Urteil vom Amtsgericht Aachen - 8 C 231/04
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 462,50 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 10.05.2004 zu zahlen und die Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe eines Betrages von 98,02 Euro gegenüber dem Anspruch des Sachverständigen T, O-K-Straße 3b in ####1 K (Rechnung vom 15.04.2004) freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50% und die Beklagten als Gesamtschuldner 50% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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- Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen, dass sich am 29.11.2003 in B auf der Kreuzung K-K-Straße/Q-K-Straße ereignete. Unfallbeteiligt war der Pkw der Klägerin Marke Opel Vectra, der zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin P gesteuert wurde und der Pkw des Beklagten zu 1), der zum Unfallzeitpunkt von diesem selbst geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Zeugin P befuhr die K-K-Straße in Richtung F-Platz und beabsichtigte in die Q-K-Straße links abzubiegen. Der Beklagte befand sich auf der K-K-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung.
3Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 Euro (netto) Wiederbeschaffungskosten, wobei sie einen Restwert von 150,00 Euro in Abzug bringt. Weiterhin begehrt sie Sachverständigenkosten in Höhe von 196,04 Euro und 25,00 Euro Auslagenpauschale.
4Sie behauptet, die Zeugin P habe mit dem klägerischen Pkw als Linksanbiegerin an der für sie maßgeblichen roten Lichtzeichenanlage gestanden; nachdem die für sie maßgebliche Abbiegepfeilampel grünes Licht gezeigt habe, sei sie mit Schritttempo angefahren und habe nach links gelenkt; zur gleichen Zeit sei der Beklagte zu 1) plötzlich und unvermittelt aus der Gegenrichtung kommend, aus der rechten Fahrspur ausgeschert und sei mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit geradeaus über die rote Ampel, auf die Kreuzung zugefahren, wo er mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Zeugin P habe den Unfall nicht mehr vermeiden können und die Beklagten hafteten in Höhe von 100%.
5Die Klägerin hat zunächst beantragt,
6die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.121,04 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2004 zu zahlen.
7Nach richterlichem Hinweis beantragt die Klägerin nunmehr,
8die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 925,00 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2004 zu zahlen und die Klägerin hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von 196,04 Euro von dem Anspruch des Sachverständigen T, O-K-Straße 3b, ####1 K freizustellen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe aus der Gegenrichtung, der K-K-Straße kommend, die rechte Fahrspur befahren, um an der Kreuzung Q-K-Straße geradeaus weiterzufahren. Auf der linken Fahrspur in seiner Fahrtrichtung hätten Fahrzeuge gestanden, die links in die Q-K-Straße hätten einbiegen wollen; die rechte Fahrspur sei hingegen frei gewesen, so dass er auf dieser - ohne anzuhalten - weitgefahren sei; dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von 40 - 50 km/h bei "Grün" in den Kreuzungsbereich eingefahren, als plötzlich und unerwartet von links das klägerische Fahrzeug in seine Spur hineingezogen sei.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.2004 Bezug genommen. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf sämtliche wechselseitigen zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen inhaltlich Bezug genommen.
13II. Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
15Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Zahlungsanspruch in Höhe von 462,50 Euro und ein Freistellunganspruch in Höhe von 98,02 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs.1 StVG bzw. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs.1 StVG i.V.m. § 3 Nr.1 PflVG als Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen zu.
16Die Unfallbeteiligung sowie die Inbetriebnahme beider Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt ist unstreitig. Der Verkehrsunfall beruhte nicht auf höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG. Die Klägerin kann sich zudem nicht darauf berufen, dass der Verkehrsunfall für die Zeugin P unabwendbar gewesen ist. Insoweit blieb die beweisbelastete Klägerin beweisfällig. Die Haftungsverteilung beurteilt sich demnach gemäß § 17 Abs. 1 StVG nach den jeweilig erwiesenen Verursachungsbeiträgen der Unfallbeteiligten. Diese sind zur Überzeugung des Gerichts indes nicht zweifelsfrei feststellbar. In Ermangelung der genauen Kenntnis des Unfallherganges kommt nur eine wechselseitige Haftung aufgrund der Betriebsgefahr - in Höhe von je 50% - in Betracht.
17Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Hergang des Verkehrsunfallgeschehens für das Gericht nämlich unaufklärbar.
