Urteil vom Amtsgericht Aachen - 9 C 213/99
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 390,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3.4.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Das Urteil ergeht gem. § 313 a ZPO ohne Tatbestand.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist nur zum Teil begründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 823, 847 BGB, 3 PflichtVG wegen des Unfallereignisses vom 19.2.1999 ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350,-- DM zu.
5Ausweislich des von beiden Parteien vorgelegten Arztberichtes des Dr. A aus Û erlitt der Kläger bei dem vorgenannten Verkehrsunfall eine Prellung der Halswirbelsäule, der rechten Hand und des linken Beines. Hierdurch traten 3 Tage nach dem Verkehrsunfall starke Schmerzen im Kopfbereich sowie in den Gliedmaßen des Klägers auf. 10 Tage nach dem Unfall, am 19.2.1999, bestanden jedoch keineunfallbedingten Beschwerden des Klägers mehr. Eine Arbeitsunfähigkeit oder Bettlägerigkeit des Klägers lag auch nicht vor. Die Behauptung des Klägers, er sei unfallbedingt 9 Tage arbeitsunfähig gwesen, steht im krassen Widerspruch zum Inhalt des Zeugnisses von Dr. A und muß deshalb als unsubstantiiert bezeichnet werden.
6Bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Gericht an der Entscheidung des AG Freiburg / Breisgau vom 23.12.1983 -1 C 400/83 = ADAC - Schmerzensgeldtabelle 14. Auflage Nr. 23 orientiert-, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Das AG Freiburg/Breisgau hatte damals ein Schmerzensgeld von 300,-- DM festgesetzt, welches nunmehr "inflationsbedingt" und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles auf 350,-- DM zu erhöhen ist.
7Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des LG Köln vom 7.11.1990 = ZFS 1991, 10 ist hingegen nicht einschlägig, da in diesem Urteil der verletzte Kraftfahrer für 8 Tage eine schanzsche Krawatte tragen mußte. Dies war hier jedoch offenkundig nicht der Fall.
8Die unfallbedingten Nebenkosten des Klägers schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 40,-- DM.
9die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 294 BGB.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Streitwert: 1.350,-- DM.
12Dr. R
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