Urteil vom Amtsgericht Aachen - 80 C 468/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Be-klagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dem Beklagten beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte betreibt einen gewerblichen Automobilhandel in Aachen-Richterich. MIt schriftlichem Kaufvertrag vom 15.03.2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen der Marke BMW 750i, Erstzulassung 24.04.1995 zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro. Die Parteien vereinbarten eine Gewährleistung und Sachmangelhaftung von 12 Monaten. Am 15.03.2002 übergab der Beklagte dem Kläger den Pkw. Zugleich zahlte der Kläger den Kaufpreis in voller Höhe. Am 17.06.2002 trat ein Mangel am Automatikgetriebe des veräußerten Fahrzeuges auf. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr rückwärts fahren. Am 18.06.2002 zeigte der Kläger dem Beklagten diesen Mangel an. Am 20.06.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, in eine Fachwerkstatt zu fahren, damit dort eine Diagnose des Mangels in Auftrag gegeben werde. Das von dem Kläger beauftragte Fachunternehmen konnte ein Mangel am Steuergerät des Automatikgetriebes nicht feststellen. Mit Schreiben vom 01.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 05.07.2002 auf mitzuteilen, wo eine Reparatur durchzuführen sei sowie bis zum 15.07.2002 selbst eine Reparatur durchzuführen sei sowie bis zum 15.07.2002 selbst eine Reparatur durchzuführen. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs behielt sich der Kläger vor, die Nacherfüllung durch den Beklagten abzulehnen sowie von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten bzw. den Kaufpreis zu mindern. Am 04.07.2002 bot der Beklagte dem Kläger an, das Fahrzeug abzuholen und das Getriebe in seine Fachwerkstatt überholen zu lassen. Am 15.07.2002 erhielt der Kläger das Fahrzeug von dem Beklagten repariert zurück. Anschließend ließ er das Fahrzeug erneut von der schon vormals beauftragten Fachwerkstatt überprüfen. Hierbei wurde festgestellt, daß die Reparatur ordnungsgemäß erfolgt war. Die Fachwerkstatt berechnete für ihre Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 26,91 Euro. Der Kläger begehrt nunmehr für die Zeit vom 18.06. bis 15.07.2002, in der er das erworbene Fahrzeug nicht nutzen konnte, Nutzungsausfall, den er wie folgt berechnet:
327 x 99,00 Euro = 2.673,00 Euro.
4In der Zeit vom 18.06. bis 15.07.2002 nahm der Kläger keinen Mietwagen in Anspruch. Mit Schreiben vom 18.07.2002 forderte der Kläger den Beklagten auf bis zum 29.07.2002 den Betrag in Höhe von 2.673,00 Euro an ihn zu zahlen.
5Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte alle gemäß § 439 Abs. 2 BGB n.F. zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen habe. Hiervon umfaßt seien insbesondere die von der Fachwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten für die Überprüfung der Ordnungsmäßheit/der Mängelbeseitigung. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung sei ferner als sogenannter Mangelfolgeschaden zu ersetzen. Nach § 280 BGB n.F. bedürfe es nicht einer vorherigen Fristsetzung, da dieser Anspruch neben den Anspruch auf Nacherfüllung trete.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.702,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2002 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, daß der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung eine vorherige Fristsetzung im Sinne des § 281 BGB n.F. voraussetze. Dies zeige sich allein dadurch, daß er dem Kläger bei Kenntnis der Notwendigkeit der Nutzungsmöglichkeit anläßlich der Abholung des Fahrzeuges zwecks Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte.
11Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst anlagen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzungen für den Zeitraum vom 18.06. bis zum 15.07.2002. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dieser Anspruch nicht aus selbständiger Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB n.F.. Vielmehr setzt der Anspruch auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens bei Abschluß eines Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 BGB n.F. eine Auslegung im Lichte von § 281 BGB n.F. voraus, wenn der geltend gemachte Mangelfolgeschaden lediglich abstrakt nach §§ 250, 252 BGB berechnet wird. Grundsätzlich besteht zwar nach der Reform des Schuldrechtes auch ein Anspruch des Käufers auf Ersatz seines Nutzungsausfalls für den Entzug der erworbenen Kaufsache während der Nachbesserungszeit (Palandt-Heinrichs, § 280 Randnr. 18 am Ende, 62. Auflage). Dieser Anspruch muß jedoch bei abstrakter Berechnung des Schadens, mithin wenn der Käufer keinen Ersatz für die reparaturbedürftige Kaufsache in Anspruch genommen hat, einschränkend ausgelegt werden. Dies ergibt sich zum einen aus § 250 BGB, der für ein Schadensersatz in Geld grundsätzlich eine Fristsetzung voraussetzt.
15Eine abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalls entspricht auch nicht der Regelungssystematik des Werkvertragsrechts, an das die neuen Regelungen des Kaufrechtes angelehnt wurden. Vielmehr muß der Nutzungsausfall konkret berechnet werden bzw. ein erheblicher Eingriff in die Interessen des Bestellers gegeben sein. Für die abstrakte Berechnung des Nutzungsausfalles ist daher erforderlich, daß ein erheblicher Eingriff in die Vermögensinteressen des Käufers gegeben ist sowie dem Verkäufer vorab die Möglichkeit gegeben wurde, diesen Eingriff in die Vermögensinteressen des Käufers durch die Bereitstellung einer zumindest gleichwertigen Kaufsache abzuwenden. Diesem Rechtsgedanken entspricht auch § 250 BGB. Insoweit ist es daher angemessen, daß bei abstrakter Berechnung eines Schadens auch die Voraussetzungen von § 281 BGB vorliegen müssen. Denn es ist zu befürchten, daß anderenfalls aufgrund der neuen Beweiserleichterung in § 276 BGB sowie der in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. übernommenen Vermutung für das Verschulden des Verkäufers für den vorhandenen Mangel sich der Verkäufer gegen die Geltendmachung dieses Anspruches nicht mehr angemessen wehren kann und so nur - eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte - abstrakte Garantiehaftung die praktische Folge wäre.
16Unabhängig von den vorherigen Ausführungen gilt bei der abstrakten Berechnung des Schadensersatzes jedenfalls auch § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Käufer muß seinerseits alles erforderliche tun, um den ihm entstehenden Schaden zu reduzieren und zu vermindern. Im vorliegenden Falle hätte daher der Kläger den Verkäufer zumindest darauf ansprechen müssen, ob dieser ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen kann. Dies ist jedoch unstreitig nicht erfolgt. Damit hat der Kläger seinerseits auch die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht erfüllt.
17Der Kläger kann ferner nicht von dem Beklagten Ersatz für die ihm entstandenen Kosten der Fachwerkstatt im Rahmen der Überprüfung der Mängelbeseitigung nach § 439 Abs. 2 BGB n.F. ersetzt verlangen. Nach § 439 Abs. 2 BGB n.F. sind dem Käufer nur diejenigen Kosten zu erstatten, die durch die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruches entstanden sind. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für die Überprüfung der Reparaturmaßnahmen des Beklagten sind jedoch erst nach der Nacherfüllung seitens des Beklagten entstanden. Der Kläger hat ferner keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ihn berechtigt hätten, Zweifel an der Qualität der Nacherfüllung seitens des Beklagten zu haben. Eine Überprüfung der Nacherfüllung durch eine weitere Fachwerkstatt ist jedoch nur geboten, wenn der Käufer seinerseits befürchten muß, daß die von dem Verkäufer vorgenommene Überprüfung mangelhaft ist. Dis war jedoch unstreitig im vorliegenden Falle nicht gegeben.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 108 ZPO.
20Streitwert: 2.702,82 Euro
21Dr. I
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.