Urteil vom Amtsgericht Aachen - 9 C 315/98
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitslei-stung von 150,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung von 1.200,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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T a t b e s t a n d
2Am 16.09.1997 ereignete sich in Aachen auf dem XXXX in Höhe der Kreuzung O-Weg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Führer des in seinem Eigentum stehenden PKW Audi - AC ....und der Beklagte zu ) als Führer des von ihm gehaltenen PKW AC -..... beteiligt waren. Das letztgenannte Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
3Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagten ihm seinen gesamten unfallbedingten Sachschaden zu erstatten hätten. Insoweit bestehe zu seinen Gunsten noch eine Restforderung von 3.405,98 DM (Berechnung: Blatt 4/5 der Akte).
4Mit seiner den Beklagten am 02.10.1998 zugestellten Klage beantragt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.405,98 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.
6Ihrer Auffassung nach haften sie dem Kläger wegen es Verkehrsunfalls vom 16.09.1997 lediglich in Höhe von 50 %. Insoweit hätten sie den berechtigten Sachschaden des Klägers bereits ausgeglichen (Berechnung: Blatt 81 der Akte).
7Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 30.10.1998 (Blatt 87 ff. der Akte) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen A vom 28.04.1999 (Blatt 102 ff. der Akte) verwiesen.
8Ferner hat das Gericht die Akte STA Aachen 62 Js #####/####zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
11Der Kläger kann von den Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflichtVG die Zahlung der Hälfte des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 16.09.1997 entstandenen Sachschadens verlangen. Denn dem Beklagten zu 1) ist ein erheblicher Verkehrsverstoß zur Last zu legen, in dem er ohne Beachtung der ihm von § 7 Abs. 5 STVO auferlegten Sorgfaltspflicht von der rechten auf die linke Fahrspur des XXXXs wechselte und hierbei mit dem klägerischen PKW kollidierte. Allerdings war die Betriebsgefahr des von dem Kläger gesteuerten Audi ebenfalls wegen eines Verkehrsverstoßes erhöht. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Babilon, dessen bewährte Sachkunde dem Gericht seit Jahren bekannt ist, steht es für das Gericht fest, daß der Kläger seinenPKW unmittelbar vor der streitigen Kollision mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h steuerte, welche damit um 29 km/h oder 41,4 % über der am Unfallort zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag. Diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers führt zu einer nach gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 STVG vorzunehmenden Quotierung der Haftungsanteile beider unfallbeteiligter PKW im Verhältnis 50 zu 50. Das Gericht folgt insoweit zum einen dem Urteil OLG Bremen Versicherungsrecht Versicherungsrecht 1997, 253 f. In dieser Entscheidung hat der zuständige Zivilsenat ausgeführt, daß bei einem - wie auch hier vorliegenden - Spurwechselunfall die Betriebsgefahr des nichtwechselnden PKW bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 20 % mit 1/5 in Ansatz zu bringen ist. Hier liegt aber eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Kläers vor, welche mit 41,4 % mehr als doppelt so hoch ist wie diejenige, welche Gegenstand des vorgenannten Urteiles des OLG Bremen war. Unter Weiterentwicklung der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Bremen erscheint deshalb eine Verdoppelung des Haftungsanteils des nicht spurwechselnden des PKW auf 2/5 als Minimum geboten. Gleichzeitig ist aber zu berücksichtigen, daß sich die von einem PKW ausgehende Gefährlichkeit mit zunehmender Geschwindigkeitsüberschreitung, wie die allgemeine Verkehrserfahrung zeigt, nicht lediglich proportional erhöht, sondern sich vielmehr potenziert. Deshalb erscheint hier ein Haftungsanteil von 50 % zu Lasten des Klägers als gerechtfertigt im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 STVG. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, daß nach der überzeugenden Rechtsprechung des Kammergerichtes in VRs Band 87, Seite 411 ff, 415 f. bei Verkehrsunfällen der hier vorliegenden Art - Spurwechsel plus Geschwindigkeitsüberschreitung des Unfallgegners - diejenigen Grundsätze zur Anwendung gelangen können, welche die Rechtsprechung für Vorfahrtserletzungen bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten aufgestellt hat. Auch insoweit verhält es sich aber so, daß bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % ein hälftiger Mitverursachungsanteildes vorfahrtberechtigten kraftfahrers als sachgerecht angesehen wird. (Vgl. z.B. OLG Köln Versicherungsrecht 1991, 1416 (Leitsatz).
12Die Beklagten haben in der Klageeriwderungsschrift vom 28.10.1998 schlüssig und plausibel ausgeführt, daß sie den hälftigen Unfallschaden des Klägers vollständig ausgeglichen haben (Blatt 81 der Akte). Hierauf hat der Kläger nicht mehr erwidert, sodaß die Berechnungen der Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
13Sofern der Kläger als die "zweite Hälfte" seines Sachschadens über seine Vollkaskoversicherung abgewickelt hat und nunmehr von den Beklagten insoweit als Schadenspositionen seine Selbstbeteiligung (650,00 DM) bzw. die für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung aufgewandten Rechtsanwaltskosten (679,99 DM) als Unfallsachschaden geltend macht, ist die Klage nicht begründet. Denn die Beklagten haben, wie ausgeführt, mit dem Ausgleich von 50 % des klägerischen Sachschadens ihrer Schadensersatzpflicht voll und ganz genügt. Diejenigen Kosten, welche dem Kläger durch die Inanspruchnahme seiner vollkaskoversicherung entstanden sind, waren deshalb nicht mehr unfallbedingt und aus diesem Grund nicht von den Beklagten zu erstatten.
14Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 100,00 DM zu. Anspruchsgrundlage sind §§ 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 PflichtVG. Unstreitig hat der Kläger unfallbedingt eine Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten und war für eine Woche arbeitsunfähig erkrankt. Dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers Blatt 5 der Akte ist von Seiten der Beklagten jedenfalls nicht widersprochen worden, weshalb er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Weiter ergibt sich aus der zu Beweiszwecken beigezogenen Strafakte, daß der Kläger nach dem fraglichen Verkehrsunfall durch einen Rettungstransportwagen in das Luisenhospital gebracht wurde (Bl. 2 der Beiakte). Unter diesen Umständen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 DM als billig und angemessen im Sinne von § 847 BGB. Gem. § 254 BGB hat sich der Kläger jedoch sein hälftiges Mitverschulden anrechnen zu lassen, auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Deshalb beziffert sich der Schmerzensgeldanspruch des Klägers auf letztlich 500,00 DM. Da die Beklagten hierauf unstreitig bislang lediglich 400,00 DM geleistet haben, steht dem Kläger ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100,00 DM zu.
15Die klägerische Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 291, 288 BGB.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen berufen sich auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17Streitwert: 3.405,98 DM.
18Dr. R
19Richter am Amtsgericht
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