Urteil vom Amtsgericht Aachen - 14 C 161/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
500 abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in
dieser Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Am 18.9.2002 kaufte der Kläger vom Beklagten für 11250 den gebrauchten Pkw, Marke Audi, Typ A3, 1,8, Erstzulassung 11/01. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatzleistung in Anspruch.
3Der Kläger behauptet, am 27.1.2003 sei bei einem Kilometerstand von 112400 km der Zahnriemen gerissen. Wegen des dadurch verursachten Motorschadens sei der Pkw zur nächstgelegenen Werkstatt, der Fa. F. in Aachen, verbracht worden. Nachdem Versuche des Klägers, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen, gescheitert gewesen seien, habe der Kläger, der auf eine kurzfristige Reparatur des Fahrzeug angewiesen gewesen sei, der Fa. F. Reparaturauftrag erteilt. Die Fa. F. habe den entstandenen Schaden repariert und diesen entsprechend der zuvor zugesagten Kulanzregelung lediglich mit 50% abgerechnet. Die vom Kläger zu tragenden Kosten hätten 2533,89 betragen. Nach § 476 BGB sei, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel auftrete, zu vermuten, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen sei. Dies sei auch vorliegend anzunehmen; der Zahnriemen müsse bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorgeschädigt gewesen sein, da andernfalls ein Zahnriemenriss nicht zu erwarten gewesen wäre.
4Der Kläger beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2533,89
6nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
7dem 21.2.2003 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er beruft sich darauf, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels gegeben worden sei. Es werde bestritten, dass der Kläger vor Erteilung des Reparaturauftrages überhaupt versucht habe, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen. Äußerst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger jedenfalls unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" einen Vorteilsausgleich anrechnen lassen müsste.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist unbegründet.
14Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages gegen den Beklagten zu.
15Nach § 437 Nr.3 BGG kann der Käufer vom Verkäufer nach den §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz verlangen, wenn die Sache mangelhaft ist und der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat oder eine Fristsetzung (ausnahmsweise) entbehrlich ist. Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es jedoch sowohl am Sachmangel als auch an der notwendigen Fristsetzung.
16Der Auffassung des Kläger, allein aus der Tatsache, dass bei einer Gesamtlaufleistung des Motors von 112400 km der Zahnriemen der Motorsteuerung gerissen sei, sei zu folgern, dass das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt der Übergabe an ihn einen Sachmangel aufgewiesen habe. Dem kann jedoch, auch unter Berücksichtigung des § 476 BGB, nicht gefolgt werden. Nach § 476 BGB wird, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung sei mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Unvereinbarkeit mit der Art der Sache betrifft vor allem gebrauchte Sachen, da es bei solchen wegen des sehr unterschiedlichen Grads der Abnutzung keinen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz gibt (vgl. Faust in: Bamberger/Roth, § 476 Rdn 4). Jeder gebrauchte Pkw weist eine Vielzahl von Teilen auf, die sich in einem mehr oder weniger fortgeschrittenen Verschleißzustand befinden. Etwas anderes kann und darf der Gebrauchtwagenkäufer (wenn nicht etwas besonderes, beispielsweise eine Garantie, vereinbart wird) auch nicht erwarten (vgl. auch § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB). Der Schluss, dass ein kurz nach dem Kauf eintretender Mangel schon von Anfang an vorhanden gewesen sei, ist dann jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. Faust aaO und speziell für den Riss eines Zahnriemens: AG Offenbach, DAR 2003, 178f). Da nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers beim hier in Rede stehenden Pkw der Zahnriemen erstmals bei einer Laufleistung von 180000 km ausgetauscht werden soll, kann schon deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass Ursache des Schadens ein fehlender Hinweis des Beklagten an den Kläger auf einen notwendigen Zahnriemenaustausch war.
17Eine Frist zur Nacherfüllung hat der Kläger dem Beklagten unstreitig nicht gesetzt. Dies will der Kläger damit rechtfertigen, dass der Beklagte zwischenzeitlich seinen Geschäftssitz verlegt gehabt habe. Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, seinen Geschäftssitz nach wie vor unter der im schriftlichen Vertrag angegebenen Anschrift zu haben. Dem hat auch der Kläger nicht widersprochen. Im übrigen ist der Beklagte zur Güteverhandlung auch unter der im schriftlichen Vertrag angegebenen Anschrift geladen worden. Allein der Umstand, dass der Beklagte die Ausstellungsfläche in der ...Straße aufgegeben hatte, befreite den Kläger nicht von der Notwendigkeit der Fristsetzung unter der im Kaufvertrag angegebenen Anschrift, und zwar während der üblichen Geschäftszeiten. Die vom Kläger hervorgehobene Dringlichkeit der Reparatur hätte allenfalls dazu führen können, die "angemessene" Frist recht kurz zu bemessen, nicht aber, diese Fristsetzung als gänzlich entbehrlich anzusehen. Wenn der Kläger es unterlassen hat, vor Erteilung des Reparaturauftrages überhaupt Einsicht in den schriftlichen Vertrag zu nehmen, kann er sich nunmehr nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm seien weitere Ermittlungen hinsichtlich des Geschäftssitzes des Beklagten nicht zumutbar gewesen.
18Soweit der Kläger sich darauf berufen will, der Beklagte handele treuwidrig, wenn er sich auf das fehlende Nacherfüllungsverlangen berufe, da der Beklagte über keine eigene Reparaturwerkstatt verfüge, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Verkäufer, der zur Nacherfüllung verpflichtet ist, dies bewerkstelligt, ist seine Sache. Über eine eigene Reparaturwerkstatt dürften sehr viele Verkäufer nicht verfügen. Wollte man diesen über § 242 BGB die Berufung auf das fehlende Nacherfüllungsverlangen des Käufers versagen, würde damit die gesetzliche Regelung über die Rechte und Pflichten von Verkäufern und Käufern ausgehebelt. Dies kann nicht Sinn und Zweck des § 242 BGB sein.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
20Stritzel
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