht berechtigt.
11Der Hinweis darauf, daß der Sachverständige von ihm der Höhe nach die geltend gemachten Zinsen verlange, reicht insoweit nicht aus, da der Kläger nicht darlegt, daß und wieso es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Rechnung des Sachverständigen aus eigenen Mitteln zu begleichen, ohne in Zahlungsverzug zu geraten.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Gegenstandswert: bis 900,00 DM.
14Stritzel
15Richter am Amtsgericht
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