Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 187/96
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 334,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1995 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Der Kläger ist ausgeurteilten Umfang stattzugeben, im übrigen ist sie abzuweisen.
5Dem Kläger steht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 334,56 DM zu.
6Gemäß §3 249 BGB, 12 StVG hat der Ersatzpflichtige im Falle einer Sachbeschädigung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Ersatz für den bei dem Unfall erlittenen Schaden des Geschädigten einzustehen. Hierzu gehören neben den Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten auch die Aufwendungen, die zur Ermittlung des Schadens aufgewandten Beträge. Der Geschädigte ist deshalb, von Bagatellfällen abgesehen, nach allgemeiner Meinung berechtigt, zur Ermittlung des Sachschadens das Schätzgutachten eines anerkannten Sachverständigen einholen (Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 12 StVG, Rn. 6); die hierfür aufzuwendenden Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn der Gegner bereits ein Gutachten vorgelegt hat (Jagusch / Hentschel § 12 StVG Rn. 50). Der vom Sachverständigen T in Rechnung gestellte und noch offene Betrag wäre somit nur dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit Beauftragung dieses Sachverständigen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hätten. Dagegen ist es im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten ohne Belang, ob der vom Sachverständigen geltend gemachte Werklohn die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB darstellt.
7Im vorliegenden Fall konnte der Kläger davon ausgehen, dass er mit dem Sachverständigen T einen anerkannten Sachverständigen mit der Ermittlung des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens beauftragt hat, da dieser aufgrund seiner Ausbildung über die hierfür erforderliche fachliche Qualifikation verfügen dürfte. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers sind nicht ersichtlich. Der Kläger war insbesondere auch nicht gehalten, vor Beauftragung dieses Sachverständigen Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen, da ein Geschädigter verpflichtet ist, für eine möglichst zügige Schadensabwicklung zu sorgen.
8Des weiteren hat der Kläger auch nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Angebot des Beklagten zu 2) auf "Deckungsschutz" für eine mögliche Klage des Sachverständigen nicht angenommen hat. Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, einen Rechtsstreit im Interesse einer ihm fremden Versicherung zu führen.
9Schließlich ist der Kläger auch Anspruchsinhaber der fraglichen Schadensersatzforderung. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 13. März 1996 die Rückabtretung der Forderung erklärt, dieses Angebot auf Abtretung hat der Kläger spätestens mit Klageerhebung im vorliegenden Verfahren angenommen.
10Die Beklagten sind nach alledem verpflichtet, die restlichen Sachverständigenkosten von 314,56 DM zuzüglich Mahnkosten von 20,- DM an den Kläger auszuzahlen.
11Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 288 BGB. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des über 4 % hinausgehenden Zinsfußes abzuweisen, da nicht erkennbar ist, inwieweit ein solcher weitergehender Zinsschaden entstanden ist.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
13Streitwert: 334,56 DM
14Stühn
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