18Dabei ist das Gericht davon überzeugt, dass die Aussage des Zeugen L unrichtig ist. Dabei bestehen bereits Zweifel daran, ob der Zeuge überhaupt am Unfallort war. Die den Unfall aufnehmende Polizeibeamtin, die Zeugin X, konnte sich an den Zeugen nicht erinnern. Zwar stellte sie klar, dass sie nicht ausschließen könne, dass der Zeuge L vor Ort gewesen sei. Dieser merkte in diesem Zusammenhang an, er habe damals einen Vollbart getragen. Die Zeugin X stellte jedoch klar, dass sie die Aussage eines Zeugen, der eine Dritte Unfallvariante geschildert hätte, sicherlich aufgenommen hätte. Der Zeuge L hat zwar mehr oder weniger den klägerischen Vortrag bestätigt, dabei jedoch im Vergleich zum Unfallbericht der Polizeibeamtin und der Aussagen der Zeuginnen P und E eine völlig andere Unfallvariante beschrieben. Die Zeuginnen P und E haben übereinstimmend ausgesagt, dass das Beklagtenfahrzeug auf der rechten Fahrspur angefahren gekommen sei. Der Zeuge L will gesehen haben, dass das Beklagtenfahrzeug letztlich an erster Stelle der linken, auch für den Linksabbiegerverkehr damals zu nutzenden Fahrspur gestanden und nach links geblinkt habe. So habe das Fahrzeug zwei bis drei Minuten gestanden und sei sodann seiner Skizzierung nach, d.h. bereits im Anfahren nach rechts rüberziehend angefahren. Dabei ist bereits nicht nachvollziehbar, warum das Beklagtenfahrzeug nicht geradeaus weitergefahren ist. Unstreitig waren beide Fahrspruren für den Geradeausverkehr nutzbar. Die Erklärung des Zeugen, vielleicht habe der Beklagte zu 1) dem Unfall ausweichen wollen, ist nicht verständlich. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte zu 1) bereits beim Anfahren das Anfahren des klägerischen Fahrzeugs bemerkt hätte und sehenden Auges auf das klägerische Fahrzeug, nämlich schräg in dessen Abbiegerichtung, zugesteuert sei. Die Aussage des Zeugen L war zudem teilweise widersprüchlich. Zunächst gab er an, dass klägerische Fahrzeug habe links geblinkt. Nachdem er – so jedenfalls war der Eindruck des Gerichts -beim Einzeichnen in der Skizze bemerkte, dass er dies von seinem Standpunkt aus gar nicht sehen konnte, erklärte er, dies habe er nicht sehen können. Auf Nachfrage hat er dabei bekundet, er müsse sich bei seiner vorherigen Aussage vertan haben. Zudem vermochte der Zeuge zahlreiche, vermeintlich richtige Einzelheiten des Geschehens zu beschreiben. Welches Fahrzeug allerdings zuerst losgefahren sei konnte er nicht erinnern. Ein Anfahren beider Fahrzeuge steht zur Überzeugung des Gerichts nicht nur in Widerspruch zu dem Umfang der entstandenen Unfallschäden, sondern schließt die Möglichkeit des letztlich eingetretenen Unfalles sogar aus.
19Die Aussage der Zeugin P2 ist weitestgehend unergiebig. So hat diese Zeugin nach ihrer eigenen Aussage – entgegen ihrer Mitteilung im Unfallbericht an die Beklagte zu 2 – ausgesagt, dass sie keine Angaben dazu machen könne, ob die für das klägerische Fahrzeug maßgebliche Lichtzeichenanlage grün gewesen ist. Sie hat lediglich bekunden können, sich mit Sicherheit daran zu erinnern, dass ihre Mutter im klägerischen Fahrzeug sitzend, zur Fahrerin gesagt habe, es sei grün und sie könne fahren. Offen blieb indes welche der vorhandenen Ampeln (Pfeilampel oder die Lichtzeichenanlage für den Geradeausverkehr) gemeint gewesen ist.
20Die Zeugin P hat demgegenüber jedoch glaubhaft ausgesagt, dass zu jenem Zeitpunkt, als ihre Mutter diese Aussage gemacht habe, die Grünpfeilampel für sie aufgeleuchtet habe und sie – ohne sich zuvor im Kreuzungsbereich befunden zu haben - mit Schrittgeschwindigkeit abbiegend losgefahren sei, als dann aus dem Gegenverkehr das Beklagtenfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen sei. Nach dieser Aussage ist von einem die Alleinhaftung begründenden Rotlichtverstoß des Beklagtenfahrzeuges auszugehen.
21Die Zeugin E hat allerdings zumindest ebenso glaubhaft ausgesagt, dass das Beklagtenfahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit, auf der rechten Fahrspur fahrend, bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und sodann plötzlich und unerwartet das schon schräg auf der Kreuzung befindliche Fahrzeug der Klägerin losgefahren sei. Nach dieser Zeugenschilderung ist durch das klägerische Fahrzeug eine die Alleinhaftung begründende Vorfahrtsverletzung erfolgt.
22Das Gericht vermag nicht zu entscheiden, welche der Zeuginnen die Unwahrheit gesagt hat.
23Die Klägerin begehrt den Ersatz des netto Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes. Beide Positionen sind der Höhe nach unstreitig. Die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO angemessen. Vor dem Hintergrund einer 50% Haftung der Beklagten ergibt sich folgende Schadensberechnung:
24Wiederbeschaffungswert netto: 1.050,00 Euro
25abzügl. Restwert netto: 150,00 Euro
26zuzüglich Unkostenpauschale: 25,00 Euro
27insgesamt: 925,00 Euro
28davon 50%: 462,50 Euro
29Hinsichtlich der noch nicht beglichenen Sachverständigenkosten, die sich unstreitig auf 196,04 Euro beziffern, steht der Klägerin gemäß § 249 Abs. 1 BGB lediglich ein Freistellungsanspruch in Höhe von 50%, d.h. (196,05 / 2=) 98,02 Euro, zu.
30Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
32Streitwert: 1.121,04 Euro
33Bischoff
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