Beschluss vom Amtsgericht Aachen - 9 C 185/03

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten und Widerklägers wird der Kostenansatz vom 05.02.2004 insoweit aufgehoben, als dort zu Lasten des Beklagten und Widerklägers eine 3-fache Gebühr nach KV 1210 angesetzt wurde und der Ermäßigungstatbestand der KV 1211 auf eine Gebühr nicht angewandt wurde.


1 2 3 4 5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.