Urteil vom Amtsgericht Aachen - 9 C 116/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.08.2002 aus 11,60 Euro zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Auf die Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist aus §§ 631, 632 BGB begründet.
4Die Bestellung des Serviceheftes durch die Beklagte bei der Klägerin stellt einen Antrag auf Abschluss eines Werkvertrages im Sinne der genannten Vorschrift dar; aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Mitarbeiters der Klägerin, der den Anruf der Beklagten entgegennahm, stellte sich dieser als eben solcher Antrag dar. Da das erneute Ausfüllen eines Serviceheftes mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist, musste der Mitarbeiter davon ausgehen, dass dies von der Beklagten nicht als unentgeltliche Serviceleistung beansprucht wurde. Die Vergütung hierfür setzt das Gericht nach den §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO mit 10,00 Euro netto an, so dass die Klageforderung begründet ist. Den Verzugsschaden der Klägerin nach den §§ 286 ff BGB schätzt das Gericht auf 5,00 Euro; für einen weitergehenden Verzugsschaden neben dem unstreitig erfolgten Telefonat ist nichts vorgetragen.
5Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
6Streitwert: 11,60 Euro
7Soweit Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen sind, waren diese nach § 296 ZPO nicht zu berücksichtigen.
8R
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