Urteil vom Amtsgericht Aachen - 8 C 271/94
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 684, 06 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.01.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 24 % und der Kläger zu 76 % zu tra-gen.
Die Kosten der Streithelferin hat diese selbst zu 24 % und der Kläger zu 76 % zu tra-gen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Streitverkündeten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht der Streitverkündete vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien bleibt nachgelassen, eine Sicherheitsleistung auch in Form einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger führt eine zahnärztliche Praxis in B. In der Zeit vom 26.02.1992 bis 14.12.1992 wurde der Beklagte beim Kläger zahnärztlich behandelt. Hierfür stellte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 31.12.1992 insgesamt 7.854,78 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte 5.000,00 DM. Zur Zahlung des Restbetrages von 2.854,78 DM wurde er unter Fristsetzung bis zum 28.01.1993 vergeblich aufgefordert.
3Die Rechnung des Klägers vom 31.12.1992 enthält bei Positionen, bei denen ein mehr als 2,3-facher Satz geltend gemacht wird, jeweils eine kurze Begründung. Die Parteien hatten am 29.05.1992 eine Vereinbarung zur Vergütungshöhe getroffen. Hierin wurde vereinbart, dass bei diversen Leistungen, die in der schriftlichen Vereinbarung im einzelnen aufgeführt wurden, die Vergütungshöhe abweichend von der Gebührenordnung für Zahnärzte mit einem mehr als 3,5-fache Satz berechnet werden durfte. Der Satz mit dem die Gebühr zu multiplizieren sei, der sich daraus ergebende Betrag und der Betrag zu dem der 3,5-fache Satz überstiegen wurde, waren in der schriftlichen Vereinbarung im einzelnen ausgewiesen. Ferner enthielt die Vereinbarung folgende Eintragung.
4"Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht im vollem Umfang gewährleistet. Der Zahlungspflichtige bestätigte, eine Ausfertigung dieser Honorarvereinbarung erhalten zu haben."
5Diese Vereinbarung wurde von beiden Parteien unterzeichnet.
6Der Kläger ist der Ansicht, in seiner Rechnung vom 31.12.1992 habe er Anästhetika, Goretexmembranen und atraumatische Nahtmaterial zulässigerweise gesondert berechnet. Es handele sich hierbei um Auslagen im Sinne von § 3 GOZ und nicht um Sprechstundenbedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ. Besondere Praxiskosten dürften gesondert berechnet werden. Hierzu gehörten auch Aufwendungen für solche Materialien, dir für die speziellen Behandlung eines bestimmten Patienten anfielen, unter anderem auch Anästhetika und Nahtmaterial.
7Der Kläger ist ferner der Ansicht, die unter der laufenden Nummer 533 aufgeführten Abrechnungspositionen (Guided Tissue Regenartion, kurz GTR-Verfahren genannt) habe er zulässigerweise unter dieser Nummer (533) abgerechnet. Dieses regenerative Verfahren sei im Leistungskatalog der GOZ nicht enthalten und habe daher gemäß § 6 Abs. 2 GOZ als Analogleistung abgerechnet werden müssen. Hiernach könne jede Position, die nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig sei, in Ansatz bebracht werden. Die Nummer 533 GOZ sei insoweit gleichwertig. Hilfsweise trägt der Kläger hierzu vor, dass jedenfalls eine Abrechnung analog den Positionen413 und 903 GOZ sowie der Position 2442 GOÄ angemessen sei, da eine Kombination dieser Positionen eine angemessene Analogie zu dem GTR-Verfahren darstelle.
8Hinsichtlich der nach Nr. 009 GOZ abgerechneten Infiltrationsanesthesie behauptet der Kläger, diese seien in der in Rechnung gestellten Anzahl medizinisch erforderlich gewesen wegen nachlassender Adrenalinwirkung und starker Blutungen des Beklagten.
