Urteil vom Amtsgericht Aachen - 81 C 539/00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592,67 Euro (1.159,16 DM) nebst 9,26 % Zinsen seit dem 17.10.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2(Tatbestand entfällt nach § 495 a ZPO)
3Die Klage ist in zugesprochener Höhe aus pVV begründet. Unstreitig wurde das Fahrzeug der Klägerin beim automatischen Waschvorgang auf das davor befindliche Fahrzeug aufgeschoben. Bei einem solchen Vorgang greift der Beweis des ersten Anscheins. Der Beklagte als automatischer Waschstrassenbetreiber hat dafür zu sorgen, dass es zu einem solchen Unfall in seiner Waschstrasse nicht kommt. Da ein Verschulden der Klägerin objektiv ausscheidet und der Beklagte nicht dafür Sorge getragen hat, dass in einer solchen Situation entweder das Band gestoppt oder aber Mitarbeiter dafür sorgen, dass das davor befindliche Fahrzeug entfernt wird, trifft ihn als Betreiber die alleinige Schuld. Er ist deshalb der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
4Durch den Unfall ist der Klägerin an ihrem Pkw ein Schaden in Höhe von 1.119,16 DM entstanden. Insoweit hat der Sachverständige K in seinem Gutachten zweifelsfrei ausgeführt, dass dieser Schaden durch den hier in Frage stehenden Vorfall entstanden ist. Darüber hinaus gebührt der Klägerin eine Unkostenpauschale, die das Gericht nach Bestreiten durch den Beklagten nach § 287 ZPO auf 40,00 DM schätzt. Die Summe der beiden vorgenannten Einzelpositionen ergibt die zugesprochene Klagesumme in Höhe von 1.159,16 DM = 592,67 Euro. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
5Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 711 ZPO.
7Streitwert: 592,67 Euro = 1.159,16 DM.
8Y
9Richter am Amtsgericht
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