Urteil vom Amtsgericht Aachen - 5 C 137/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2002 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von einem Tatbestand wird abgesehen gemäß § 495 a ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist in vollem Umfang gemäß §§ 823, 869, 859 BGB begründet.
4Unstreitig hat der Beklagte auf dem Parkdeck der Klägerin ....straße 15 in Aachen, ohne Erlaubnis der Klägerin oder einen der Mieter, die die Parkplätze dort gemietet haben, geparkt. Auf den tatsächlichen Vortrag der Klägerin, wonach das Parkdeck erst nach einer Durchfahrt durch das Haus zu erreichen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass auch für den Beklagten ohne weiters erkennbar war, dass es sich um ein Privatgrundstück handelte und nicht um öffentliche Parkplätze. Soweit auch dort kein ausdrücklicher Hinweis vorhanden war, dass es sich um Parkplätze für Kunden der nahe gelegenen Geschäfte handelte, konnte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass es sich um Parkplätze für Geschäftskunden in der Passage, wie er meint, handelte. Nach seinem eigenen Vortrag waren aber derartige Hinweise nicht vorhanden.
5Dadurch, dass der Beklagte ohne Erlaubnis der Klägerin dort einen Parkplatz belegte, wurde der Klägerin bzw. dem jeweiligen Mieter der dort den Parkplatz angemietet hatte, der Besitz entzogen. Die Klägerin war entweder als unmittelbare Besitzerin gemäß § 859 oder gemäß § 869 BGB als mittelbare Besitzerin über den Verwalter als Besitzdiener gemäß § 860 BGB befugt, das ohne Erlaubnis dort parkende Fahrzeug des Beklagten durch ein Abschleppunternehmen entfernen zu lassen. Auch aufgrund des Rentenausweises war der Beklagte nicht berechtigt, das Privatgelände der Klägerin ohne Erlaubnis in Anspruch zu nehmen.
6Der Kläger war auch nicht verpflichtet, für den Fall, dass tatsächlich der Beklagte einen deutlich sichtbaren Zettel mit seiner Telefonnummer hinterlassen hatte, darüber den Beklagten ausfindig zu machen. Insoweit ist der Vortrag des Beklagten auch widersprüchlich. Während er in seinem Widerspruchsschreiben auf diesen angeblichen Zettel hinweist, was von der Klägerin bestritten wird, macht er in seinem Schreiben vom 17.04.2003 geltend, dass dieser Parkplatz nicht als Privatparkplatz gekennzeichnet sei, so dass er davon ausgegangen sei, dieser Parkplatz stehe auch ihm als potentiellen Kunden für die Geschäfte in der Passage zur Verfügung. Dann aber bestand überhaupt keine Notwendigkeit einen solchen Zettel zu hinterlassen. Jedenfalls war aber nach der Auffassung des Gerichts die Klägerin berechtigt, sich der verbotenen Eigenmacht des Beklagten zu erwehren, dadurch, dass sie das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen abschleppen ließ.
7Gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zitierten Besitzschutzvorschriften, die ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, ist der Beklagte daher verpflichtet, den der Klägerin durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Schaden zu ersetzen. Da die Klägerin das Abschleppunternehmen bezahlen musste, ist der Beklagte verpflichtet, aufgrund der von ihm begangenen verbotenen Eigenmacht der Klägerin diesen Betrag zu ersetzen. Hinsichtlich der Höhe des Schadens sind keine Einwendungen erfolgt.
8Soweit der Beklagte geltend machen will, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppen beschädigt worden, kann er dies der Klägerin nicht entgegenhalten. Einmal fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag in welcher Höhe dem Beklagten überhaupt Schäden entstanden sind, wo und welche Art von Schäden entstanden sind. Darüber hinaus muss der Beklagte gegebenenfalls diese Schäden gegenüber dem Abschleppunternehmen, nämlich gegenüber der Firma .... geltend machen und kann dies der Klägerin nicht entgegenhalten.
9Der Zinsanspruch folgt aus § 284 ff. BGB.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
11R
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