Urteil vom Amtsgericht Aachen - 85 C 315/98
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.705,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Marke Ford Fiesta, Fahrgestellnummer xxxx ####1, nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 18.12.1998 in An-nahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 95% und der Kläger zu 5 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, diese Sicherheit auch durch Beibringung einer selbstschuldneri-schen Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse zu leisten.
Für den Beklagten ist das Urteil der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird insoweit gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug. Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Betrags für die von ihm erlangten Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs.
3Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 30.06.1997 kaufte der Kläger von dem Beklagten den im Tenor näher bezeichneten Pkw Ford Fiesta mit der damaligen Laufleistung von 31.387 km zum Kaufpreis von 6.800,00 DM. Bei diesem Kauf wurde ein Gewährleistungsausschluß vereinbart. In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem: "Der Verkäufer versichert dem Käufer, dass das Fahrzeug nur folgende Vorschäden hat: Unfall vorne".
4Entsprechend besonderer Vertragsvereinbarungen führte der Beklagte den Pkw am 01.07.1997 zur Haupt- und Abgasuntersuchung vor, bei der lediglich nicht streitgegenständliche geringe Mängel festgestellt wurden. Anschließend erfolgten Fahrzeugübergabe und Zahlung des Kaufpreises.
5Nachfolgend erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von 22.876,19 DM erlitten hatte und aufgrund der Unfallfolgen bis unter das Dach völlig verzogen war, als es noch im Eigentum der Vorbesitzerin des Beklagten gestanden hatte. Mit Schreiben vom 30.09.1998 begehrte deshalb der Kläger vom Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrags.
6Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn zu keinem Zeitpunkt davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Pkw bereits in beschädigtem Zustand über das Autohaus M gekauft habe, bei dem die Vorbesitzerin den Wagen zum Restwert in Zahlung gegeben habe, obwohl der Beklagte von dortiger Seite detailliert auf die Schäden hingewiesen worden sei. Auch das Ausmaß des Schadens sei nicht offenbart, sondern vielmehr durch die Aussage des Beklagten bagatellisiert worden, bei dem Frontschaden habe es sich um einen in Eigenarbeit reparierten, selbst verschuldeten Auffahrunfall gehandelt und weitere Mängel an dem Fahrzeug seien nicht vorhanden. Der Beklagte habe bei den Verkaufsverhandlungen ausgeführt, den Kühlergrill, die Frontstoßstange, den vorderen linken Kotflügel sowie das Scheinwerferglas erneuert zu haben. Er habe darüber hinaus geäußert, in Folge des geringen Beschädigungsgrades den Austausch des linken vorderen Blinkergehäuses nicht für erforderlich gehalten zu haben. Die Dellen im Fahrzeugdach rührten von einer Unachtsamkeit bei einer Sperrmüllentfernung her. Der Kläger trägt ferner vor, der Beklagte habe einen angeblichen Auffahrunfall seiner Ehefrau erfunden, um damit die wirkliche Schadensursache und das Schadensausmaß sowie den Umstand zu verschleiern, dass er das Fahrzeug selbst unsachgemäss instandgesetzt und sodann ihm, den Kläger, in grobverkehrsunsicherem Zustand verkauft habe. Dies stelle ein arglistiges Verschweigen der tatsächlichen Vorschäden dar und begründe einen Schadensersatzanspruch.
7Den genossenen Gebrauchsvorteil durch die bisher zurückgelegten Kilometer beziffert der Kläger zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit mit 800,00 DM. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der Kläger mit dem Pkw ca. 19.100 km gefahren.
8Der Kläger beantragt,
91. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.10.1998 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Marke Ford Fiesta, Fahrgestellnummer XXXX ####1,
102. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme des unter Ziffer 1. genanten Fahrzeugs in Verzug befindet.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bestreitet, den Kläger nicht in dem möglichen Umfang über den Zustand des Fahrzeugs aufgeklärt zu haben. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs vom 30.06.1997 habe er dem Kläger vielmehr mitgeteilt, den Wagen im beschädigten Zustand wegen der verhältnismäßig geringen Laufleistung zu Eigentum erworben und sodann instandgesetzt zu haben. Er habe dem Kläger gegenüber weder den Schaden auf einen Auffahrunfall seiner Ehefrau, der sich auch tatsächlich nicht ereignet habe, zurückgeführt, noch seien, da nicht vorhanden, Beschädigung von Dach und Blinker thematisiert worden. Lediglich die konkret durchgeführten Reparaturarbeiten seien dem Kläger gezeigt und erläutert und von dem Vater des Klägers ordnungsgemäß bestätigt worden. Der ordnungsgemäße Zustand des PKW werde auch dadurch belegt, dass nach den Reparaturen eine Achsvermessung im August 1996 sowie auch die TÜV-Hauptuntersuchung durchgeführt worden seien, wobei keine Beanstandung erfolgt wären.
