Urteil vom Amtsgericht Aachen - 4 C 608/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 528,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 58 % der Kläger und 42 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen dies gegen
110 % Sicherheit abwenden, wenn nicht die Gegenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Als Leasingnehmer des VW Kastenwagens XX0000-XX verlangt der Kläger Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 22.6.03 auf dem H-Platz in B2, woran der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Peugeot Kastenwagen X beteiligt war. Dieses Fahrzeug, so behauptet der Kläger, habe zunächst vor ihm gestanden und sei dann beim Zurücksetzen mit seinem stehenden Wagen kollidiert. Da der Verursacher sein Verschulden eingeräumt und Schadensregulierung zugesagt habe, sei der Unfall polizeilich nicht aufgenommen worden.
3Auf Gutachtenbasis beziffert der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger seine Ersatzansprüche wie folgt:
41. Reparaturkosten - netto - 940,19 €
52. Wertminderung 200,00 €
63. Sachverständigengebühren - netto - 239,35 €
74. Nebenkostenpauschale 25,00 €
8Summe 1.404,54 €
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10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.404,54 € nebst Zinsen in Höhe von
125 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.03 zu zahlen;
13hilfsweise,
14914,19 € zu Händen der M GmbH in C zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, seine Unfalldarstellung sowie die Schadenshöhe. Hierzu bringt sie u.a. vor:
18Da der Kläger keine genauen Angaben zum Schadenshergang gemacht habe und ihr Versicherungsnehmer zum Unfallzeitpunkt selber nicht gefahren sei, habe sie sich veranlaßt gesehen, eine Nachbesichtigung vorzunehmen. Das Fahrzeug des Klägers sei bereits repariert gewesen; der vordere rechte Kotflügel instandgesetzt und lackiert; aber nicht gemäß Herstellervorschriften; Bearbeitungsspuren seien noch deutlich erkennbar gewesen. Der Sachverständige Herr C2 habe eine Nachkalkulation vorgenommen, 503,30 € maximale Nettoreparaturkosten errechnet und festgestellt, daß eine Wertminderung nicht gegeben sei. Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers könnten weitergehende Schäden dem behaupteten Unfall nicht zugeordnet werden. Demnach sei das von ihm vorgelegte Gutachten unbrauchbar. Für das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten habe sie 278,98 € zahlen müssen. Mit diesem Betrag rechne sie vorsorglich auf. Nach Beendigung des Leasingvertrags könne er allenfalls Zahlung an die Leasinggesellschaft, nicht an sich selbst verlangen. Entscheidend sei, daß er Schäden geltend mache, die nicht auf dem von ihm behaupteten Unfall beruhten, sondern nur teilweise kompatibel seien. Deshalb stünden ihm keine Ersatzansprüche zu.
19Der Kläger erwidert u.a.:
20Die Leasinggeberin habe mit Schreiben vom 2.3.04 (Blatt 47 der Gerichtsakten) bestätigt, daß er die Schadensersatzforderung im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend machen dürfe. Die durch das SachverständigenbüroB GmbH festgestellten und bezifferten Reparaturkosten in Höhe von 940,19 € seien auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen einschließlich Wertminderung. Sofern sich aus dem Leasingvertrag ergebe, daß diesen seine Ehefrau geschlossen habe, werde hierdurch nicht die Aktivlegitimation berührt. Halter des Fahrzeugs und damit Leasingnehmer sei er gewesen. Vorsorglich habe Frau L2 ihre Ansprüche an ihn abgetreten.
21Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und Beweisergebnisses einschließlich der unerledigten Beweisanträge wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Nach dem teils unstreitigen, teils bewiesenen Sachverhalt in Verbindung mit den vorgelegten Urkunden und einer Anwendung des § 287 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird der Klage ohne weitere Beweisaufnahme in eingeschränktem Umfang stattgegeben.
241. An der Anspruchsbefugnis des Klägers bestehen nur Zweifel, soweit es um den Wertminderungsbetrag von 200,00 € geht.
25a) Diesbezüglich steht unter X.5.Abs.1 der vorliegenden Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge, daß Entschädigungsleistungen für Wertminderungen in jedem Fall an den Leasing-Geber weiterzuleiten sind. Hierfür spricht auch das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.6.04 in Kopie vorgelegte Schreiben der M GmbH vom 9.1.04 (Bl. 74 d.A.), worin es heißt:
26"...die Entschädigungsleistung wird - mit Ausnahme der Wertminderung - nicht von uns beansprucht, wenn die Instandsetzung unseres Fahrzeuges durch Vorlage einer Reparaturkosten-Rechnung nachgewiesen worden ist."
