Urteil vom Amtsgericht Aachen - 101 C 489/99
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 449,22 DM nebst 9,75 % Zinsen für die Zeit vom 30.08.1999 bis zum 10.12.1999 und danach 4 % Zinsen zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von einem Tatbestand wird abgesehen gemäß § 495 a ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist in der Hauptsache in vollem Umfang gemäß § 631 ff. BGB begründet. Unstreitig hat seinerzeit der Beklagte dem Kläger einen schriftlichen Auftrag erteilt unter dem 22.06.1999, den sogenannten Grundeintrag in das Bundesdeutsche Online-Branchenregister vorzunehmen. Ausweislich des vom Beklagten unterschriebenen schriftlichen Auftrags ist für diesen Eintrag eine Gebühr in Höhe von 198,00 EURO zuzüglich MWST vorgesehen. Das ergibt umgerechnet den eingeklagten Betrag in DM. Zur Zahlung dieses Betrages ist der Beklagte aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrages auch verpflichtet. Soweit der Beklagte eine arglistige Täuschung durch den Kläger bzw. einen Mitarbeiter des Klägers behauptet, ihm seine eine kostenlose Eintragung zugesagt worden, hat der Kläger dies bestritten. Beweispflichtig hierfür war der Beklagte. Den Beweis insoweit hat er nicht angeboten. Der vom Beklagten unterschriebene schriftliche Eintragungsauftrag weist im übrigen in der Rubrik „bitte beachten sie folgende Hinweise“ aus, daß für den Eintrag ein Entgelt in Höhe von 198,00 EURO zuzüglich MWST erhoben wurde. Wann der Beklagte dies nicht akzeptieren wollte, hätte er entsprechende Zusätze im schriftlichen Antrag vornehmen müssen. Dies hat er nicht getan. Daher gilt dieser Preis als vereinbart.
4Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß er rechtzeitig den Auftrag innerhalb der nach den Geschäftsbedingungen des Klägers vereinbarten 7tägigen Frist storniert hat. Der Auftrag datiert vom 22.06.1999. Die Rechnung datiert bereits vom 01.07.1999, weshalb davon auszugehen ist, daß zu diesem Zeitpunkt der Auftrag des Beklagten bei dem Kläger bereits eingegangen war. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten hat er aber die Rechnung vom 01.07.1999 gar nicht erhalten sondern hat erst auf eine wesentlich spätere Mahnung reagiert. Zu diesem Zeitpunkt war wie sich aus diesen Daten entnehmen läßt, die 7tägige Widerspruchsfrist längst abgelaufen.
5Im übrigen finden die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetz hier keine Anwendung. Einmal handelt es sich um eine gewerbliche Maßnahme des Beklagten. Darüber hinaus hat der Beklagte den Vertrag ja nicht bei einem Vertreterbesuch unterschrieben, sondern nach Zusendung der Unterlagen nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme. Der Beklagte hatte daher genügend Zeit, in Ruhe allein zu Hause den Vertrag zu studieren, um sich dann zu entscheiden, ob er davon Gebrauch machte oder nicht. Der Beklagte war daher in der Hauptsache in vollem Umfang zu verurteilen.
6Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 ff. BGB.
7Die erhöhten Zinsen stehen dem Kläger nur bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu. Dies entspricht hier dem Zeitpunkt vom 10.12.1999. Bei dem weitergehenden Zinsschaden des Klägers handelt es sich um einen ungewissen Zukunftsschaden, da nicht abzusehen ist, wann der Kläger den Kredit zurückzahlt und wie sich der Zinsmarkt ändert. Daher kann der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur den gesetzlichen Zinssatz verlangen (vgl. hierzu Kammergericht Berlin NJW 89, Seite 305).
8Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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