Urteil vom Amtsgericht Aachen - 80 C 589/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 26,39 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt unter der Adresse X216 in X ein Fitnessstudio. Am 08.09.2003 schloss die Beklagte bei der Klägerin einen Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Beginn der vereinbarten Abbuchungen sollte der 27.10.2003 sein. Vereinbart war eine 14-tägliche Miete von 20,00 . Zudem war eine Trainingspauschale von 49,50 zum 15.05. eines jeden Jahres zu zahlen.
3In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich auf Seite 1 des Vertrages unter anderem folgende Bestimmungen:
4Abs.1:
5(...) Die Geltungsdauer für diese Vereinbarung gilt zunächst für den angegebenen Zeitraum und kann bis 6 Wochen vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden. Als Beginndatum des Abos gilt der Beginn der vereinbarten Abbuchungen. Sofern hiermit ein späterer Vertragsbeginn vereinbart wurde, führt dies nicht zu einem zwischenzeitlichen Recht auf Kündigung. (...)
6Abs. 2:
7Verträge ohne feste Laufzeit können stets unter Einhaltung einer 6-Wochenfrist zum Monatsende gekündigt werden. (...).
8Auf Seite 2 des Vertrages findet sich unter anderem folgende Vertragsbedingungen:
9Ziffer 3:
10Der Mitgliedbeitrag ist im voraus fällig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns die Berechnung von Mahngebühren vor. Retourkosten betragen Euro 6,50. Bei schuldhaften Zahlungsverzug von mehr als 8 Wochen wird der gesamte Betrag für die Restlaufzeit fällig.
11Ziffer 5:
12Der Trainierende versichert sportgesund zu sein. Nachträglich auftretende Krankheiten führen nur im nachgewiesenen Fall einer dauerhaften Sportuntauglichkeit zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses. Hierzu ist ein aussagekräftiges Attest vorzulegen, das der Trainierende mit dem beim Selection Fitness Center beschäftigten Arzt bespricht, der ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und beide Parteien werden sich im Zweifelsfall dem Urteil eines unabhängigen dritten Arztes anschließen.
13Die Beklagte, die an einer Autoimmunhepatitis leidet, nahm das Training auf, weil sie dachte ihrer Gesundheit etwas Gutes zu tun und bediente den Vertrag bis zum 25.04.2004 durch Zahlung der 14-täglichen Beiträge.
14Mit Schreiben vom 25.02.2004 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit:
15Habe bei Ihnen ein zwei Jahres Abo. Kann aber aus schweren gesundheitlichen Gründen nicht nutzen. Leide an einer akuten Autoimmunhepatitis. Möchte daher, bei Ihren Arzt vorsprechen, um meinen Vertrag zu kündigen. Werde in nächster Zeit auch viel im Klinikum B und I verbringen. Bitte daher um schnelle Bearbeitung meiner Angelegenheit.
16Unter dem 13.04.2004 erteilte der Orthopäde Dr. R ein ärztliches Attest, in dem es heißt, dass die Beklagte wegen einer chronischen Erkrankung der Wirbelsäule nicht in der Lage sei, sportliche Übungen an Geräten durchzuführen.
17Dies teilte die Beklagte der Klägerin mit, woraufhin sie sich bei dem bei der Klägerin beschäftigten Arzt vorstellen musste. Dieser teilte die Bedenken des Dr. R nicht. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18.06.2004 mit, dass sie das Abo weiter aufrecht erhalten wolle. Ein drittes ärztliches Attest werde erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eingeholt.
18Mit Schreiben vom 12.08.2004 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.08.2004 zur Zahlung von 991,40 auf.
19Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten kündigte im Schriftsatz vom 23.12.2004 das Vertragsverhältnis vorsorglich zum 30.09.2005.
20Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht gekündigt worden. Aus diesem Grunde stünden ihr noch 39 Beiträge zu 20,00 bis zum Vertragsende, mithin 780,00 zu, sowie 2 Trainingspauschalen in einer Gesamthöhe von 99,00 . Wegen der Bankrücklastkosten seien beim Einzug 6,00 entstanden. Zudem habe die Beklagte die hälftigen außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 59,15 zu zahlen.
21Die Klägerin ist der Ansicht, in dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 sei keine Kündigung enthalten.
22Die Klägerin beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an sie 879,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 65,15 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, schon nach kurzer Zeit habe sie Schmerzen in der Wirbelsäule empfunden und als diese nicht nachließen, den Orthopäden Dr. R aufgesucht, der den Verschleiß der Hals-, Brust- und Lendenwirbel diagnostiziert habe. Sie sei daher nicht in der Lage, das Training fortzusetzen. Zudem ist sie der Ansicht, der Vertrag habe eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten aufgewiesen. Das Schreiben vom 25.02.2004 sei als Kündigungserklärung zu verstehen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I.
30Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
31Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Fitnessvertrag lediglich noch ein Betrag in Höhe von 7,14 , sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 26,39 zu.
321.
33Die Beklagte hat den Vertrag wirksam mit Schreiben vom 25.02.2004 unter Einhaltung einer 6-Wochenfrist nach Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum 30.04.2004 gekündigt.
34Kündigungserklärungen sind als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich. Dabei ist anerkannt, dass das Wort "Kündigung" in einer solchen Erklärung nicht enthalten sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass sich ergibt, dass der Kündigende den Vertrag beenden will. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 25.02.2004 ergibt sich, dass sich die Beklagte von dem Vertrag lösen will und nicht mehr an den Fitnessvertrag gebunden sein will. Insofern war dieses Schreiben als Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszulegen.
