Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 12 M 3458/01
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung vom ... wird der ... angewiesen, dem Schuldner im Wege der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses eine ergänzende eidesstattliche Versicherung zu den Fragen der Gläubigerin gemäß ihrem Antrag vom ... abzunehmen.
1
G r ü n d e
2---------------
3Die Erinnerung ist zulässig, § 766 ZPO, und auch begründet.
4Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Anspruch auf Abgabe einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung, und zwar bezogen auf die Fragen gemäß dem Antrag vom ..., da das Vermögensverzeichnis unvollständig ist.
5Diese Unvollständigkeit ergibt sich aus dem nach Arbeitsmarktgesichtspunkten von dem Schuldner angegebenen geringen Entgelt bei der Firma ... sowie daraus, dass offensichtlich, vom Schuldner auch nicht bestritten, die Arbeitgeberin entweder seine Ehefrau ist, oder aber diese zu dem Schuldner in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis steht.
6Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Gläubigerin, um zu prüfen, ob eine weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme und Pfändung gemäß § 850 a ZPO möglich ist, - ohne dass dies zu einer unzulässigen Ausforschung des Schuldners führen würde - ein Recht auf Erteilung weiterer Auskünfte, um sodann anhand der zu ergänzenden Angaben des Schuldners seine Erklärung in dem erstellten Vermögensverzeichnis bezüglich des relativ niedrigen Einkommens in Verbindung mit der Tatsache, dass die Arbeitgeberin entweder seine Ehefrau ist, oder aber jedenfalls in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihm steht, einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können.
7Der Schuldner ist daher verpflichtet, die in dem Antrag vom ... gestellten Fragen zu Ziffer 1. bis 13. zu beantworten.
8Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
9Die außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin trägt der Schuldner.
10X
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.