9Der Kläger ist ferner der Ansicht, für die Zähne 42 – 31 könne er die GOZ-Nr. 405 in Ansatz bringen, obwohl die gleiche Gebührennummer bereits am 26.02.1992 berechnet worden sei, denn nach der an diesem Tag erfolgten Zahnreinigung habe sich bei dem Beklagten in der Kontrollsitzung immer noch Zahnsteinansatz befunden, so dass insofern wieder eine Zahnreinigung erforderlich geworden sei; es sei daher zulässig statt der GOZ-Nr. 406 die Nr. 405 nochmals zu berechnen. Ebenso sie es gerechtfertigt, dass die GOZ-Nr. 407 für die Zähne 11, 21, 37 und 48 am 27.03.1992 in Rechnung gestellt worden sei, da wegen tiefsitzender Konkremente eine Nachbehandlung erforderlich geworden sei.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.854,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.01.1993 zu zahlen.
12Der Beklagt sowie seine Streithelferin beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagt sowie seine Streithelferin tragen vor, die in der Rechnung angegebenen Begründungen für die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes seien nicht ausreichend; da der Kläger diese Position auch auf Nachfrage nicht näher erläutert habe, stehe dem Beklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, Die Abrechnung eines mehr 3,5-fachen Satzes sei nicht zulässig. Die nach § 4 Abs. 3 GOZ abgerechneten Positionen seien nicht gesondert abrechenbar. Es handle sich insoweit um Sprechstundenbedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ und nicht um Auslagen im Sinne von § 3 GOZ; die entsprechenden Verbrauchsmaterialien seien mit der Gebühr für die zugrundeliegende zahnärztliche Leistung abgegolten.
15Die Positionen für das GTR-Verfahren könnten nicht nach Nr. 533 GOZ abgerechnet werden; diese GOZ-Ziffer stellte keine geeignete Analogie für das Verfahren dar. Die vom Kläger hilfsweise aufgeführte Analogie zu den Nummern 413 GOZ, 903 GOZ und 2422 GOÄ sei ebenfalls nicht zulässig, da § 6 Abs. 2 GOZ nur Analogien zu GOZ-Ziffer und nicht zu GOÄ-Ziffern zulasse. Zulässig sei allenfalls eine analoge Anwendung der GOZ Nr. 409, 410 und 413 für das Anbringen sowie 409 und 410 für das Entfernen der Membran.
16Die nach Nummer 009 GOZ abgerechneten Anästhesien seien nicht in dem in Rechnung gestellten Umfang erforderlich gewesen; aus zahnmedizinischer Sicht werde durch eine Infiltrationsanästhesie eine ausrechende Anästhesietiefe von 2 bis 3 nebeneinanderliegenden Zähnen erreicht. Auch sei es nicht zulässig, dass der Kläger für Zahn 46 am 02.12.1992 die GOZ-Nummer 415 in Ansatz gebracht habe. Diese GOZ-Nr. regele die Nachbehandlung nach einer vorangegangenen paradontalchirurgieschen Maßnahme. Am Zahn 46 habe jedoch nach den vorliegenden Unterlagen vorher keine paradontalchirurgische Maßnahme stattgefunden.
17Es sei auch nicht zulässig, dass der Kläger am 27.03. für die Zähne 42 bis 31 die GOZ-Nummer 405 berechnet habe, obwohl für diese Zähne die gleiche Gebührennummer bereits am 26.02.1992 berechnet worden sei, denn es könne sich nur um eine Kontrollsitzung nach der ersten Zahnreinigung gehandelt haben und es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass nach nur einem Monat erneut eine komplette Zahnreinigung erforderlich gewesen sei. Für die Kontrollsitzung habe der Kläger nur die GOZ-Nr. 406 berechnen dürfen. Für die Zähne 11, 21. 37. 47 und 48 habe der Kläger am 27.03. die GOZ-Nr. 407 nicht erneut berechnet dürfen, da er diese bereits habe. Eine erneute Berechnung derselben Nummer sei für die Zähne 17, 24, 27, 37 und 47 auch am 03.04.1992 erfolgt. Es sei jedoch keine medizinische Notwendigkeit für die Wiederholung dieser Leistung an den gleichen Zähnen am 27.03. und 03.04. erkennbar.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.12.1994. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 19.07.1995 sowie auf dessen ergänzenden Stellungnahme vom 03.09.1996 Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist teilweise begründet.
22Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 684,06 DM aus § 611 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung, der als Dienstvertrag in diesem Sinne zu werten ist. Unstreitig ist ferner, dass der Beklagte auf die Rechnung vom 31.12.1992 über insgesamt 7.854,78 DM bisher lediglich 5.000,00 DM gezahlt hat.
23Der Beklagte kann die Zahlung eines darüber hinaus gehenden Zahnarzthonorars nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger habe die Überschreibung eines 2,3-fachen Satzes jeweils nicht hinreichend begründet und erläutert. Die Rechnung vom 31.12.1992 entspricht hinsichtlich ihrer Formalien den Anforderungen des § 10 Abs. 2 GOZ. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verlangt zusätzlich bei einer Überschreitung des 2.3-fachen Gebührensatzes eine schriftliche Begründung. Auch diese Anforderungen sind jedoch hier erfüllt, dass der Kläger in seiner Rechnung bei allen Positionen, bei der er den 2,3-fachen Gebührensatz überschritten hat, jeweils eine kurze Begründung hierfür geliefert hat. Dass hierfür eine ausführlichere, nicht nur Stichwortartige Begründung erforderlich wäre, ist der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht zu entnehmen.
24Zwar ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Auch ist es zutreffend, dass der Kläger hier trotz des geäußerten Verlangens des Beklagten eine nähere Begründung nicht geliefert hat. Dem Gesetzestext ist jedoch nicht näher zu entnehmen, welche Anforderungen an ein derartiges Verlangen des Patienten zu stellen sind. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass es dem Patienten zumutbar ist, darzulegen, welche Positionen im Einzelnen näher erläutert werden sollen und worin im Einzelnen seine Unklarheiten bestehen. Für den Zahnarzt ist es ansonsten nicht ersichtlich, wie detailliert seine Erläuterung sein soll, d. h. welche Unklarheit damit beseitigt werden soll. Da der Beklagte hier keine derartige Einzelheiten dargetan hat, sondern nur generell eine nähere Erläuterung der den 2,3-fachen Satz überschreitenden Positionen verlangt hat, brauchte der Kläger nach der diesseits vertretenden Auffassung hierauf nicht einzugehen; der Beklagte kann daher aus dem Fehlen einer näheren Erläuterung auch kein Zurückbehaltungsrecht herleiten.
25Die Geltendmachung von teilweise höheren als 3,5-fachen Gebührensätzen war hier auch nicht unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 GOZ bemisst sich zwar grundsätzlich die Höhe der einzelnen Gebühren nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Nach § 2 Abs. 2 GOZ kann jedoch durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden. Dabei muss nach § 2 Abs. 2 GOZ die Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück getroffen werden. Diese muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch eine Erstattungsstelle möglicherweise nicht im vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. Für die vom Kläger in Rechnung gestellten Leistungen, bei denen der 3,5-fache Gebührensatz überschritten wird, haben die Parteien jedoch vor Leistungserbringung mit Datum vom 29.05.1992 eine entsprechende schriftliche Vereinbarung der Vergütungshöhe getroffen, die auch die erforderliche Erklärung enthält, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollem Umfang gewährleistet ist. Der Beklagte hat durch seine Unterschrift auch bestätigt, dass er eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten habe. Die Auffassung des Beklagten, der Zahnarzt schulde über diese Honorarvereinbarung hinaus dem Patienten noch eine gesonderte Begründung hinsichtlich der Gebührenüberschreitung bei den einzelnen Positionen, findet in § 2 GOZ keine Stütze.
26Die Abrechnung des Klägers ist hinsichtlich der einzuhaltenden Formalien damit nicht zu beanstanden. Der Höhe nach ist die Klageforderung jedoch nur zum Teil gerechtfertigt.
27Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger Anästehtika, Nahtmaterial und Goretexmaterial gesondert berechnet hat. Denn insoweit handelt es sich um Auslagen im Sinne von § 3 GOZ, die gesondert berechnet werden dürfen, und nicht um Sprechstundenbedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ, der mit den Gebühren für die Tätigkeit an sich bereits abgegolten wäre. Dem Gesetzestext ist dies zwar nicht eindeutig zu entnehmen, und die Rechtssprechung hierzu ist eineinheitlich. Das erkennende Gericht ist insoweit jedoch der Auffassung, dass mit dem Sprechstundenbedarf im Sinne von § 4 Abs. 3 GOZ nur die allgemeinen Praxiskosten gemeint sind, die täglich anfallen, nicht jedoch die besonderen Praxiskosten, die nur für die spezielle Behandlung eines bestimmten Patienten anfallen, wozu auch Anästhetika und Nahtmaterial sowie sonstige Materialien, die beim Patienten verbleiben, gehören. Hierfür sprechen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. L, der die gesonderte Berechenbarkeit von Anästhetika, atraumatische Nahtmaterial, Avitene und Goretexfolien bejaht hat. Hierfür spricht auch die Empfehlung für die Abrechnung von Maßnahmen im Rahmen der gesteuerten Regenerationsbehanlung der Deutschen Gesellschaft für Paradontologie, die von der Streitverkündeten mit Schriftsatz vom 31.10.1994 in Kopie vorgelegt worden ist und die unter Ziffer 2. auffuhrt, nach § 4 Abs. 3 GOZ sei in nachgewiesener Höhe Anästhetika, Goretexmembran OA, Goretexnahtmaterial OA und atraumatisches Nahtmaterial berechnungsfähig. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass in § 4 Abs. 3 GOZ das Füllungsmaterial gesondert als nicht berechnungsfähige Positionen aufgeführt ist, obwohl diese Materialien ebenfalls beim Patienten verbleiben. Diese wäre nicht nötig, wenn alle derartigen Materialien ohnehin unter den in § 4 Abs. 3 GOZ aufgeführten Sprechstundenbedarf fallen würde. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge unter Nr. 533 für das GTR-Verfahren sehen dem Kläger jedoch nicht in vollem Umfang zu. Unstreitig ist, dass dieses Verfahren zur Zeit des In-Kraft-Tretens der GOZ noch nicht entwickelt worden war und dass es aufgrund dessen nach § 6 Abs. 2 GOZ lediglich entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistung berechnet werden darf. Die Nr. 533 GOZ (Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer) kann hierfür als analoge Leistung nicht herangezogen werden. Der Sachverständige Dr. L hat insoweit ausgeführt, die Eingliederung einer Resektionsprothese nach Nr. 533 GOZ sei mit der Art der Behandlung bei einem GTR in keiner Weise vergleichbar und auch nicht gleichwertig, denn bei der GTR (gesteuerte Geweberegenartion) werde eine Membran über einen parodontalen Knochdefekt – eventuell nach dessen Auffüllung mit Knochenersatzmaterialien – befestigt und schirme dann den Regenerationsbereich vor Gewebeeinwucherung ab. Auch in seiner erläuternden Stellungnahme hat der Sachverständige Dr. L seine diesbezügliche Auffassung aufrecht erhalten, wonach Position 533 nicht als analoge Berechnung hierfür herangezogen werden könne. Die vom Kläger hilfsweise vorgeschlagene Analogie zu den Positionen 413, 903 GOZ und 2442 GOÄ kann jedoch nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht für die Berechnung des GTR-Verfahrens herangezogen werden. Der Sachverständige Dr. L hat dies in seiner ergänzenden Stellungnahme zwar bejaht mit der Begründung, diese Berechnung sei angemessen und entspricht dem Gedanken der analogen Berechnung im Sinne der Gebührenordnung. Diesen Ausführungen des Sachverständigen kann jedoch nicht gefolgt werden, da sie dem Gesetzestext des § 6 Abs. 2 GOZ widersprechen. Denn dort ist festgelegt, dass eine Abrechnung nur entsprechend einer gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen erfolgen könne, währen hier auch eine Position aus der Gebührenordnung für Ärzte (statt für Zahnärzte) herangezogen worden ist.
28Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann daher nur die Berechnungsmethode herangezogen werden, die der Beklagte sowie die Streithelferin vorschlagen, nämlich eine Analogie zu GOZ-Nr 413 für das GTR-Verfahren und eine Analogie zu GOZ-Nr. 409 bzw. 410 für das Entfernen der GTR-Membran. Hierbei gilt GOZ-Nr. 409 bei Frontzähnen und GOZ-Nr. 10 bei Seitenzähnen. Die Kosten für das Anbringen und Entfernen sind dabei insgesamt fünfmal anzusetzen, da sich aus der Rechnung des Kläger ergibt, dass 5 verschieden Zähne nach diesem Verfahren behandelt wurden. Es ist weder vorgetragen noch für einen Nichtfachmann ersichtlich, bei welchen Zähnen es sich insoweit um Frontzähne und bei welchen es sich um Seitenzähne handelt. Im Rahmen des Vortrags des Beklagten und seiner Streithelferin zu dieser Abrechnungsmethode wäre es ihre Aufgabe gewesen, dies klarzustellen. Da sie dies nicht getan haben, muss zu ihren Lasten davon ausgegangen werden, dass es sich ausschließlich um die in der Abrechnung teureren Seitenzähne gehandelt hat. Es ergibt sich damit folgende Berechnung des berechtigten Anspruchs des Klägers:
29Für fünf Zähne muss jeweils die Nummer 413 GOZ multipliziert mit dem 2,3-fachen Satz in Ansatz gebracht werden, was bei einem einfachen Gebührensatz der Nr. 413 mit 49,50 DM zu einem Betrag von 569,25 DM führt. Desweiteren muss fünfmal die Nummer 410 (einfacher Satz: 30,25 DM) multipliziert mit dem 2,3-fachen Satz in Anspruch gebracht werden, was zu einem Betrag von 347,85 DM führt. Insgesamt ist damit ein Betrag von 917,10 DM berechtigt. Als Differenz zu der vom Kläger hierfür insgesamt in Ansatz gebrachten Betrag von 2.802,80 DM ergibt sich ein Betrag von 1.885,70 DM, der von der Klagesumme abgezogen werden muss.
30Hinsichtlich der Anästhesie nach Nr. 009 GOZ ist seitens des Beklagen nicht bestritten worden, dass diese in der in Rechnung gestellten Anzahl durchgeführt worden sind, sondern lediglich, dass diese in der in Rechnung gestellten Anzahl medizinisch notwendig war. Der Kläger hat insoweit jedoch im Schriftsatz vom 04.11.1994 vorgetragen, die Nachinjektionen seien im vorliegenden Fall wegen nachlassender Adrenalinwirkung und starker Blutungen des Beklagten erforderlich gewesen. Dieser Vortrag ist seitens des Beklagten sowie seiner Streithelferin auch nicht substantiiert bestritten worden. Der Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, er habe in Wahrheit gar keine starken Blutungen und nachlassende Adrenalinwirkung gehabt. Dass in derartigen Fällen ein vielfaches Anästhesieren erforderlich sein kann, ist bewiesen durch die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L in seiner ergänzenden Stellungnahme, in der er ausgeführt hat, bei derartigen Eingriffen sei ein vielfaches Anästhesieren üblich. Die insoweit in Rechnung gestellten Beträge sind daher nicht zu beanstanden.
31Soweit der Kläger bei Zahn Nr. 46 die Position Nr. 415 GOZ in Ansatz gebracht hat, kann er hierfür jedoch keine Bezahlung verlangen. Diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. L in seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, der Kläger müsse klären, ob dieser Zahn vorhanden sei und dementsprechend behandelt worden sei. Eine diesbezügliche nähere Darlegung hat der Kläger jedoch nicht abgegeben. Aus seiner Rechnung ergibt sich, dass bei dieser Position für fünf Zähne ein Betrag von 8,05 DM berechnet worden ist, was bei einem Zahn einen Betrag von 1,61 DM ergibt, der von der Klagesumme abzuziehen ist.