27Diese Bestimmungen betreffen indessen nur das Innenverhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, wie sich auch aus dem Wort "weiterzuleiten" ergibt. Daß die Beklagte sich unter den gegebenen Umständen auf fehlende Aktivlegitimation des Klägers beruft, erscheint zwar wirtschaftlich verständlich, vom Rechtsstandpunkt aus jedoch unbeachtlich. Denn unter X.4. der besagten Leasing-Bedingungen steht ausdrücklich:
28"Der Leasing-Nehmer ist, auch über das Vertragsende hinaus - vorbehaltlich eines
29Widerrufes durch den Leasing-Geber - ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeug-
30bezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene
31Kosten geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn der Leasing-Geber die Ermächti-
32gung widerrufen oder sich vertraglich zur Schadenabwicklung verpflichtet hat..."
33Für letzteres ist aber im vorliegenden Fall kein zuverlässiger Anhaltspunkt ersichtlich.
34b) Im übrigen hat die Beklagte den Vortrag des Klägers in dessen Schriftsatz vom 9.6.04, seine Ehefrau habe ihre Schadensersatzansprüche vorsorglich an ihn abgetreten, nicht bestritten. Da ferner die geltend gemachte Wertminderung - wie noch zu
35begründen sein wird - mangels Beweises nicht zugesprochen werden kann, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur Anspruchsbefugnis.
362. Was die verlangten Reparaturkosten betrifft, werden 503,30 € (statt 940,19 €) zuerkannt. Dies beruht vor allem auf der Aussage des sachverständigen Zeugen C2 sowie seinem schriftlichen Gutachten vom 17.10.03. Hiernach steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, daß durch den Unfall vom 22.6.03 der Kotflügel vorne
37rechts am VW Kastenwagen XX0000-XX beschädigt wurde und eine fachgerechte Reparatur netto 503,30 € kostete. Hingegen fehlt es an zuverlässigen Anhaltspunkten dafür, daß beim Zurücksetzen des anderen (bei der Beklagten haftpflichtversicherten) Fahrzeugs auch die Tür vorne rechts sowie die B-Säule (am Wagen des Klägers) beschädigt wurde.
38Insofern scheint allerdings die Darstellung des Zeugen L auf den ersten Blick zugunsten des Klägers zu sprechen. Denn er will gesehen haben, wie der Andere "beim weiteren Rückwärtssetzen den Schaden an der Beifahrertür und an der B-Säule verursachte". Auf Befragen hat er jedoch seine Aussage eingeschränkt; er gehe bis heute davon aus, daß die Schäden ausschließlich mit dem Spiegel verursacht worden seien, könne aber nicht ausschließen, "daß andere Teile in Berührung gekommen sind".
39Berüksichtigt man hierzu die vorgelegten Fotos, so erscheint es ausgeschlossen, daß durch den besagten Spiegel nennenswerte Schäden an Beifahrertüre und B-Säule tasächlich entstanden sind.
40Fehlt es somit an hinreichenden Anknüpfungspunkten, entfällt auch die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens. Es bedarf deshalb keiner weiteren Beweisaufnahme. Im übrigen ist der Kotflügelschaden von den übrigen Schäden am VW Kastenwagen XX0000-XX deutlich abgrenzbar, so daß keine Verwechslungsfahr mit inkompatiblen Schäden besteht.
413. Weder ein technischer noch ein merkantiler Minderwert verbleibt nach fachgerechter Reparatur des Kotflügelschadens. Das ergibt sich aus den glaubhaften, detaillierten Erklärungen des sachverständigen Zeugen C2.
42Gleichwohl hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine solche fachgerechte Reparatur, sondern nur die Leasinggeberin (im Innenverhältnis zum Kläger).
43Was die beiderseits geltend gemachten Sachverständigengebühren angeht, müssen diese nach Auffassung des Gerichts jeweils vom Kläger und von der Beklagten selbst getragen werden. Für eine Erstattungsverpflichtung ist aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keine ausreichenden Anspruchsgrundlage erkennbar. Zwar fällt dem Kläger zur Last, daß er nur einen Teil seines geltend gemachten Schadens als unfallbedingt nachweisen kann. Doch genügt dies nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Beklagten zu begründen. Deshalb kommt sie auch mit der vorsorglich, d.h. hilfsweise erklärten Aufrechnung für das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten in Höhe von 278,98 € nicht zum Zuge.
444. Die verlangte, nicht bestrittene Nebenkostenpauschale von 25,00 € wird dem Kläger zugesprochen. Das ergibt mit den oben errechneten 503,30 € zusammen 528,30 €.
455. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286 ff. BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Gegenstandswert:
47für die Klage 1.404,54 €
48für die Hilfsaufrechnung 278,98 €
49zusammen 1.683,52 €
50Hoch
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