Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 33/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Restforderung der Firma B GmbH & Co. KG in Höhe von 1.238,28 DM aus der Mietwagenrechnung Nr. #####/#### vom 05.10.1999 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheiten können auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist begründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung der nach Teilzahlung in Höhe von 250,00 DM verbliebenen Restforderung der Fa. Auto T aus der Mietwagenrechnung Nr. #####/#### in Höhe von 1.238,28 DM gemäß § 3 Nr. 1 PflVG, § 257 BGB zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe für die adäquat kausal infolge des Verkehrsunfalls vom 23.09.1999 eingetretenen Schäden haftet. Der Schadensersatzanspruch besteht aber auch in Höhe der gesamten Mietwagenkosten abzüglich der bereits erfolgten Teilzahlung in Höhe von 250,00 DM, da dem Kläger ein Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht nicht anzulasten ist.
5Die Mietwagenkosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Das Gericht schließt sich der von dem Kläger vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 27.05.1999 an, wonach davon auszugehen ist, dass die Inanspruchnahme eines Mietwagens nur in Ausnahmefällen, so bei einer täglichen Fahrleistung von durchschnittlich unter 20 km, im Hinblick auf die Einbuße der mit dem eigenen Fahrzeug verbundenen Mobilität und Unabhängigkeit unverhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger bzw. dessen Ehefrau bei einer Gesamtfahrleistung von 105 km an 5 Tagen durchschnittlich 21 km pro Tag zurückgelegt. Damit liegt die tägliche Fahrleistung über der vorgenannten Grenze von 20 km pro Tag. Irgendwo muß eine Grenze gezogen werden, auch wenn die zurückgelegten Kilometer hier lediglich um 1 km/Tag über dieser Grenze liegen.
6Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung "darauf (hinweist)", dass die Reparatur des Fahrzeugs an 3 Tagen durchgeführt wurde, sie gleichwohl mit der vorgenommenen Teilzahlung für 5 Miettage entschädigt habe, versteht das Gericht dies nicht dahin, dass der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug habe ihm unfallbedingt in der Zeit vom 27.09.1999 bis zum 01.10.1999 nicht zu Verfügung gestanden, bestritten werden soll. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2000 heißt es insoweit auch, dass "die Frage eines reparaturbedingten Fahrzeugausfalls von 5 Tagen ... nicht einmal zur Debatte (steht)".
7Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. HS, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
8Streitwert: 1.238,28 DM
9K
10Richterin
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.