Urteil vom Amtsgericht Aachen - 21 F 218/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder Kind 1 und Kind 2, jeweils geb. am 28.05.1997, hervorgegangen, die sich in der Obhut der Beklagten befinden.
3Auf dem Hintergrund einer kontrovers geführten Korrespondenz über die Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt, die in den seit dem 16.01.2002 anhängigen Rechtsstreit AG Aachen 21 F 15/02 eingemündet ist, sind am 28.01.2002 Urkunden des Stadtjugendamtes Aachen über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 114 % des jeweiligen Regelbetrages nach den Altersstufen an die gemeinschaftlichen Kinder Kind 1 und Kind 2 errichtet worden - Urkunden des Stadtjugendamtes Aachen über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen vom 28.01.2002 - Urkunden-Register-Nr. ##/#### und ##/####-.
4Auf Veranlassung des Klägers sind diese Verpflichtungserklärungen am 22.02.2002 urkundlich abgeändert worden, in dem der den gemeinschaftlichen Kindern Kind 1 und Kind 2 geschuldete monatliche Unterhalt auf 39,30 Euro herabgesetzt worden ist Urkunden des Stadtjugendamtes Aachen vom 22.02.2002 -Urkunden-Register-Nr. ##/#### und ##/#### -.
5In Ansehung der Titulierung des Kindesunterhalts durch die am 28.01.2002 errichteten Jugendamtesurkunden haben die Parteien den Rechtsstreit AG Aachen 21 F 15/02 über die Zahlung von Kindesunterhalt in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
6erklärt.
7Der Kläger wendet sich gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung aus den Jugendamtsurkunden vom 28.01.2002 und bringt vor, diese seien durch Errichtung der Abänderungsurkunden vom 22.02.2002 wirksam abgeändert worden. Damit sei den Urkunden die Vollstreckbarkeit genommen worden.
8Der Verpflichtungsgrund sei zudem hinfällig geworden, nachdem der Kläger die Verpflichtungserklärungen wegen Irrtums angefochten habe. Infolge des Wegfalls des Verpflichtungsgrundes werde vielmehr für die Zeit vom 01 .02. bis 31 .05.2002 Kindesunterhalt, wie beziffert, gesetzlich geschuldet. Die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte, gestützt auf die Jugendamtesurkunden vom 28.01.2002 eingeleitet habe, erfolge damit zu Unrecht, zumal der materiell geschuldete Unterhalt beglichen und die Unterhaltsforderung damit erloschen sei.
9Der Kläger beantragt,
10die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes der Stadt Aachen vom 28.01 .2002 (Geschäfts-Nr. ###/##) für unzulässig zu erklären;
11die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt Aachen vom 28.01.2002 (Geschäfts-Nr. ###/##) an ihn herauszugeben;
12hilfsweise
13die Urkunden zur Verpflichtung über Unterhaltsleistungen des Jugendamtes Aachen -Urkunden-Register-Nr. ##/#### und ##/####-
14zu Gunsten von Kind 1 und Kind 2 ab dem 01 .02.2002 dahin abzuändern, dass der Kläger:
15a)
16In der Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.05.2002 einen monatlichen Unterhalt von 49,84 Euro und
17b)
18ab dem 01.06.2002 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 138,27 Euro jeweils zum 1. eines Monats im voraus zu zahlen habe.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte bringt vor, der Kläger sei unbeschadet der vorgenommenen einseitigen Abänderung an die Urkunden vom 28.01 .2002 weiter rechtlich gebunden.
22Titelgläubiger seien überdies die gemeinschaftlichen Kinder, nicht aber die Beklagte.
23Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist nicht begründet.
26Weder die Vollstreckungsabwehrklage noch die hilfsweise erhobene Abände-rungsklage greifen durch.
27Der Durchsetzung der Vollstreckungsgegenklage steht entgegen, dass den Urkunden des Stadtjugendamtes Aachen vom 28.01.2002 -Urkunden-Register-Nr. ##/#### und ###/####- die Rechtswirksamkeit nur durch Erhebung einer Abänderungsklage, nicht aber durch Errichtung von Abänderungsurkunden genommen werden kann, da es sich bei diesen Urkunden um vollstreckbare Urkunden im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB handelt; vgl. BGH FRZ 1982, 915; 1984, 997; OLG Köln FRZ 2000, 905 ff.
28Deren Rechtswirksamkeit kann somit nicht durch eine Abänderungsurkunde beseitigt
29werden, so dass die Wirkung der urkundlichen Abänderung vom 22.02.2002, auf die der Kläger sich beruft, ins Leere geht.
30Ebensowenig kommt der von dem Kläger geltend gemachte Erfüllungseinwand zum Tragen, da von dem Kläger lediglich die Erfüllung der anerkannten materiellen Unterhaltsschuld, mithin für die Zeit Februar bis Mai 2002 eines monatlichen Kindesunterhaltes von jeweils 49,84 Euro und für die Zeit ab dem 01.06.2002 eines monatlichen Kindesunterhaltes von jeweils 138,27 Euro angesprochen wird, nicht aber die von den Titelgläubigern beigetriebene Unterhaltsforderung in Höhe des Differenzbetrages bis 177,-- Euro, die somit erkennbar nicht erloschen ist.
31Auch durch die hilfsweise erhobene Abänderungsklage kann der Kläger die Vollstreckung nicht abwenden, da er an die Urkunden des Stadtjugendamtes Aachen vom 28.01.2002 weiter rechtlich gebunden ist. Eine Abänderung der urkundlichen Verpflichtungserklärung unter Heranziehung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die möglich wäre, wenn die zur Grundlage der urkundlichen Verpflichtung gehörenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung erfahren hätten und daran anknüpfend für den Kläger ein Festhalten an die urkundliche Verpflichtung nicht zugemutet werden könnte, kommt nicht zum Tragen, da die zur Grundlage der urkundlichen Verpflichtung gehörenden wirtschaftlichen Verhältnisse eine Änderung nicht erfahren haben.
32Die urkundlichen Verpflichtungserklärungen des Klägers vom 28.01.2002 können schließlich nicht gemäß § 812 Abs. 2 BGB rückgängig gemacht werden, da ein Irrtum des Klägers über die rechtliche Einordnung sowie die Bindungswirkungen der Jugendamtsurkunden rechtlich unbeachtlich sind. Eine Kondiktion des Schuldanerkenntnisses kann schließlich nicht auf einen Irrtum des Klägers über die zur Grundlage gehörenden wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt werden, da das Bestehen einer Unterhaltsschuld außer Streit ist und die Verkennung wirtschaftlicher Positionen sowie eine fehlerbehaftete Unterhaltsberechnung nicht als ein tragfähiger Irrtum aufgefasst werden kann.
33Einer Beseitigung der Wirkungen der urkundlichen Verpflichtungserklärungen und den damit abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnissen steht schließlich entgegen, dass der Kläger durch Errichtung der Jugendamtesurkunden ersichtlich den Streit oder die Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihm und den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und eine klare Rechtslage schaffen wollte; vgl. Paland, § 780 Rd.-Ziff. 13 m.w.N.
34Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 Satz 1 ZPO.
35Streitwert: 4.248,-- Euro.
36Ss
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