Urteil vom Amtsgericht Aachen - 10 C 278/00

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende auf ihrem Grundstück X-Straße ?? , befindliche Pflanzen zurückzusetzen:

die kanadische Hemlocktanne (Tsuga canandensis) auf einen Abstand von minde-stens 4 Metern zur Grundstücksgrenze; die Scheinzypresse (Chamaecyparis lawso-niana) auf einen Abstand von mindestens 2 Metern zur Grundstücksgrenze; die Stech-palme (Ilex aquifolium) auf einen Abstand von mindestens 1 Meter zur Grundstücks-grenze sowie den abendlichen Lebensbaum (Thuja occidentalis) auf einen Abstand von mindestens 2 Metern zur Grundstücksgrenze.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagten als Ge-samtschuldner 1/5 zu tragen. Dies gilt nicht für die notwendigen Auslagen des Wider-beklagten zu 2), welche die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 € und die Klägerin gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, so-fern nicht die jeweilige Gegenpartei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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