352.
36Da die Beklagte unstreitig ihre Verpflichtungen bis zum 25.04.2004 erbracht hat, steht der Klägerin für die restlichen 5 Tage nur noch ein Betrag von 7,14 (20:14 x 5 ) zu.
373.
38Die ordentliche Kündigung war nicht nach Abs.1 S.2 und 3 der Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Mit dieser Bestimmung sollte das ordentliche Kündigungsrecht für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss aus Abs.2 der Geschäftsbedingungen, der nur bei Abos ohne feste Laufzeit eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit einräumt.
39Nach § 309 Nr.9 a) BGB sind Klauseln, die den Vertragspartner bei Vertragsverhältnissen, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, länger als zwei Jahre binden, unwirksam. Auf Fitnessverträge ist diese Bestimmung analog anwendbar (BGH NJW 1997, 739).
40Die in dem Vertrag aufgenommenen Klauseln unterliegen als vorformulierte Vertragsbedingungen der Nachprüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB. Ausweislich des vorgelegten Vertrages war als Vertragsbeginn des 24- Monats-Abos der Beginn der monatlichen Abbuchungen, also der 27.10.2003, vereinbart. Hier wurde der Vertrag, wie sich aus dem vorgelegten Vertragsformular ergab, am 08.09.2003 abgeschlossen. Insgesamt hatte der Vertrag damit eine längere Laufzeit als 24 Monate.
41In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der Bindungsdauer nicht von dem Beginn der wechselseitigen Leistungspflichten, sondern von dem Vertragsschluss auszugehen. Ein Vertrag bindet die Vertragspartner ab seinem Abschluss und nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem die gegenseitigen Leistungspflichten aufgenommen werden. Sinn und Zweck des Klauselverbotes in § 309 Nr.9 a) BGB ist es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die seine Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, zu verhindern. Eine Bindung des Kunden ist aber bereits mit Abschluss des Vertrages eingetreten und nicht erst mit Beginn der vereinbarten Abbuchungen (vgl. BGHZ 122, 63).
42Da sich aus Abs.1 S.4 der Geschäftsbedingungen ergibt, dass während des beitragsfreien Zeitraums nicht gekündigt werden kann, ist dieser Zeitraum auch nicht nur als Probezeit aufzufassen.
43Da die gegen § 309 Nr.9 a) BGB verstoßende Klausel wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion nicht auf das noch zulässige Maß reduziert werden kann, ist sie im ganzen unwirksam (BGHZ 122, 63). Diese Folge ergibt sich aus dem Schutzzweck der § 305 ff. BGB, da die Rechtsordnung die Verwendung von verbotswidrigen ABG nicht insofern risikolos machen und fördern darf, als dass sie die verbotswidrige Klausel auf das noch zulässige Maß reduziert. Dieser aus dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB folgende Rechtsgrundsatz kann auch nicht durch Abs.5 Satz 3 des Geschäftsbedingungen abbedungen werden.
44Die insofern entstehende Lücke muss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Da die Geschäftsbedingungen im Falle von Abos mit unbestimmter Laufzeit eine Kündigungsmöglichkeit von 6 Wochen zum Monatsende vorsehen, ist die Lücke bei dem hier vorliegenden Vertrag durch Anwendung dieser Bestimmung zu schließen. Da die Laufzeitbestimmung unwirksam war, ist der Vertrag so zu behandeln, als sei keine Laufzeit vereinbart worden, mithin der Vertrag auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen.
454.
46Eine frühere Beendigung des Vertrages lag hingegen nicht vor. Auch wenn die Klägerin unter einer Erkrankung gelitten haben mag, die ihr die Nutzung des Fitnessstudios nicht mehr ermöglichte, begründete dies kein außerordentliches Kündigungsrecht. Insofern war ihr zumutbar, den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, nämlich mit 6 Wochen zum Monatsende zu kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht hätte ihr nur dann zugestanden, wenn es für sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar gewesen wäre, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einzuhalten. Da die Beklagte in dem Vertrag auch versicherte, sportgesund zu sein, tatsächlich aber bereits bei Abschluss des Vertrages an der Autoimmunhepatitis litt, war es ihr unter Berücksichtigung auch der Interessen der Klägerin zumutbar, die Kündigungsfrist einzuhalten.
475.
48Die jährliche Trainingspauschale, die am 15.05.eine jeden Jahres entrichtet werden muss, steht der Klägerin nicht zu, da der Vertrag bereits am 30.04. beendet war. Auch steht der Klägerin nach §§ 280 Abs.2, 286 BGB kein Anspruch auf die Bankrücklastkosten zu, da nicht ersichtlich ist, ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt als diese Bankrücklastkosten angefallen sind, mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug befand.
496.
50Im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin lediglich ein Anspruch in Höhe von 26,39 zu, Bei einem Streitwert von 7,14 kann die Klägerin von der Beklagten die Hälfte der 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG, also 16,25 verlangen. Zusätzlich steht ihm die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV, also 6,50 zu. Damit ergibt sich ein Betrag von 22,75 netto, mithin ein Betrag von 26,39 brutto.
517.
52Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB.
53II.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO entsprechend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO.
55III.
56Streitwert: 879,00
57T
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