14Der Beklagte ist der Ansicht, aufgrund dieser Ergebnisse auf den im Rahmen seiner Kenntnisse mangelfreien Zustand des PKW vertraut haben zu dürfen.
15Er trägt weiter vor, schon aufgrund seiner Absicht, den PKW selber zu gebrauchen, an einer technisch einwandfreien Reparatur des Fahrzeugs Interesse gehabt zu haben. Schließlich habe ja auch der Kläger den Wagen nach F seiner Kenntnis von dem wirklichen Schadensumfang weiter, und zwar insgesamt über 15 Monate hinweg, problemlos genutzt. Wenn der Kläger im übrigen schon eingestehe, über den Austausch der Teile der Frontpartie vom Beklagten informiert worden sein, so habe er dies schlechterdings nicht auf einen angeblichen Bagatellauffahrunfall zurückführen können.
16Insgesamt habe der Kläger nach genauer Untersuchung und in voller Kenntnis des Unfallvorschadens sowie de aufgeführten Reparaturarbeiten das Fahrzeug gekauft und dabei sogar noch von dem ihm seitens des Beklagten dargelegten Vorschlag, der
17Überprüfung des PKW etwa auf einem ADAC Prüfstand, Abstand genommen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, wegen der erfolgten umfassenden Unterrichtung des Klägers sei daher für einen auf Vertragsabwicklung gerichteten Schadensersatzanspruch keinen Raum.
18Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Zeugenvernehmung. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.03.1999 Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlage verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist im wesentlichen begründet.
22Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.705,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des im Streit stehenden PWK aus den §§ 463 S. 2, 459 Abs. 1, 462, 467, 346 BGB.
23Der Beklagte hat dem Kläger beim Abschluss des Kaufvertrags über den gebrauchten Ford Fiesta als Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen. Der an den Kläger verkaufte PKW war bei Übergabe mit einem erheblichen Fehler behaftet. Ein solcher Fehler ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem Wagen nicht um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat, dessen Wiederherstellung im wesentlichen gelungen war, sondern um ein solches, dass einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, dessen Reparatur nach Auskunft des sachverständigen Zeugen N ca. 22.000,00 DM gekostet hätte.
24Nach allgemeiner Auffassung (vergleiche Reinking Eggert, Rdnr. 1890 f. und BGH NJW 83, 2242) ist ein als repariert veräußerter Unfallwagen nicht nur dann mangelhaft, wenn ihm nach den in § 459 Abs. 1 BGB gesetzten Maßstäben Fehler in technischer Hinsicht noch anhaften, sondern ein Mangel liegt auch dann noch vor, wenn der Fahrzeugwert im Hinblick auf den Umstand, dass der Wagen einen erheblich schwereren Vorschaden erlitten hatte als offenbart, deutlich gemindert ist.
25Damit ist ein gebrauchter PKW dann als fehlerhaft anzusehen, wenn ein reparierter schwerer Unfallschaden vom Verkäufer als geringfügiger dargestellt worden ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
26Das Gericht ist nämlich davon überzeugt, dass der PKW Fiesta beim Ankauf durch den Beklagten die vom Zeugen N aufgezeigten Schäden aufgewiesen hat. Nach dem von dem Zeugen vorgelegten Gutachten vom 08.01.1996 war der Wagen so schwer beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnte, weil die Instandsetzungskosten an den Verkehrswert heranreichten. Der Beklagte erwarb den Wagen zu einem Restwert von ca. 3000,00 DM, wie der Zeuge M glaubhaft bekundet hat. Die Schädigung des Fahrzeugs hatte den gesamten Vorderwagen erfasst, dabei wurde der Vorderbau links eingerückt und der Rahmen stark gestaucht.
27Auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluß kann sich der Beklagte im Hinblick auf diesen erheblichen Vorschaden nicht berufen. Der Haftungsausschluß ist unwirksam, da der Beklagte wesentliche Mängel am Fahrzeug beim Verkauf arglistig verschwiegen hat (§ 476 BGB).
28Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger über den tatsächlichen Umfang des Unfallschadens, soweit er selbst hierüber in Kenntnis hatte, nicht umfassend unterrichtet hat, sondern die Unfallfolgen bagatellisiert hat.
