Urteil vom Amtsgericht Aachen - 13 C 100/02
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2001 zu bezahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 1.000,00 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
3Am 28.08.2001 gegen 5.55 Uhr ereignete sich in Aachen auf der V-Straße ein Verkehrsunfall, als die Beklagte Ziffer 1) mit ihrem bei der Beklagten Ziffer 2) haftpflichtversicherten Pkw Golf aus einem kleinen T-Weg heraus auf die V-Straße auffuhr, ohne die Vorfahrt des dort mit seinem Pkw VW Golf fahrenden Zeugen y zu beachten. Die Beklagte war Beifahrerin beim Zeugen T. Es kam zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei der Pkw Golf des Zeugen T im wesentlichen im Bereich der vorderen rechten Radaufhängung getroffen wurde.
4Die Klägerin wurde ins LH Aachen eingeliefert, wo sie vom 28.08. bis 30.08.2001 stationär behandelt wurde.
5Die Klägerin trägt vor, sie sei durch diesen Unfall verletzt worden. Sie habe ein Schädelhirntrauma I. bis II. Grades, multiple Prellungen und eine HWS-Distorsion erlitten. Durch den Unfall habe sich ihre Arthrose der Halswirbelsäule aktiviert. Aufgrund des Unfalles sei sie vom 28.08. bis 10.10.2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
6Die Klägerin beantragt,
7wie erkannt.
8Die Beklagten beantragen,
9Klageabweisung.
10Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin durch den Unfall verletzt wurde. Lediglich Prellungen an den Kniescheiben werden eingeräumt, welche aber als Bagatelle nicht schmerzensgeldbegründend seien.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselte Schriftsätze verwiesen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen T und durch schriftliche Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte Hr. L, welcher zusammen mit seinem Chefarzt Professor Dr. med. M schriftlich Stellung genommen hat, sowie außerdem durch schriftliche Vernehmung der Ärztin Fr. H. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. N sowie durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O, welcher ein radiologisches Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H2 eingeholt hat. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 02.07.2002 und auf die sich in der Akte befindlichen schriftlichen Zeugenaussagen bzw. auf die Sachverständigengutachten.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
15Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. § 847 BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Schmerzensgeld in der beantragten Höhe verlangen.
16Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall tatsächlich eine Halswirbelsäulendistorsion erlitten hat, dass sich durch diese Halswirbelsäulendistorsion die bei der Klägerin bereits vorhandene Arthrose für einen gewissen Zeitraum aktiviert hat, dass die Klägerin eine Gehirnerschütterung erlitten hat und dass die Klägerin eine Prellung beider Knie erlitten hat.
17Diese Verletzungen wurden so durch beide die Klägerin nach dem Unfall behandelnden Ärzte, nämlich sowohl den Klinikarzt L, als auch die Hausärztin der Klägerin H bestätigt. Bereits der Umstand, dass es der Zeuge L für erforderlich hielt, die Klägerin zum Ausschluß eines höhergradigen Schädelhirntraumas stationär in das LH aufzunehmen zeigt, dass der Zustand der Klägerin nach dem Unfallereignis ein solcher war, welcher derartige Verletzungen befürchten ließ, welcher eine stationäre Behandlung erforderlich machen. Diese Befürchtung hat sich zwar nicht bewahrheitet, zeigt aber bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche Vorliegen von Verletzungen, auch wenn diese im Rückblick einer stationären Behandlung nicht bedurft hatten.
18Den Beklagten ist recht zu geben, dass sowohl die beiden die Klägerin nach dem Unfall behandelnden Ärzte als auch der Sachverständige Prof. O bei seiner Untersuchung anläßlich der Gutachtenerstellung mehrere Jahre nach dem Unfall, abgesehen von den Knieprellungen, keine objekivierbaren Befunde erheben konnten, welche die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen tatsächlich bestätigen. Dies bedeutet aber nicht, dass solche nicht doch vorgelegen haben können, und dass dies nicht doch anderweitig bewiesen wird. Insbesondere eine Gehirnerschütterung und eine Halswirbelsäulendistorsion müssen nicht mit knöchernen Verletzungen einhergehen, welche auf einem Röntgenbild verifiziert werden können. Gleichwohl können diese Verletzungen vorliegen. Dies bedeutet im Rückschluß, dass die behandelnden Ärzte bei ihrer Diagnose im wesentlichen auf Angaben des Patienten angewiesen sind.
