Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 689/02

Tenor

Auf die Klage wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes A. in Höhe von 983,60 Euro entsprechend der in der Klageschrift enthaltenen Kostennote vom 18. Dezember 2002 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2003 freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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