Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 14 M 1717/01

Tenor

wird gem. § 850 e Ziffer 2 a die Zusammenrechnung beider Einkünfte der Schuldnerin angeordnet.

Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie den einkünften zu entnehmen, die die Schuldnerin durch das Aachen erhält.

Weiterhin wird gem. § 850 f II ZPO der unpfändbare Betrag auf 1.200,00 DM festgesetzt.


1 2

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.