19Alleine der Umstand aber, dass sich die Klägerin sowohl einer dreitägigen stationären Behandlung unterwarf, als auch, dass die Klägerin sich einer mehrwöchigen Behandlung bei ihrer Hausärztin, der Zeugin H unterzog, spricht dafür, dass die vorgetragenen Verletzungen tatsächlich vorlagen.
20Hinzu kommt, dass nach den Angaben des technischen Sachverständigen Dr. N auf das von der Klägerin mitbenutzte Fahrzeug eine Querbeschleunigung eingewirkt hat, welche eine Quer-Geschwindigkeitsänderung von ca. 3 bis 4 km/h zur Folge hatte. Nach den vom Sachverständigen Dr. N zitierten Untersuchungen ist umso mehr mit einer Halswirbelsäulendistorsion von Pkw-Insassen bei Queranstößen zu rechnen, je näher der verletzte Fahrzeuginsasse stoßnah im Fahrzeug sitzt. Nach den wenigen Untersuchungen, welche bislang zu Queranstößen vorliegen, kann eine biomechanische Belastungsgrenze nicht sicher festgestellt werden. Auch bei Geschwindigkeitsänderungen unter 5 km/h pro Stunde sind Kopf- und Schulteranstöße im Seitenbereich des Fahrzeuges möglich. Außerdem wirkt die ausgeübte Querbeschleunigung auch ohne konkreten Anstoß auf den Kopf bzw. die Halswirbelsäule des Fahrzeuginsassen ein.
21Nichts anderes ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. O. Den Parteien ist zwar recht zu geben, dass der Sachverständige Prof. Dr. O sich im wesentlichen mit dem jetzigen Zustand der Klägerin befaßt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. O hatte jedoch keine anderen Alternativen zur Beantwortung der Beweisfrage als bei seiner Begutachtung vom jetzigen Zustand der Klägerin auszugehen. Wenn noch jetzt Verletzungen festgestellt werden könnten, könnte gegebenenfalls ein Rückschluß auf das Unfallgeschehen gezogen werden. Die vom Sachverständigen jetzt diagnostizierten Erkrankungen aber sind nach seinen Angaben nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Klägerin nicht tatsächlich durch den Unfall verletzt worden ist. Nach dem Sachverständigen Prof. Dr. O leidet die Klägerin unter einer Arthrose der Halswirbelsäule, welche bereits auf den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag in Form eines starken Verschleißes festzustellen ist. Diese Vorschädigung der Klägerin erklärt umso mehr, dass die Klägerin trotz der relativ geringen Quergeschwindigkeitsänderung von 3 bis 4 km/h pro Stunde dennoch eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Der Sachverständige führt ausdrücklich aus, dass angesichts dieses bereits zum Unfallzeitpunkt vorliegenden Verschleißes der Halswirbelsäule Beschwerden durch den Unfall im Sinne einer HWS-Distorsion ausgelöst werden können. Diese Vorschädigung der Klägerin aber ist von den Beklagten hinzunehmen. Die Beklagten können sich nicht damit entlasten, dass die Klägerin bereits vorerkrankt war (vgl. Geigel-Rixecker, 22. Auflage, Kapitel 4, Rdnr. 121).
22Die Zusammenschau dieser Punkte überzeugt das Gericht von der Richtigkeit der unmittelbar nach dem Unfall gestellten Diagnose.
23Angesichts dieser Vorschädigung der Halswirbelsäule der Klägerin und der überzuegend gestellten Diagnose zur Halswirbelsäulendistorsion zweifelt das Gericht auch nicht an der weiteren Diagnose der die Klägerin nach dem Unfallzeitpunkt behandelnden Ärzte L und H, welche außerdem ein Schädelhirntrauma diagnostiziert haben.
24Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe nach § 287 ZPO sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich, wobei insbesondere auf das Maß der Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten einerseits (Kompensationsfunktion) und auf den Grad des Verschuldens des Schädigers andererseits (Genugtuungsfunktion) Rücksicht zu nehmen ist.
25Vorliegend tritt die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund. Der Schaden hat sich bei einem Straßenverkehrsunfall ereignet, welchen die Beklagte Ziffer 1) nach unstreitigem Vorbringen der Parteien durch eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit verschuldet hat. Ein solcher Fehler kann auch einem sorgfältigen Kraftfahrer unterlaufen. Maßgeblich dagegen waren die von der Klägerin erlittenen Verletzungen, welche einerseits zu einer kurzen stationären Behandlung geführt haben und andererseits zu einer Arbeitsunfähigkeit bis 10.10.2001. Die beantragte Schmerzensgeldhöhe ist angemessen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
27Dr. N2
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