Urteil vom Amtsgericht Aachen - 6 C 109/96
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 1.437,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
26.10.1994 zu zahlen.
Er trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 29.07.1994 ereignet hat. Unfallbeteiligt außer dem Kläger war ein marokkanischer Staatsangehöriger mit einem in Marokko zugelassenen PKW. Unstreitig hat dieser den Unfall allein verursacht.
3Bei der Unfallaufnahme wurde aus einem vom Unfallgegner des Klägers vorgelegten Schriftstück die Angaben, die im zweiten Abschnitt der Unfallmitteilung Bl. 46 der Akten angeführt sind, aufgenommen.
4Der Kläger behauptet, beim Unfall habe der marokkanische Staatsangehörige eine gültige "grüne Versicherungskarte" vorgelegt. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei für den ausländischen Pflichtversicherer eintrittspflichtig.
5Der Kläger beantragt
6den Beklagten zur Zahlung von 1.487,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem
726.10.1994 zu verurteilen.
8Der Beklagte beantragt
9Klageabweisung.
10Er beruft sich darauf, dass bei dem Unfall vom marokkanischen Staatsangehörigen keine grüne internationale Versicherungskarte vorgelegt worden sei. Da die ausländische Pflichtversicherung Deckungsbestätigung nicht erteilt, sei er nicht eintrittspflichtig.
11Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien verwiesen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11.09.1996 verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist begründet.
15Aufgrund der glaubhaften uneidlichen Bekundungen des Zeugen X steht fest, dass der Unfallgegner des Klägers beim Unfall eine grüne Versicherungskarte vorgelegt hat. Die Bekundungen des Zeugen X waren nachvollziehbar, er ist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit darüber unterrichtet, wie eine grüne Versicherungskarte auszusehen hat. Da aufgrund der getroffenen Feststellungen Name und Anschrift des Unfallgegners, Nummer der grünen Karte, Gültigkeitsdauer und Police-Nummer der Pflichtversicherung feststehen, ist der Beklagte zur Begleichung der Unfallschäden verpflichtet. Der Umstand, dass der ausländische Pflichtversicherer Deckungsbestätigung nicht erteilt hat, ist hierbei bedeutungslos. Die grüne Versicherungskarte und die Einrichtung des Beklagten selbst, hat gerade den Sinn, den Unfallgegner eines ausländischen Verkehrsteilnehmers vor gerade diesen Schwierigkeiten zu bewahren. Das Erfordernis, eine grüne Versicherungskarte vorzulegen, ist dann erfüllt, wen diese bei der Unfallaufnahme vorliegt. Eine andere Beurteilung hatte zu ergeben, dass zur Sicherheit des Unfallgeschädigten deutschen Verkehrsteilnehmers dieser gezwungen wäre, die grüne Versicherungskarte des Unfallgegners zu arrestieren und diesem so die Weiterfahrt unmöglich zu machen. Dies kann nicht der Sinn der getroffenen internationalen Vereinbarungen sein.
16Unter diesen Umständen war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
17Y
18Richter am Amtsgericht
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