Urteil vom Amtsgericht Aachen - 81 C 330/02
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 436,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.5.2002 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2(Tatbestand entfällt nach § 495 a ZPO)
3Die Klage ist begründet aufgrund der Nebenkostenabrechnung der Kläger vom 4.3.2002 für das Jahr 2001, den vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die zu zahlenden Nebenkosten aus dem Mietvertrag, der von den Klägern vorgelegten Belege, die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger zuvor von den Beklagten nicht angefordert wurden und den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger gemäß Schriftsatz vom 2.9.2002.
4Eine Pflichtverletzung der Kläger, dass er die Beklagten über die tatsächlich zu erwartenden Nebenkosten falsch informiert habe, kann das Gericht nicht erkennen, zumal das von den Beklagten in Bezug genommene Abrechnungsjahr 2000 vorliegend nicht in relevanter Weise in Bezug genommen werden kann, weil die Kläger aufgrund des am 1.7.2000 beginnenden Mietverhältnisses die Nebenkosten nur für ein halbes Jahr abgerechnet haben. Im übrigen ist nach OLG Stuttgart NJW 82, 2506 ein Vermieter auch dann zur Nachforderung von Nebenkosten berechtigt, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig bemessen waren. Auch haben die Beklagten substantiiert einen auf- rechenbaren Schadensersatzanspruch nicht vorgetragen.
5Soweit die Beklagten in nicht näher begründeter Weise alle Nebenkostenpositionen aus der Abrechnung vom 4.3.2000 bestreiten, ist dieses Bestreiten zu pauschal, um erheblich zu sein, und wird im übrigen durch den nicht bestrittenen Vortrag der Kläger gemäß Schriftsatz vom 2.9.2002 widerlegt. In diesem Schriftsatz haben nämlich die Kläger Position für Position substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, warum und weshalb die einzelnen Nebenkostenpositionen in Ansatz gebracht und wie sie höhenmäßig berechnet wurden. Ein Schweigen der Beklagten hierauf kann nur so ausgelegt werden, dass sie ihr Bestreiten aufgeben. Mithin waren sie antragsgemäß zu verurteilen.
6Der Zinsanspruch der Kläger rechtfertigt sich aus §§ 284, 286, 288 BGB.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
8Streitwert: 436,02 Euro.
9X
10Richter am Amtsgericht
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