29Der Beklagte hat in dem schriftlichen Kaufvertrag als ihm bekannt einen Schaden mit der Bezeichnung "Unfall vorne" thematisiert und auf Nachfrage des Klägers leichtere Blechschäden die von einem Auffahrunfall herrührten, angegeben.
30Nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte wäre der Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, den Kläger auf die vorgenannten Umstände hinzuweisen. Auch wenn im Kaufrecht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht, muss dieser jedoch nach inzwischen gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zumindest solche Tatsachen offenbaren, die erkennbar für den Kaufentschluss des Käufers von Bedeutung sind und deren Mitteilung von ihm bei den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nach Treu und Glauben auch erwartet werden kann ( Reinking Eggert Rdnr. 1873). Dazu gehören neben der Tatsache, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, auch nähere Angaben über die besondere Schwere des Unfalls, weil auch davon die Entscheidung des Käufers, ob und insbesondere zu welchem Preis er das Fahrzeug kaufen will, abhängig ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte, der den PKW immerhin in Eigenarbeit repariert hat, zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger über das wahre Ausmaß des Vorschadens im Bilde war. Dies ergibt sich zum einen aus den Bekundungen des Zeugen M, der den in Zahlung genommenen PKW im beschädigten Zustand an den Beklagten weiterverkauft hat. Durch den von ihm verlangten Kaufpreis von nur ca. 3000,00 DM, was in etwa dem Wert entspricht, könnte und müsste der technisch offensichtlich nicht unerfahrene Beklagte damit rechnen, dass es sich um einen Totalschaden gehandelt haben musste. Nach der Eigenreparatur muss der Beklagte auch über den Umfang und die Kosten der notwendigen Ersatzteile im wesentlichen informiert gewesen sein, die der Sachverständige immerhin mit einem Betrag von 10.000,00 DM veranschlagt hat. Der Beklagte hätte alles unterlassen müssen, was geeignet war, den Unfallschaden zu bagatellisieren. Vorliegend hat er es aber jedenfalls unterlassen, den Kläger deutlich über den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch ihn zu informieren. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte tatsächlich wahrheitswidrig von einem Auffahrunfall seiner Ehefrau gesprochen hat, wie dies die Eltern des Klägers, die Zeugen Karl-Heinz und Maria S bekundet haben.
31Der Beklagte hat auch arglistig gehandelt. Arglistig setzt dabei nicht die Absicht voraus, den möglichen Vertragspartner bewusst zu täuschen. Es genügt vielmehr, dass der Verkäufer die nicht erwähnten Mängel kennt oder mit ihrem Vorhandensein rechnet, desgleichen, dass er weiß oder zumindest auch damit rechnet, der Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem gegebenen Inhalt abschließen, wenn er die verschwiegenen Mängel kenne (BGH NJW 77 1055). Dass dem Beklagten vorliegend bewusst war, dass für den Kläger die Kenntnis von einem schweren Vorschaden, der den gesamten Frontbereich erfasst hatte, für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein würde, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Der Kläger hätte dann im Falle vollständiger Aufklärung über die tatsächlich vorhandenen Vorschäden die Möglichkeit gehabt, vor der Kaufentscheidung weitere Nachforschungen anzustellen.
32Nach alledem kann der Kläger nunmehr gemäß § 463 S. 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Nach dem Wahlrecht steht ihm der sogenannte große Schadensersatzanspruch zu. Damit kann er Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises von 6.800,00 DM unter Erstattung von Gebrauchsvorteilen, die er während der Nutzungsdauer des PKW gezogen hat, gegen Rückgabe des PKW verlangen.
33Die zu erstattenden Gebrauchsvorteile errechnen sich nach er Methode der linearen Wertwundberechnung (Reinking Eggert Rdnr. 2015, 2033). Hierbei wird der gezahlte Kaufpreis multipliziert mit der Anzahl der in der Nutzungsdauer mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer, geteilt durch die beim Kaufabschluss noch zu erwartende Laufleistung, die generell auf 150.000 km geschätzt wird. Danach errechnet sich ein Gebrauchsvorteil von 1.095,00 DM.
34Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Beklagte sich auch seit dem 18.12.1998 in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB hinsichtlich des im Streit befindlichen Fahrzeugs befindet. Ein früherer Zeitpunkt des Annahmeverzugs war demgegenüber nicht festzustellen.
35Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1, Satz 1, 2. Alternative, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 711 ZPO.
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