Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 51/03
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 58,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2entällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Klage ist begründet.
5Die Kläger haben nach §§ 284 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB a.F. gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des anwaltlichen Zahlungsaufforderungsschreibens vom 04. Juli 2002.
6Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beklagten mit der Zahlung der Mieterhöhungsbeträge unter Berücksichtigung des Urteils im Verfahren Amtsgericht Aachen, Az.: 4 C 234/1 in Verzug nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB.
7Mit Rechtskraft des dortigen Urteils ist die notwendige Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung in dem dort aufgeführten Maße nach § 894 ZPO ersetzt worden; danach schuldeten die Beklagten ab 01.03.2001 monatlich einen um 21,77 Euro erhöhten Mietzins, der mit der Rechtskraft des Urteils fällig geworden ist und mit dem die Beklagten ab diesem Zeitpunkt in Verzug geraten können (vgl. Palandt-Heinrichs, 61. Auflage, § 284, Rdnr. 14 u. § 315, Rdnr. 17). Weil die erhöhte Miete in den Monaten März 2001 bis Juni 2002 von den Beklagten nicht gezahlt worden ist, war jeweils mit Ablauf des monatlich, kalendermäßig bestimmten Fälligkeitszeitpunktes der Tatbestand eines Verzuges nach § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. eingetreten, der sich mit der Rechtskraft des Zustimmungsurteils im Hinblick auf die erhöhten Beträge konkretisiert hat. Eine insoweit rückwirkende Bestimmung der Zahlungspflicht ist möglich (vgl. zur Zulässigkeit einer rückwirkenden Festsetzung BGH, NJW 1996, 1056) und angemessen, weil der jeweilige (erhöhte) Mietzins monatlich bereits vor der Rechtskraft des Urteils zu zahlen war.
8Spätestens mit der Rechtskraft des Urteils musste den Beklagten auch bewusst sein, dass sie zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet waren; soweit die vorherige Nichtleistung angesichts des laufenden Verfahrens Amtsgericht Aachen, 4 C 234/01, als nicht schuldhaft bezeichnet werden kann, ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung, der vor dem 04. Juli 2002 lag, die Nichtleistung als schuldhaft anzusehen.
9Die Höhe der den Klägern seitens ihres Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren von 58,83 Euro haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.
10Zinsen auf diesen Betrag können die Kläger ab der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigung der Beklagten mit Scheiben vom 20. September 2002 geltend machen, so dass (diesbezüglicher) Verzug am 17.10.2002 ohne weiteres vorlag.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Streitwert: 58,53 Euro
13Y
14Richter
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