Urteil vom Amtsgericht Aachen - 82 C 319/97
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.05.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Vom Absetzen eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
3Die Klägerin ist für den geltend gemachten Anspruch aufgrund der Sicherungsabtretung aktivlegitimiert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Abteilung 82 des Amtsgerichts B sowie jedenfalls der 6. Berufungszivilkammer des Landgerichts B, F der Umstand, F ein Mietwagenunternehmer sich Ansprüche abtreten lässt und diese abredegemäß gerichtlich geltend macht, diesen einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellt. Veränderungen haben sich auch aufgrund der Konstellation des vorliegenden Falles sowie der weiteren abhängigen Sachen nicht ergeben. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, F Klage eine derartige Häufigkeit beweisen würden, F die Klägerin unberechtigterweise tätig werden würde. Es ist gerichtsbekannt, F die Klägerin im Raum mit einer Vielzahl von Mietwagenangelegenheiten in den vorliegenden Zusammenhang beschäftigt ist. Angesichts dessen spielt die Anzahlt der jetzigen Klagen keine Rolle.
4Bedenken an der Aktivlegitimation bestehen auch nicht daraus, F die Klägerin ihren Kunden nicht etwa aufgefordert hätte, die Mietwagenkosten zu bezahlen. Unabhängig davon, F es darauf für die Aktivlegitimation nicht ankommt, hat die Klägerin spezifiziert dazu mit den sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folgen vorgetragen. Im übrigen hat die Beklagte mit der Klägerin abgerechnet und auf die vorgelegte Rechnung ja auch einen Teil bezahlt. Hinzu kommt, F die Klägerin weiter unwidersprochen dargetan hat, F der Mieter nach wie vor zu der Abtretung steht und diese auch wiederholen werden würde.
5Auch in der Sache haben die Einwendungen der Beklagten keinerlei Erfolg. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Ausführungen zu der angeblichen Erkundigungspflicht des Geschädigten. F eine derartige Erkundigungspflicht dann nicht besteht, wenn ein Unfallgeschädigter einen namhaften Mietwagenunternehmer in seinem Bereich auswählt, entspricht der jahrelangen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.05.1996 – VI ZRT 138/95 – kann dies auch als obergerichtliche Rechtsprechung angesehen werden. Hier hat der BGH ganz eindeutig ausgeführt, F eine Erkundigungspflicht dann nicht besteht, wenn wie hier, ein Mietfahrzeug nur wenige Tage, jedenfalls weniger als 2 Wochen, in Anspruch genommen wird.
6Auch die Bedenken hinsichtlich der Haftungsbefreiung greifen nicht durch. Es ist zwar zutreffend, F hierzu in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Meinung vertreten wird, F lediglich 50 % der Haftungsbefreiung erstattet werden könnten, wenn der Geschädigte eine derartige Versicherung vor dem Unfall selbst nicht hatte. Diese Meinung geht jedoch nach Ansicht des Gerichts von einem falschen Ansatz aus. Es ist nicht die Frage zu prüfen, ob ein Unfallgeschädigter einen Anspruch darauf hat, den Mietwagen mit einer vollständigen Haftungsbefreiung fahren zu können. Vielmehr handelt es sich um das Problem, ob dem Unfallgeschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Mietwagenunternehmers und des von diesem angebotenen Unfallwagen Ersatztarifes trifft, § 255 Abs. 2 BGB. F die in diesem Rahmen vorzunehmenden Erwägungen hinsichtlich des Maßes des Verschuldens nicht so hoch angesetzt werden dürfen, wie in dem vorgenannten Beispiel, liegt auf der Hand und entspricht der Rechtsprechung des BGH. Die Situation eines Unfallgeschädigten ist in der Regel die, F er auf einen Pkw angewiesen ist. Wenn er sich dann zu einem ordentlichen Mietwagenunternehmer begibt, so wird ihm in der Regel nichts anderes übrig bleiben, als einen Vertrag mit einer Haftungsbeschränkung abzuschließen. Dies entspricht, wie gerichtsbekannt ist, der Üblichkeit jedenfalls im Raum. Hinzu kommt, F das Fahren mit einem fremden Fahrzeug ein erheblich höheres Risiko darstellt, als wenn der Fahrer mit einem ihm vertrauten Pkw unterwegs ist. Auch dies rechtfertigt es, die Haftungsbeschränkung im vollen Umfange als erstattungsfähig anzusehen.
7Das Gericht teilt auch nicht die Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Berechnung von Tagespauschalen. Auch dies ist, wie gerichtsbekannt ist, jedenfalls im Bezirk des Land- und Amtsgerichts B üblich. Hinzu kommt, F die Beklagte selbst, wie ebenfalls gerichtsbekannt ist, ihren Abrechnungen in der Regel Tagespauschalpreise zugrunde legt. Soweit die Klägerin ihren Ausführungen Vergleiche mit der Firma D zugrunde legt, liegen die Einendungen neben der Sache. Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung, F Vergleiche mit diesem von der Versicherungswirtschaft gegründeten Unternehmen in keiner Weise berücksichtigt werden können.
8Die Klägerin hat auch Anspruch auf die vollen Mietwagenkosten. Ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten brauchen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Denn der Geschädigte hat die Mietwagenkoten nicht allein, sondern den gesamten Schadensersatzanspruch in Höhe der jeweiligen Mietwagenkosten abgetreten. Demgemäß scheidet eine Berücksichtigung von Eigenersparnis aus. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, F die angeführten 15-20 % aus technischen Gründen längst keine Anwendung mehr finden können. In einer vergleichbaren Sache hat das Gericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens eine Ersparnis zwischen 3-5 % angenommen. Mehr kommt in keinem Fall in Betracht.
9Keinen Erfolg hat die Klage hinsichtlich der Anlieferungs- und Abholkosten von 86,96 DM. Zu der Berechtigung dieser Positionen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
10Zinsen kann die Klägerin lediglich in Höhe von 4 % beanspruchen, da sie insoweit gegenüber dem erheblichen Bestreiten der Beklagten beweisfällig geblieben ist. In der Tat ist eine Zinsbescheinigung vom 31.1.1996 nicht geeignet, einen Zinsanspruch seit dem 27.05.1997 schlüssig zu begründen.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 713 Satz 1 ZPO.
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