Urteil vom Amtsgericht Aachen - 8 C 40/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von 64,61 Euro

bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts S, Adresse, zur Nummer 1111111 vom

08.01.2005 freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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