Urteil vom Amtsgericht Aachen - 82 C 319/97

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.05.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vom Absetzen eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.


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