Urteil vom Amtsgericht Aachen - 9 C 116/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger schlossen bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. 0000000 eine Rechtsschutzversicherung ab, und zwar mit Versicherungsschutz seit dem 19.03.1999; bis zu diesem Zeitpunkt lief eine Betriebsrechtsschutzversicherung auf den Kläger Scholtes. Am 21.02.1999 schlossen die Kläger mit einer Frau T einen Darlehensvertrag über 75.340,00 DM, am 02.11.1999 schlossen sie mit der genannten Dame einen weiteren Darlehensvertrag über 5.000,00 DM. Wegen dieser Darlehensforderungen übernahm ein Herr H die selbstschuldnerische Bürgschaft. In dem Darlehensvertrag vom 21.02.1999 heißt es unter "Verwendungszweck: Übernahme siehe Kaufvertrag vom 21.02.1999". Mit diesem Kaufvertrag verkaufte der Kläger sowie dessen Mutter das Floristik- und Ambientegeschäft "KH". Ab dem 01.02.2000 kam die Käuferin ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nach.
3Die Kläger beabsichtigen, den Bürgen H in Anspruch zu nehmen und begehren von der Beklagten die Zusage des Rechtsschutzes.
4Die Kläger beantragen,
5festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages zu Vers.-Nr. 0000000 verpflichtet ist, dem Kläger wegen einer privaten Inanspruchnahme des Darlehensbürgen M H, X-Straße, ####1 I-Kirchhoven, wegen eines Betrages von 5.000,00 DM = 2.556,46 Euro die notwendige Kostenzusage für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverfolgung zu erteilen mit der Maßgabe, dass Deckung für die Rechtsverfolgung aus dem Bürgschaftsvertrag vom 21.02.1999 verlangt wird.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
9Die Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO zulässig, allerdings unbegründet.
10Den Klägern steht aus dem mit der Beklagten bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der im klägerischen Antrag genannten Versicherungsnummer kein Anspruch auf Deckung bei der von den Klägern beabsichtigten Rechtsverfolgung aus dem Bürgschaftsvertrag mit dem Bürgen H vom 21.02.1999 zu, da diesem Begehren die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB 94 entgegen steht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung steht im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit.
11Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:
12Der früheste hier anzunehmende Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles ist der 01.02.2000, nämlich der Zeitpunkt, an dem die Darlehensnehmerin ihren Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht weiter nachkam. Zu diesem Zeitpunkt bestand die von dem Kläger geschlossene Betriebsrechtsschutzversicherung nicht mehr. Vielmehr gelten die Regelungen des Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzes für nicht selbständige gemäß § 26 ARB 94. Nach der genannten Vorschrift ist ein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen. Einen solchen Zusammenhang nimmt das Gericht hier an. Hierbei können die Kläger sich nicht darauf berufen, dass die selbständige Tätigkeit bereits beendet war und insbesondere, dass sie hier aus einem rechtlich gesehen unabhängigen Bürgschaftsvertrag gegen den Bürgen vorgehen wollen. Unter dem Begriff "im Zusammenhang mit" in der o.g. Vorschrift sind jedwede Tätigkeiten zu fassen, die in einem adäquaten Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit stehen und sich hieraus Streit ergibt. Für den Ausschluss genügt auch ein mittelbarer Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit. Der Zusammenhang umfasst alle selbständigen Tätigkeiten, die eine irgendwie geartete selbständige Tätigkeit vorbereiten oder nach ihrem Ende abwickeln sollen (Harbauer, ARB, § 26 ARB 94 Rz. 1, § 25 ARB 75 Rz. 23 ff.). Hieraus ergibt sich zum einen, dass die formale Beendigung der selbständigen Tätigkeit unerheblich ist, es vielmehr darauf ankommt, ob tatsächlich - z.B. im Rahmen einer Abwicklung - noch Bezüge zur selbständigen Tätigkeit bestehen. Zum anderen zeigt dies, dass es nicht auf eine rechtliche Selbständigkeit der zu beurteilenden Tätigkeit, sondern vielmehr auf die Beurteilung eines tatsächlichen Zusammenhanges ankommt.
13Dieser ist hier, da die Bürgschaft nur im Zusammenhang mit dem Verkauf des Ladengeschäftes zu sehen ist, gegeben. Mithin können die Kläger aus der abgeschlossenen Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung Deckungsschutz für das Vorgehen gegen den Bürgen nicht verlangen, so dass die Klage abzuweisen war.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15Streitwert: 1.190,36 Euro
16R
17Richter am Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.