Urteil vom Amtsgericht Aachen - 82 C 509/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor in der selben Höhe Sicherheit leisten.
1
Tatbestand
2Die Parteien waren durch ein Wohnraummietverhältnis miteinander verbunden. Im Rahmen eines Rechtsstreites vor der Abteilung 15 des Amtsgerichts B schlossen die Parteien am 26.10.02 einen Vergleich, in welchem u.a. vereinbart wurde, dass mit diesem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche, mit Ausnahme der noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnungen, ausgeglichen sein sollte (vgl. Bl. 30 d.A.).
3Mit der Klage begehren die Kläger weitergehende Ansprüche in Folge der Herausgabe des Kautionssparbuches.
4Die Kläger beantragen,
5die Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, das Kautionssparbuch, Sparkasse B, Sparkonto-Nr. #####/#### an sie herauszugeben und den hierauf befindlichen Guthabenbetrag nebst Zinsen zu Gunsten der Kläger freizugeben.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie wenden den Text des Vergleichsabschlusses vor der Abteilung 15 C ein.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage ist nicht begründet.
11Der geltend gemachte Anspruch ist mit dem Vergleich vor dem Amtsgericht B vom 26.10.01 abgegolten, wie sich aus dem Text zweifelsfrei ergibt.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
13Streitwert: 1.528,76 Euro.
14Haas
15Richter am AG
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Referenzen
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