32Nicht in voller Höhe gerechtfertigt sind ferner die vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge nach GOZ-Nr. 405 für die Zähne 42 bis 31 für das Behandlungsdatum 27.03.1992. Denn unstreitig sind dieselben Zähne bereits am 26.02.1992 durch Entfernung harter und weicher Zahnbeläge behandelt worden, so dass es sich bei der erneuten Behandlung am 27.03. insoweit nur um eine Nachbesserung gehandelt haben kann. Eine solche ist jedoch nicht nach Nr. 405 GOZ, sondern nach Nr. 406 GOZ zu berechnen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, bei der Kontrollsitzung sei immer noch Zahnsteinansatz vorhanden gewesen, und daher sei wieder eine Zahnreinigung erforderlich geworden. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, da diese Leistungen auch von GOZ Ziffer 406 erfasst werden (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge mit Nachreinigung einschließlich Polieren). Dass sich innerhalb der relativ kurzen Zeit bereits wieder soviel Zahnstein gebildet hätte, dass eine Reinigung erforderlich gewesen wäre, die einer Erst- bzw. Hauptreinigung im Sinne von GOZ-Ziffer 405 entsprochen hätte, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
33Das selbe gilt für die vom Beklagten und der Streithelferin beanstandete Berechnung von GOZ-Ziffer 407 für die Zähne 11, 21, 37, 47 und 48 am 27.03.1992 sowie für die Zähne 17, 24, 27,37 und 47 am 03.04.1992. Auch insoweit hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, warum hier statt einer Nachbehandlung im Sinne von GOZ-Ziffer 205 wieder eine Erstbehandlung nach GOZ-Ziffer 407 in Ansatz gebracht wurde. In seinem Schriftsatz vom 02.12.1994 legt der Kläger insoweit zwar dar, es habe noch immer tiefsitzende Konkremente gegeben; andererseits bezeichnet er aber selbst an dieser Stelle die streitgegenständliche Behandlung als "Nachbehandlung". Konsequenterweise muss sie dann auch als solche, d. h. nach GOZ-Ziffer 415 abgerechnet werden.
34Es ergeben sich damit folgende berechtigte Beträge:
35Statt 3 x Nr. 405 am 27.03.1992, also statt 8,28 DM, hätte der Kläger nur 3 x Nr. 406, multipliziert mit dem 2,3-fachen Satz also nur 4,83 DM in Ansatz bringen dürfen, was eine Differenz von 3,45 DM ausmacht.
36Statt 8 x Nr. 407 am 27.03.1992, also 164,56 DM, hätte der Kläger nur 8 x Nr. 415, multipliziert mit dem 2,3-fachen Satz also nur 12,88 DM in Ansatz bringen dürfen, was eine Differenz von 151,68 DM ausmacht.
37Statt 6 x Nr. 407 am 03.04.1992, also statt 137,94 DM hätte der Kläger nur 6 x Nr. 415 multipliziert mit dem 2,3-fachen Satz, also nur 9,66 DM in Ansatz bringen dürfen, was eine Differenz von 128.28 DM ausmacht.
38Insgesamt sind nach alldem von der Klagesumme (2.854,78 DM) folgende nicht gerechtfertigten Honorarbeträge in Abzug zu bringen:
39- 1.885,70 DM (GTR-Verfahren)
40- 1,61 DM (GOZ-Nr. 415 für Zahn 46)
41- 3,45 DM, 151,68 DM und 128,28 DM (Wiederholung von Leistungen GOZ-Nr. 405
42und 407), so dass eine noch berechtigte Forderung des Klägers in Höhe von 684,06
43DM verbleibt.
44Hieraus kann der Kläger ferner vom Beklagten Zahlung von 4 % Zinsen seit dem 29.01.1993 gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Verzug lag seit diesem Datum vor. Die vergebliche Mahnung unter Fristsetzung bis zum 28.01.1993 ist unstreitig.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
46Streitwert: 2.854,78 DM
47Hermanns
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